Der Sparer-Pauschbetrag ist der einfachste Weg, Steuern auf Kapitalerträge zu sparen. Damit er schon beim Abzug durch die Bank wirkt, brauchen Sie einen Freistellungsauftrag. Viele Sparerinnen und Sparer verschenken hier Geld, weil der Auftrag fehlt oder falsch verteilt ist. So machen Sie es richtig.
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Mit dem Freistellungsauftrag weisen Sie Ihre Bank an, Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag ohne Abzug von Kapitalertragsteuer auszuzahlen. Die Obergrenze ist der Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € pro Person und 2.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Sie können den Auftrag meist online im Banking erteilen, ändern oder löschen. Er gilt ab dem Tag der Erteilung und bleibt bis auf Widerruf bestehen. Nötig ist Ihre Steuer-Identifikationsnummer.
Die Summe darf 1.000 € nicht übersteigen
Haben Sie Konten oder Depots bei mehreren Banken, müssen Sie den Pauschbetrag aufteilen. Die Banken melden die erteilten Freistellungsaufträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Überschreiten Sie die Grenze, fällt das auf und kann Nachfragen des Finanzamts auslösen. Umgekehrt gilt: Ein Pauschbetrag, der nirgends zugeordnet ist, wird von keiner Bank berücksichtigt.
So verteilen Sie sinnvoll
Verteilen Sie den Freistellungsauftrag nach den Erträgen, die Sie im laufenden Jahr erwarten. Eine einfache Vorgehensweise:
1. Schätzen Sie je Bank die Erträge: Zinsen (Guthaben × Zinssatz), Dividenden und Ausschüttungen aus dem Vorjahr, geplante Verkäufe mit Gewinn und die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds.
2. Berücksichtigen Sie bei Fonds die Teilfreistellung: Bei einem Aktien-ETF werden nur 70 % der Erträge auf den Freistellungsauftrag angerechnet.
3. Ordnen Sie jeder Bank ihren Anteil zu. Bleibt etwas übrig, geben Sie es der Bank mit den am schwersten vorhersehbaren Erträgen, meist dem Depot.
4. Prüfen Sie im Herbst, ob die Aufteilung noch passt, und passen Sie sie an. Wichtig ist das vor allem vor der Vorabpauschale Anfang Januar und vor größeren Verkäufen.
Beispiel
Ein Anleger hat 20.000 € auf einem Tagesgeldkonto zu 2 % (400 € Zinsen) und ein Depot mit einem Aktien-ETF, der rund 700 € ausschüttet. Davon zählen nach Teilfreistellung 490 €. Zusammen erwartet er 890 € steuerpflichtige Erträge. Er erteilt 450 € für das Tagesgeldkonto und 550 € für das Depot. Damit ist alles abgedeckt, und 110 € Puffer liegen dort, wo die Erträge schwanken.
Was passiert, wenn es schiefgeht?
Haben Sie einer Bank zu wenig zugeordnet, zieht sie Steuer ab, obwohl bei einer anderen Bank noch Pauschbetrag frei ist. Das Geld ist nicht verloren: In der Steuererklärung geben Sie die Erträge in der Anlage KAP an, und das Finanzamt erstattet die zu viel gezahlte Steuer. Rechenbeispiel: Sie erhalten 1.500 € Dividenden bei einer Bank, der Sie nur 200 € Freistellung erteilt haben, weil 800 € bei einer anderen Bank ungenutzt liegen. Die Bank behält 342,88 € ein. Richtig wären nur 131,88 € gewesen, 211 € holen Sie über die Steuererklärung zurück.
Ehepaare: gemeinsamer Freistellungsauftrag
Zusammen veranlagte Ehepaare können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über bis zu 2.000 € erteilen. Er gilt für Gemeinschaftskonten und für die Einzelkonten beider Partner. Nutzt einer seinen Anteil nicht aus, wird der Rest beim anderen berücksichtigt. Bei einer Trennung oder beim Tod eines Partners sollten Sie die Aufträge prüfen.
Kinder und Geringverdiener
Auch Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €. Den Freistellungsauftrag erteilen die Eltern. Liegt das gesamte Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026), ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung oft die bessere Wahl: Dann bleiben alle Kapitalerträge ohne Abzug, auch oberhalb von 1.000 €.
Mit dem Rechner prüfen
Im Kapitalertragsteuer-Rechner können Sie unter „Pauschbetrag bereits anderweitig genutzt“ eintragen, wie viel Ihres Freibetrags an anderer Stelle vergeben ist. Der Rechner zeigt dann, wie viel Pauschbetrag in dieser Rechnung noch frei ist und wie viel Steuer anfällt. Mehr zu den Grundlagen lesen Sie im Leitartikel zur Kapitalertragsteuer. Die Angaben sind eine unverbindliche Orientierung, keine Steuerberatung.
