Zinsen auf dem Tagesgeldkonto, Dividenden, Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder ETF-Anteilen: Alle diese Erträge gehören steuerlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Seit 2009 werden sie in Deutschland mit einem einheitlichen Satz besteuert, der Abgeltungsteuer. Die Bank zieht die Steuer direkt ab und führt sie an das Finanzamt ab, deshalb spricht man auch von Kapitalertragsteuer. Dieser Ratgeber erklärt, wie hoch die Steuer 2026 ist, welche Freibeträge es gibt, wie Kirchensteuer, Teilfreistellung und Verlustverrechnung wirken und wann Sie über die Steuererklärung Geld zurückholen können.
Abgeltungsteuer und Kapitalertragsteuer: zwei Namen, eine Steuer
Rechtlich ist die Abgeltungsteuer eine besondere Form der Einkommensteuer. Sie steht in § 32d EStG und beträgt 25 %. „Abgeltend“ heißt: Mit dem Abzug durch die Bank ist die Steuer auf Ihre Kapitalerträge in aller Regel erledigt, Sie müssen die Erträge nicht zusätzlich in der Steuererklärung angeben. Der Begriff Kapitalertragsteuer beschreibt dagegen das Erhebungsverfahren: Die Bank behält die Steuer an der Quelle ein, ähnlich wie der Arbeitgeber die Lohnsteuer.
Zu den Kapitalerträgen zählen unter anderem:
1. Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Sparbriefen und Anleihen
2. Dividenden aus Aktien
3. Ausschüttungen und Verkaufsgewinne von Investmentfonds und ETFs sowie die Vorabpauschale
4. Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Zertifikaten und aus Termingeschäften
So hoch ist die Steuer 2026
Auf den steuerpflichtigen Betrag fallen 25 % Kapitalertragsteuer an. Darauf kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 %. Anders als bei Lohn und Gehalt gibt es für die Abgeltungsteuer keine Soli-Freigrenze: Der Zuschlag wird immer erhoben. Zusammen ergibt das 26,375 %. Sind Sie Mitglied einer Kirche, kommen 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % Kirchensteuer dazu.
Beispiel ohne Kirchensteuer
Eine alleinstehende Anlegerin erhält 3.000 € Dividenden. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 € sind 2.000 € steuerpflichtig. Die Bank behält 500 € Kapitalertragsteuer und 27,50 € Soli ein, zusammen 527,50 €. Netto bleiben 2.472,50 €.
Kirchensteuer: die verminderte Formel
Die Kirchensteuer ist bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehbar. Bei der Abgeltungsteuer wird dieser Vorteil direkt eingerechnet: Die Kapitalertragsteuer beträgt nicht 25 %, sondern e / (4 + k), wobei e die Erträge und k der Kirchensteuersatz ist. Bei 9 % Kirchensteuer ergibt das 2.000 € / 4,09 = 489,00 € Kapitalertragsteuer. Dazu kommen 26,90 € Soli und 44,01 € Kirchensteuer, insgesamt 559,91 €. Ohne die Formel wären es 572,50 € gewesen. Die Gesamtbelastung liegt bei 9 % Kirchensteuer bei rund 27,99 %, bei 8 % bei rund 27,82 %.
Die Bank fragt Ihre Religionszugehörigkeit einmal im Jahr automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Wer nicht möchte, dass die Bank davon erfährt, kann einen Sperrvermerk setzen. Dann müssen Sie die Kapitalerträge aber in der Steuererklärung angeben, damit das Finanzamt die Kirchensteuer nachträglich festsetzt.
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Jede Person hat einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € im Jahr, zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Tatsächliche Kosten wie Depotgebühren oder Zinsen für einen Kredit dürfen Sie dafür nicht abziehen.
Damit die Bank den Pauschbetrag berücksichtigt, erteilen Sie einen Freistellungsauftrag. Haben Sie Konten bei mehreren Banken, verteilen Sie die 1.000 € so, wie die Erträge voraussichtlich anfallen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Pauschbetrag nicht übersteigen. Wie Sie am besten aufteilen, lesen Sie im Beitrag Freistellungsauftrag richtig verteilen.
Liegt Ihr gesamtes Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 €), können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit ihr zahlt die Bank alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug aus, auch oberhalb von 1.000 €. Das ist besonders für Studierende, Auszubildende und Rentner mit kleiner Rente interessant.
Teilfreistellung: weniger Steuer auf Fonds und ETFs
Investmentfonds zahlen auf manche Erträge bereits selbst Steuern, zum Beispiel auf deutsche Dividenden. Zum Ausgleich ist bei Privatanlegern ein fester Teil der Fondserträge steuerfrei (§ 20 InvStG): bei Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienquote 30 %, bei Mischfonds mit mindestens 25 % Aktien 15 %, bei Immobilienfonds 60 % und bei Fonds mit Schwerpunkt auf ausländischen Immobilien 80 %. Renten-ETFs, Geldmarktfonds und Rohstofffonds erhalten keine Teilfreistellung.
