Warum Verzugszinsen kein Kleingeld sind
Eine Rechnung bleibt liegen, das Zahlungsziel verstreicht, auch die Erinnerung bleibt ohne Antwort. Für Selbstständige, Handwerksbetriebe und kleine Unternehmen ist das Alltag. Das Gesetz gibt Gläubigern dafür ein einfaches Werkzeug: Wer eine Geldschuld im Verzug nicht begleicht, muss sie verzinsen. So steht es in § 288 Abs. 1 BGB. Zwischen Unternehmen kommt außerdem eine Pauschale von 40 € je Forderung hinzu.
Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wann Verzug beginnt, welcher Zinssatz gilt, wie Sie taggenau rechnen und wie Sie mehrere offene Rechnungen sauber zusammenfassen. Alle Beispiele können Sie mit dem Verzugszinsrechner nachrechnen. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung: Ob im Einzelfall Verzug eingetreten ist, kann strittig sein.
Schritt 1: Liegt überhaupt Verzug vor?
Verzugszinsen gibt es nicht schon deshalb, weil eine Rechnung fällig ist. Der Schuldner muss in Verzug geraten sein. § 286 BGB kennt dafür drei Wege:
- Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB): Der Gläubiger fordert eindeutig zur Zahlung auf. Der Mahnung stehen die Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich.
- Kalendermäßiges Zahlungsziel (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Steht auf der Rechnung „zahlbar bis 31. März 2026“, ist der Schuldner ab dem 1. April ohne Mahnung im Verzug. Ein bloßes „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ reicht dafür nicht immer, weil der Beginn der Frist erst vom Zugang der Rechnung abhängt.
- 30-Tage-Regel (§ 286 Abs. 3 BGB): Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hinweist.
Außerdem muss der Schuldner die Verzögerung zu vertreten haben (§ 286 Abs. 4 BGB). Bei Geldschulden ist das fast immer der Fall, denn fehlendes Geld entschuldigt nicht. Die Einzelheiten mit Datumsbeispielen finden Sie im Beitrag Ab wann ist der Schuldner im Verzug?.
Schritt 2: Den richtigen Zinssatz bestimmen
Der Verzugszins ist kein fester Wert. Er setzt sich aus dem Basiszinssatz nach § 247 BGB und einem gesetzlichen Aufschlag zusammen:
- Verbraucher beteiligt: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB).
- Kein Verbraucher beteiligt, Entgeltforderung: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB). Entgeltforderungen sind Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen, also der typische Rechnungsbetrag.
- Altverträge: Für Geschäfte zwischen Unternehmen, die vor dem 29. Juli 2014 geschlossen wurden, gelten 8 statt 9 Prozentpunkte (Art. 229 § 34 EGBGB).
Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 %, im ersten Halbjahr 2026 lag er bei 1,27 %. Die aktuellen Sätze sind damit 6,52 % für Verbraucher und 10,52 % unter Unternehmen. Wie der Basiszinssatz entsteht und wie er sich seit 2002 entwickelt hat, erklärt der Beitrag Der Basiszinssatz seit 2002.
Wichtig: Maßgeblich ist, ob auf Schuldnerseite ein Verbraucher steht. Eine Freiberuflerin, die einer Privatperson eine Rechnung schreibt, rechnet mit 5 Prozentpunkten. Stellt sie derselben Summe einer GmbH in Rechnung, sind es 9 Prozentpunkte.
Schritt 3: Die Tage zählen
Verzugszinsen werden taggenau berechnet. Die Formel ist die der einfachen Zinsrechnung:
Verzugszinsen = Betrag · Zinssatz · Tage / (100 · 365)
Für die Zinstage gilt in der Praxis:
- Der erste Tag des Verzugs zählt mit. Nach einer Mahnung laufen die Zinsen nach verbreiteter Auffassung ab dem Tag nach ihrem Zugang (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend).
- Der Tag, an dem das Geld beim Gläubiger eingeht, zählt nicht mehr mit.
- Gezählt werden echte Kalendertage, geteilt wird durch 365.
Das Gesetz selbst schreibt keine Zinsmethode vor, es spricht nur vom Zinssatz „für das Jahr“. Die Methode act/365 ist bei Verzugszinsen am weitesten verbreitet. Manche Programme teilen im Schaltjahr durch 366. Für 10.000 € über das ganze Jahr 2024 gegenüber einem Verbraucher ergibt act/365 851,76 €, die Schaltjahr-Variante 849,43 €. Der Unterschied ist klein, sollte aber in einem Schreiben an den Schuldner einheitlich bleiben.
Schritt 4: An jedem Halbjahreswechsel teilen
Reicht der Verzug über den 1. Januar oder 1. Juli hinaus, gilt ab diesem Tag ein neuer Basiszinssatz. Sie teilen den Zeitraum deshalb in Abschnitte und rechnen jeden mit seinem eigenen Satz.
