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Teilfreistellung bei ETFs und Fonds: 30, 15, 60 oder 80 % steuerfrei

Redaktion
5 Min. Lesezeit
2026-09-24
Teilfreistellung bei ETFs und Fonds: 30, 15, 60 oder 80 % steuerfrei

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Wer in ETFs und Investmentfonds anlegt, zahlt oft deutlich weniger Steuern als mit Zinsen oder Einzelaktien. Der Grund ist die Teilfreistellung. Sie ist im Investmentsteuergesetz geregelt und gilt seit 2018. Hier erfahren Sie, wie sie funktioniert und was die Vorabpauschale damit zu tun hat.

Warum gibt es die Teilfreistellung?

Seit der Investmentsteuerreform 2018 zahlen Fonds auf bestimmte Erträge selbst Steuern, vor allem 15 % Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Mieten aus deutschen Immobilien. Damit diese Erträge nicht doppelt belastet werden, ist ein pauschaler Teil der Fondserträge beim Anleger steuerfrei. Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob der Fonds tatsächlich deutsche Aktien hält.

Die Sätze für Privatanleger

§ 20 InvStG legt für Privatanleger folgende Teilfreistellungen fest:

1. Aktienfonds (mindestens 51 % Aktien): 30 % steuerfrei

2. Mischfonds (mindestens 25 % Aktien): 15 % steuerfrei

3. Immobilienfonds (mindestens 51 % Immobilien): 60 % steuerfrei

4. Immobilienfonds mit mindestens 51 % Auslandsimmobilien: 80 % steuerfrei

Für Renten-ETFs, Geldmarktfonds, Rohstoff-ETFs und andere Fonds gibt es keine Teilfreistellung. Welche Kategorie ein Fonds hat, steht in den Anlagebedingungen, Ihre Bank ordnet ihn entsprechend ein.

Die Teilfreistellung gilt für alle Fondserträge

Die Freistellung greift bei Ausschüttungen, bei Gewinnen aus dem Verkauf von Fondsanteilen und bei der Vorabpauschale. Sie gilt aber auch umgekehrt: Verluste aus Fonds werden nur zu 70 % (bei Aktienfonds) berücksichtigt.

Rechenbeispiel: 10.000 € Gewinn

Angenommen, Sie verkaufen Fondsanteile mit 10.000 € Gewinn und haben Ihren Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € noch frei. Bei einem Aktien-ETF sind 7.000 € steuerpflichtig, nach Pauschbetrag 6.000 €, die Steuer beträgt 1.582,50 €. Bei einem Mischfonds sind es 1.978,13 €, bei einem Immobilienfonds 791,25 €, bei einem Auslands-Immobilienfonds 263,75 €. Ein Renten-ETF ohne Teilfreistellung kostet 2.373,75 €, genauso viel wie 10.000 € Zinsen.

Die Vorabpauschale 2026

Thesaurierende Fonds schütten nichts aus. Damit trotzdem jedes Jahr ein Mindestbetrag versteuert wird, gibt es die Vorabpauschale nach § 18 InvStG. Sie wird so berechnet:

1. Basisertrag = Rücknahmepreis am Jahresanfang × Basiszins × 70 %

2. Der Basisertrag ist gedeckelt auf die Wertsteigerung im Jahr plus Ausschüttungen. Sinkt der Kurs, fällt keine Vorabpauschale an.

3. Ausschüttungen werden abgezogen.

4. Auf den Rest wird die Teilfreistellung angewendet.

Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 %. Ein Aktien-ETF mit 50.000 € Wert am 1. Januar 2026 ergibt 1.120 € Vorabpauschale, davon 784 € steuerpflichtig. Ist der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft, bucht die Bank am ersten Werktag 2027 rund 206,78 € ab. Halten Sie dafür etwas Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereit. Die gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf vom Gewinn abgezogen, sie ist also eine Vorauszahlung, keine zusätzliche Steuer.

Was bedeutet das für die Anlage?

Für langfristige Anleger macht die Teilfreistellung Aktien-ETFs steuerlich attraktiv. Bei gleicher Rendite vor Steuern bleibt netto mehr übrig als bei Zinsprodukten. Wie stark sich das über Jahrzehnte auswirkt, zeigt der ETF-Sparplan-Rechner. Den Zinseszinseffekt ohne Steuern berechnen Sie mit dem Zinseszinsrechner. Die Steuer allein sollte aber nie der Hauptgrund für eine Anlageentscheidung sein.

Mit dem Rechner prüfen

Im Kapitalertragsteuer-Rechner wählen Sie die Fondsart aus und sehen, wie viel Ihrer Fondserträge steuerfrei bleibt. Tragen Sie den Wert thesaurierender Fonds am Jahresanfang ein, schätzt der Rechner zusätzlich die Vorabpauschale für 2026. Alle Angaben sind unverbindlich und keine Anlage- oder Steuerberatung.

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