Ein Beispiel zeigt den Unterschied: Wer 10.000 € Gewinn mit einem Aktien-ETF macht, versteuert davon nur 7.000 €. Nach dem Pauschbetrag bleiben 6.000 € steuerpflichtig, die Steuer beträgt 1.582,50 €. Dieselben 10.000 € als Zinsen kosten 2.373,75 € Steuer. Mehr dazu im Beitrag Teilfreistellung bei ETFs und Fonds.
Die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds
Thesaurierende Fonds legen ihre Erträge wieder an, statt sie auszuschütten. Damit der Staat trotzdem laufend Steuern erhält, gibt es die Vorabpauschale (§ 18 InvStG). Sie errechnet sich aus dem Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 70 % und ist auf die tatsächliche Wertsteigerung im Jahr plus Ausschüttungen begrenzt. Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 %. Bei einem Aktien-ETF im Wert von 50.000 € ergeben sich 1.120 € Vorabpauschale, nach Teilfreistellung 784 € steuerpflichtig. Ist der Pauschbetrag bereits ausgeschöpft, bucht die Bank Anfang Januar 2027 rund 206,78 € ab. Beim späteren Verkauf wird die gezahlte Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen, Sie zahlen also nicht doppelt.
Verluste verrechnen: zwei Töpfe
Verluste aus Kapitalanlagen mindern Ihre Steuer, allerdings nach festen Regeln. Die Bank führt dafür zwei Verlustverrechnungstöpfe. Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien kommen in den Aktientopf und dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit Dividenden oder Zinsen. Alle übrigen Verluste, etwa aus Anleihen, Fonds, ETFs, Zertifikaten oder Termingeschäften, landen im allgemeinen Topf und werden mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnet.
Eine wichtige Änderung brachte das Jahressteuergesetz 2024: Die frühere Grenze von 20.000 € im Jahr für Verluste aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Forderungen ist gestrichen, und zwar für alle noch offenen Fälle. Details finden Sie im Beitrag Verluste verrechnen.
Günstigerprüfung: wenn Ihr Steuersatz unter 25 % liegt
Die Abgeltungsteuer ist für Menschen mit hohem Einkommen vorteilhaft, weil ihr persönlicher Steuersatz deutlich über 25 % liegt. Wer wenig verdient, zahlt mit dem pauschalen Satz dagegen zu viel. Für diesen Fall gibt es die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG: Auf Antrag rechnet das Finanzamt Ihre Kapitalerträge in den normalen Einkommensteuertarif ein und nimmt die günstigere Variante, einschließlich Soli und Kirchensteuer.
Beispiel: Eine Rentnerin hat ein zu versteuerndes Einkommen von 15.000 € und 3.000 € Dividenden. Die Bank behält 527,50 € ein. Nach Tarif fallen auf die 2.000 € steuerpflichtigen Erträge nur 414 € an, sie bekommt also 113,50 € zurück. Liegt ihr Einkommen bei 8.000 €, erhält sie die vollen 527,50 € zurück. Ohne Kirchensteuer lohnt sich die Günstigerprüfung 2026 für Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Einkommen von rund 25.000 € inklusive Kapitalerträgen, für Ehepaare bis rund 50.000 €. Mehr im Beitrag Günstigerprüfung. Ihren persönlichen Steuersatz ermitteln Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner.
Wann lohnt sich die Steuererklärung trotz Abgeltung?
Obwohl die Steuer abgegolten ist, kann sich die Anlage KAP lohnen. Typische Fälle sind:
1. Der Sparer-Pauschbetrag wurde nicht voll genutzt, weil der Freistellungsauftrag fehlte oder falsch verteilt war.
2. Verluste bei einer Bank sollen mit Gewinnen bei einer anderen verrechnet werden. Dafür beantragen Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung.
3. Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter der Abgeltungsteuer (Günstigerprüfung).
4. Ausländische Quellensteuer wurde nicht vollständig angerechnet, oder es fehlt eine Kirchensteuer, weil Sie einen Sperrvermerk gesetzt haben.
So nutzen Sie den Rechner
Der Kapitalertragsteuer-Rechner bildet diese Regeln für das Steuerjahr 2026 ab. Sie geben Zinsen, Dividenden, Fondserträge mit Fondsart, Aktiengewinne und Verluste ein, wählen Veranlagung und Kirchensteuer und sehen sofort: die Steuer je Ertragsart, Soli und Kirchensteuer getrennt, den genutzten Pauschbetrag, Verlustvorträge, Ihre Rendite vor und nach Steuern und ob sich die Günstigerprüfung lohnt. Mit dem ETF-Sparplan-Rechner und dem Zinseszinsrechner planen Sie, wie Ihr Vermögen über die Jahre wächst.
Fazit
Die Abgeltungsteuer ist einfach in der Grundregel, aber reich an Details. Wer den Sparer-Pauschbetrag vollständig nutzt, auf Aktien-ETFs mit Teilfreistellung setzt, Verluste klug verrechnet und bei niedrigem Einkommen die Günstigerprüfung beantragt, kann seine Steuerlast deutlich senken. Die Berechnungen hier sind eine unverbindliche Schätzung und ersetzen keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank und Ihr Steuerbescheid.
