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Einkommensteuer-Rechner 2026

Wie viel Einkommensteuer fällt auf Ihr zu versteuerndes Einkommen an? Grundtarif oder Splitting, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer — inklusive Grenz- und Durchschnittssteuersatz.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichert§ 32a EStG, Stand 2026

Jahressteuer, nicht Monatslohn

Dieser Rechner ermittelt die Jahressteuer auf das zu versteuernde Einkommen nach § 32a EStG. Er enthält keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuerklassen — für das monatliche Netto vom Bruttolohn nutzen Sie bitte den Brutto-Netto-Rechner. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Steuerberatung.

Einkommen

Wenn Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen bereits kennen, setzen Sie Werbungskosten und Sonderausgaben einfach auf 0.

Abzüge

Veranlagung & Kirchensteuer

Zusammenveranlagung wendet den Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG an: Die Steuer wird auf das halbierte gemeinsame Einkommen berechnet und verdoppelt.

Einkommensteuer 2026 · Grundtarif

11.883,00 €

Zu versteuerndes Einkommen: 53.734 € · Abgezogen: 1.266 €

Gesamtbelastung

11.883 €

pro Jahr

Verbleibendes Einkommen

43.117 €

pro Jahr

Verbleibendes Einkommen

3.593 €

pro Monat

Ihre Steuer im Detail

Einkommensteuer11.883,00 €
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer
Gesamtbelastung11.883,00 €

Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz

Grenzsteuersatz

36,4 %

Steuer auf den nächsten verdienten Euro. Er bestimmt, was eine Gehaltserhöhung oder ein zusätzlicher Auftrag nach Steuern wirklich bringt.

Durchschnittssteuersatz

22,1 %

Einkommensteuer geteilt durch das zu versteuernde Einkommen. Er liegt immer deutlich unter dem Grenzsteuersatz.

Grenzbelastung inkl. Soli und Kirchensteuer

36,4 %

Gesamtquote

22,1 %

Steuersatzverlauf 0 bis 150.000 €

Der Grenzsteuersatz steigt in den Progressionszonen steil an, der Durchschnittssteuersatz folgt ihm nur gedämpft.

Die Tarifzonen 2026 (§ 32a EStG)

Zu versteuerndes EinkommenGrenzsteuersatz
Nullzone (Grundfreibetrag)0 € – 12.348 €0 %
Erste Progressionszone12.349 € – 17.799 €14 % – 24 %
Zweite ProgressionszoneIhre Zone17.800 € – 69.878 €24 % – 42 %
Proportionalzone (Spitzensteuersatz)69.879 € – 277.825 €42 %
Reichensteuerab 277.826 €45 %

Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich alle Grenzen, weil der Tarif auf das halbierte gemeinsame Einkommen angewendet wird.

Solidaritätszuschlag 2026

Freigrenze der Einkommensteuer20.350 €

Ihre Einkommensteuer liegt unter der Freigrenze — Sie zahlen 2026 keinen Solidaritätszuschlag.

Was dieser Rechner berücksichtigt — und was nicht

  • Gerechnet wird der Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG: Grundfreibetrag 12.348 €, zwei Progressionszonen, Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab 69.879 € und 45 Prozent ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen.
  • Der Solidaritätszuschlag folgt § 3 und § 4 SolZG mit einer Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer bei Einzelveranlagung und 40.700 € bei Zusammenveranlagung sowie der Milderungszone von 11,9 Prozent.
  • Nicht enthalten sind Kinderfreibeträge, Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen, außergewöhnliche Belastungen, Verlustvorträge, ausländische Einkünfte und die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Sozialversicherungsbeiträge sind ebenfalls nicht abgezogen.
  • Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung zur Orientierung. Es ist keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung; maßgeblich ist allein Ihr Steuerbescheid.

Jahressteuer, nicht Monatslohn

Dieser Rechner ermittelt die Jahressteuer auf das zu versteuernde Einkommen nach § 32a EStG. Er enthält keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuerklassen — für das monatliche Netto vom Bruttolohn nutzen Sie bitte den Brutto-Netto-Rechner. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Steuerberatung.

