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Verluste verrechnen: Aktientopf, allgemeiner Topf und Verlustbescheinigung

Redaktion
5 Min. Lesezeit
2026-09-24
Verluste verrechnen: Aktientopf, allgemeiner Topf und Verlustbescheinigung

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Nicht jede Geldanlage geht auf. Die gute Nachricht: Verluste senken Ihre Steuer auf andere Kapitalerträge. Allerdings gelten dafür feste Regeln, und nicht jeder Verlust darf mit jedem Gewinn verrechnet werden. Dieser Beitrag erklärt die Verlustverrechnungstöpfe und die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024.

Die Grundregel

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkünften wie Lohn oder Mieten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Sie mindern nur Kapitalerträge. Innerhalb der Kapitalerträge unterscheidet die Bank zwei Töpfe.

Topf 1: der Aktienverlusttopf

Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien dürfen nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Dividenden, Zinsen oder Fondserträgen ist nicht erlaubt. Das gilt nur für echte Aktien, nicht für Aktienfonds, Aktien-ETFs oder Zertifikate auf Aktien.

Beispiel

Eine Anlegerin verkauft Aktien mit 4.000 € Gewinn und andere Aktien mit 6.000 € Verlust. Außerdem erhält sie 2.000 € Dividenden. Die Aktiengewinne werden vollständig mit den Verlusten verrechnet, 2.000 € Verlust bleiben im Aktientopf. Die Dividenden bleiben voll steuerpflichtig: Nach dem Pauschbetrag von 1.000 € zahlt sie 263,75 € Steuer. Der Rest des Aktienverlusts wird ins nächste Jahr vorgetragen.

Topf 2: der allgemeine Verlusttopf

Alle anderen Verluste kommen in den allgemeinen Topf, zum Beispiel aus Anleihen, Fonds und ETFs, Zertifikaten, Optionen und anderen Termingeschäften sowie beim Kauf von Anleihen gezahlte Stückzinsen. Diese Verluste werden mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnet, auch mit Dividenden, Zinsen und Aktiengewinnen.

Mit denselben Zahlen wie oben, aber einem Verlust von 6.000 € aus einem ETF statt aus Aktien, sieht es ganz anders aus: Der Verlust wird mit Aktiengewinnen und Dividenden verrechnet, es fällt gar keine Steuer an. Beachten Sie aber, dass Fondsverluste bei Aktienfonds nur zu 70 % zählen, weil die Teilfreistellung auch für Verluste gilt.

Was hat sich 2024 geändert?

Seit 2020 durften Verluste aus Termingeschäften (etwa Optionen und Futures) und aus dem Ausfall von Forderungen nur bis 20.000 € pro Jahr verrechnet werden. Diese Beschränkung war stark umstritten. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber sie gestrichen. Nach § 52 Abs. 28 EStG ist die alte Regel auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden. Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen werden seitdem im allgemeinen Topf unbegrenzt verrechnet.

Was passiert mit übrigen Verlusten?

Kann ein Verlust im laufenden Jahr nicht verrechnet werden, trägt die Bank ihn automatisch ins Folgejahr vor. Das hat einen Nachteil: Die Verluste bleiben bei dieser einen Bank. Wollen Sie sie mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen, gehen Sie so vor:

1. Beantragen Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der Bank mit den Verlusten.

2. Die Bank schließt damit die Verlusttöpfe und stellt die Bescheinigung aus.

3. Geben Sie die Verluste in der Anlage KAP an. Das Finanzamt verrechnet sie mit den Gewinnen bei der anderen Bank und erstattet die zu viel gezahlte Steuer.

4. Nicht verbrauchte Verluste stellt das Finanzamt gesondert fest und berücksichtigt sie in den Folgejahren.

Gemeinsame Verrechnung bei Ehepaaren

Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verrechnen Banken zum Jahresende automatisch Verluste des einen mit Gewinnen des anderen Partners, wenn beide Konten bei derselben Bank liegen und ein gemeinsamer Freistellungsauftrag besteht. Bei verschiedenen Banken hilft auch hier nur die Verlustbescheinigung.

Timing kann sich lohnen

Wer zum Jahresende noch Gewinne und Verluste im Depot hat, kann durch gezielte Verkäufe die Steuer steuern. Achten Sie aber auf die Töpfe: Ein Aktienverlust hilft nur, wenn es Aktiengewinne gibt. Und verkaufen Sie nie nur aus steuerlichen Gründen. Die Wertentwicklung der Anlage ist wichtiger als die Steuerersparnis.

Mit dem Rechner prüfen

Im Kapitalertragsteuer-Rechner tragen Sie Aktiengewinne, Aktienverluste und sonstige Verluste getrennt ein. Der Rechner verrechnet die Töpfe nach den gesetzlichen Regeln und zeigt Ihnen den Verlustvortrag ins nächste Jahr. Mehr zu den Grundlagen lesen Sie im Leitartikel zur Kapitalertragsteuer. Die Angaben sind unverbindlich und keine Steuerberatung.

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