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Kapitalertragsteuer-Rechner 2026

Wie viel Abgeltungsteuer zahlen Sie auf Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und ETFs? Der Rechner berücksichtigt Sparer-Pauschbetrag, Teilfreistellung, Verlustverrechnung und Kirchensteuer und prüft, ob sich die Günstigerprüfung für Sie lohnt.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichertRechtsstand 2026 (§ 32d EStG)

Kapitalerträge im Jahr

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Aktien & Verluste

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Persönliche Angaben

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Ihre Abgeltungsteuer

633,00 €

pro Jahr · Kapitalertragsteuer + Soli + Kirchensteuer

Ertrag vor Steuern

4.000,00 €

Rendite vor Steuern: 5,00 %

Ertrag nach Steuern

3.367,00 €

Rendite nach Steuern: 4,21 %

Steuer gesamt

Steuerpflichtig
2.400,00 €
Kapitalertragsteuer
600,00 €
Solidaritätszuschlag (5,5 %)
33,00 €
Steuer gesamt
633,00 €
Belastung je Euro über dem Pauschbetrag
26,375 %
Sparer-Pauschbetrag1.000 € von 1.000 € · 0 € noch frei

Ertrag, Steuer und steuerfreier Anteil

Steuer je Ertragsart

ErtragTeilfreist.VerlustePauschbetr.Steuerpfl.Steuer
Zinsen800 €––− 235 €565 €148,94 €
Dividenden1.200 €––− 353 €847 €223,41 €
Fonds & ETFs2.000 €− 600 €–− 412 €988 €260,65 €

Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG)

Steuer mit Abgeltungsteuer
633,00 €
Steuer nach persönlichem Tarif
811,00 €
Ihr Grenzsteuersatz auf die Kapitalerträge
33,79 %

Die Günstigerprüfung lohnt sich nicht — die Abgeltungsteuer ist günstiger.

Annahmen & Hinweise

  • Steuerjahr 2026. Abgeltungsteuer 25 % plus 5,5 % Soli. Für die Abgeltungsteuer gibt es keine Soli-Freigrenze. Kirchensteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG.
  • Ausländische Quellensteuer wird nicht angerechnet. Die Aufteilung der Steuer auf die Ertragsarten ist proportional; Banken verrechnen in der zeitlichen Reihenfolge der Buchungen.
  • Die Günstigerprüfung nutzt den Tarif 2026 (Grundfreibetrag 12.348 €) und die Soli-Freigrenze. Kinderfreibeträge und die Kirchensteuer als Sonderausgabe sind vereinfacht.
  • Unverbindliche Schätzung, keine Steuer- oder Anlageberatung. Maßgeblich sind Ihre Jahressteuerbescheinigung und der Steuerbescheid.

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Ratgeber: Steuern auf Kapitalerträge

Abgeltungsteuer, Freistellungsauftrag, Günstigerprüfung, Teilfreistellung und Verlusttöpfe verständlich erklärt

Kapitalertragsteuer 2026: So funktioniert die AbgeltungsteuerLeitartikel

Kapitalertragsteuer 2026: So funktioniert die Abgeltungsteuer

25 % plus Soli und Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag, Teilfreistellung, Verlusttöpfe und Günstigerprüfung: der komplette Ratgeber zur Steuer auf Zinsen, Dividenden und ETFs.

2026-09-249 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

Die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) beträgt 25 % auf Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags. Dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls 8 % oder 9 % Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich eine Gesamtbelastung von 26,375 %, mit 9 % Kirchensteuer rund 27,99 %.

Seit 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 € pro Person und 2.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner (§ 20 Abs. 9 EStG). Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Damit die Bank ihn berücksichtigt, erteilen Sie einen Freistellungsauftrag.

Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Deshalb sinkt die Kapitalertragsteuer nach der Formel e / (4 + k), wobei k der Kirchensteuersatz ist. Bei 9 % Kirchensteuer beträgt die Kapitalertragsteuer 24,45 % statt 25 %. Darauf fallen 9 % Kirchensteuer und 5,5 % Soli an, insgesamt rund 27,99 %.

Ja. Der Soli wurde 2021 nur für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler über eine hohe Freigrenze abgeschafft. Für die Abgeltungsteuer gilt diese Freigrenze nicht. Die Bank behält immer 5,5 % Soli auf die Kapitalertragsteuer ein. Wer ein niedriges Einkommen hat, kann über die Günstigerprüfung einen Teil zurückholen.

Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG lohnt sich, wenn Ihr persönlicher Steuersatz auf die Kapitalerträge unter der Abgeltungsteuer von 26,375 % (inkl. Soli) liegt. Weil auf die tarifliche Einkommensteuer bei normalen Einkommen kein Soli anfällt, liegt die Grenze 2026 ohne Kirchensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 25.000 € inklusive Kapitalerträgen (Ehepaare rund 50.000 €). Das Finanzamt prüft dann automatisch, welche Variante günstiger ist. Sie beantragen sie in der Anlage KAP.

Bei Investmentfonds bleibt ein Teil der Erträge steuerfrei, um die Steuer auf Fondsebene auszugleichen (§ 20 InvStG). Für Privatanleger gilt: Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 % und Auslands-Immobilienfonds 80 %. Bei einem Aktien-ETF werden also nur 70 % der Ausschüttungen und Gewinne besteuert.

Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien landen im Aktienverlusttopf und dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit Dividenden oder Zinsen. Alle anderen Verluste (Anleihen, Fonds, Zertifikate, Termingeschäfte) kommen in den allgemeinen Topf und werden mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnet. Nicht verrechnete Verluste trägt die Bank ins Folgejahr vor.

Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bestätigt das Finanzamt, dass Sie voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen müssen, weil Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.348 €). Die Bank zahlt dann alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug aus, auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus. Sie gilt bis zu drei Jahre und wird formlos beim Finanzamt beantragt.

Die Vorabpauschale besteuert thesaurierende Fonds, auch wenn nichts ausgeschüttet wird. Sie beträgt den Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 70 %, höchstens aber die tatsächliche Wertsteigerung plus Ausschüttungen (§ 18 InvStG). Mit dem Basiszins 2026 von 3,20 % ergeben sich 2,24 % des Fondswerts; für Aktienfonds gilt zusätzlich die Teilfreistellung. Die Steuer wird Anfang Januar 2027 abgebucht.