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2026-09-0812 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist die Größe, auf die der Steuertarif angewendet wird. Sie entsteht, indem man von der Summe aller Einkünfte die abziehbaren Beträge abzieht: Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben, Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen und Spenden, außergewöhnliche Belastungen sowie Frei- und Pauschbeträge. Bei Arbeitnehmern greift mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Erst auf das Ergebnis fällt Einkommensteuer an — nicht auf das Bruttogehalt.

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 nach § 32a Abs. 1 EStG 12.348 Euro pro Person. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 Euro, weil der Tarif auf das halbierte gemeinsame Einkommen angewendet wird. Der Grundfreibetrag sichert das steuerliche Existenzminimum ab und wird deshalb regelmäßig angehoben.

Der Grenzsteuersatz sagt, wie viel Steuer auf den nächsten verdienten Euro anfällt. Der Durchschnittssteuersatz ist die gesamte Einkommensteuer geteilt durch das zu versteuernde Einkommen. Beispiel: Bei 60.000 Euro zvE im Grundtarif liegt der Grenzsteuersatz bereits bei rund 39 Prozent, der Durchschnittssteuersatz aber nur bei knapp 24 Prozent. Der Grund ist der progressive Tarif: Die ersten 12.348 Euro bleiben steuerfrei, die folgenden Einkommensteile werden schrittweise höher belastet. Für die Frage, was eine Gehaltserhöhung netto bringt, zählt der Grenzsteuersatz; für die Frage, wie hoch Ihre Steuerlast insgesamt ist, der Durchschnittssteuersatz.

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt 2026 bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro im Grundtarif, bei Zusammenveranlagung entsprechend ab 139.758 Euro. Wichtig: Es werden nicht 42 Prozent des gesamten Einkommens fällig, sondern nur der Teil oberhalb dieser Schwelle wird mit 42 Prozent besteuert. Ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen steigt der Satz auf 45 Prozent — die sogenannte Reichensteuer.

Beim Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, darauf der normale Grundtarif angewendet und die so ermittelte Steuer verdoppelt. Weil der Tarif progressiv ist, senkt dieses Verfahren die Steuer immer dann, wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen: Ein Teil des höheren Einkommens rutscht rechnerisch in die niedrigeren Tarifzonen des anderen. Verdienen beide exakt gleich viel, ist der Splittingvorteil null. Der maximale Vorteil liegt bei einem Alleinverdienerpaar mit sehr hohem Einkommen und erreicht mehrere tausend Euro im Jahr.

Der Solidaritätszuschlag wird 2026 erst fällig, wenn die festgesetzte Einkommensteuer 20.350 Euro bei Einzelveranlagung oder 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung übersteigt (§ 3 Abs. 3 SolZG). Das entspricht bei Einzelveranlagung grob einem zu versteuernden Einkommen ab rund 75.000 Euro. Direkt oberhalb der Freigrenze greift die Milderungszone: Der Zuschlag darf dort 11,9 Prozent des übersteigenden Betrags nicht überschreiten und wächst deshalb langsam an, bis der reguläre Satz von 5,5 Prozent erreicht ist. Auf Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer und auf die Körperschaftsteuer fällt der Soli dagegen unverändert an.

Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die Einkommensteuer und beträgt 8 Prozent in Baden-Württemberg und Bayern sowie 9 Prozent in allen anderen Bundesländern. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer, nicht das Einkommen. Bei 10.000 Euro Einkommensteuer sind das also 800 beziehungsweise 900 Euro. Die gezahlte Kirchensteuer ist im Folgejahr als Sonderausgabe abziehbar, was die effektive Belastung wieder etwas senkt. Wer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, zahlt keine Kirchensteuer.

Dieser Rechner wendet den Tarif des § 32a EStG auf das von Ihnen eingegebene Einkommen an. Ihr Steuerbescheid berücksichtigt darüber hinaus zahlreiche individuelle Positionen: Kinderfreibeträge und die Günstigerprüfung gegenüber dem Kindergeld, den Progressionsvorbehalt bei Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld, außergewöhnliche Belastungen, Verlustvorträge, Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sowie bereits gezahlte Lohnsteuer und Vorauszahlungen. Nutzen Sie das Ergebnis daher als Orientierung und Planungsgröße — verbindlich ist ausschließlich der Bescheid Ihres Finanzamts.