Beispiel: Unternehmen, über den 1. Juli hinweg
Ein Grafikdesigner hat einer GmbH 3.500 € in Rechnung gestellt. Der Verzug beginnt am 15.04.2026, das Geld geht am 30.09.2026 ein.
- 15.04. bis 30.06.2026: 77 Tage zu 10,27 % (1,27 % + 9): 3.500 · 10,27 · 77 / 36.500 = 75,83 €
- 01.07. bis 29.09.2026: 91 Tage zu 10,52 % (1,52 % + 9): 3.500 · 10,52 · 91 / 36.500 = 91,80 €
Zusammen sind das 167,63 € Verzugszinsen für 168 Tage, dazu kommt die Pauschale von 40 €. Die Gesamtforderung beträgt 3.707,63 €.
Beispiel: Verbraucher, innerhalb eines Halbjahres
Eine Privatkundin zahlt eine Handwerkerrechnung über 1.200 € nicht. Nach einer Mahnung ist sie ab dem 01.02.2026 im Verzug und zahlt am 01.05.2026. Das sind 89 Tage im ersten Halbjahr zu 6,27 %: 1.200 · 6,27 · 89 / 36.500 = 18,35 €. Eine Pauschale gibt es gegenüber Verbrauchern nicht.
Schritt 5: Mehrere Rechnungen richtig zusammenfassen
Oft ist nicht eine Rechnung offen, sondern mehrere, jeweils mit eigenem Verzugsbeginn. Jede Forderung wird dann einzeln berechnet, mit eigenem Startdatum und eigener Aufteilung auf die Halbjahre. Erst am Ende werden die Ergebnisse addiert. Einen gemeinsamen Durchschnittszeitraum zu bilden, führt zu falschen Ergebnissen.
Beispiel: Ein Onlinehändler schuldet einem Lieferanten drei Rechnungen, Stichtag ist der 15.10.2026.
- Rechnung 1: 2.400 € im Verzug ab 04.05.2026: 58 Tage zu 10,27 % und 106 Tage zu 10,52 % = 112,49 €
- Rechnung 2: 1.800 € im Verzug ab 19.06.2026: 12 Tage zu 10,27 % und 106 Tage zu 10,52 % = 61,07 €
- Rechnung 3: 950 € im Verzug ab 03.08.2026: 73 Tage zu 10,52 % = 19,99 €
Zusammen ergeben sich 193,55 € Zinsen und dreimal 40 €, also 120 € Pauschalen. Die Gesamtforderung beträgt 5.463,55 €. Im Verzugszinsrechner legen Sie bis zu zehn Rechnungen an und sehen die Aufteilung je Rechnung und je Halbjahr in einer Tabelle.
Schritt 6: Die Pauschale nicht vergessen
Ist der Schuldner kein Verbraucher, steht dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug zusätzlich eine Pauschale von 40 € zu (§ 288 Abs. 5 BGB). Das gilt ausdrücklich auch für Abschlags- und Ratenzahlungen. Die Pauschale wird auf spätere Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet, zum Beispiel auf Anwaltsgebühren, die Sie wegen derselben Forderung geltend machen. Mehr dazu im Beitrag Die 40-Euro-Verzugspauschale.
Was Verzugszinsen nicht sind
- Kein Zinseszins: Nach § 289 BGB werden auf Zinsen keine Verzugszinsen berechnet. Die Zinsen laufen immer nur auf die offene Hauptforderung.
- Nur die Untergrenze: Haben Sie einen höheren Zinssatz wirksam vereinbart, können Sie ihn verlangen (§ 288 Abs. 3 BGB). Der gesetzliche Verzugszins ist also nur das Minimum.
- Nicht der ganze Schaden: Weitere Schäden, etwa Überziehungszinsen, die Ihnen wegen der fehlenden Zahlung entstanden sind, können zusätzlich geltend gemacht werden (§ 288 Abs. 4 BGB), müssen aber belegt werden.
- Nicht ausschließbar: Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen bei Entgeltforderungen ausschließt, ist unwirksam (§ 288 Abs. 6 BGB).
Typische Fehler in der Praxis
- Zu früher Zinsbeginn: Das Rechnungsdatum ist nicht der Verzugsbeginn. Ohne Mahnung, Kalenderdatum oder abgelaufene 30-Tage-Frist gibt es keine Verzugszinsen.
- Ein Zinssatz für den ganzen Zeitraum: Wer über mehrere Halbjahre nur den aktuellen Basiszinssatz ansetzt, rechnet falsch.
- 9 Prozentpunkte gegenüber Privatkunden: Der höhere Aufschlag gilt nur, wenn kein Verbraucher beteiligt ist.
- Zahlungseingang doppelt gezählt: Der Tag der Gutschrift zählt nicht mehr als Verzugstag.
So setzen Sie die Forderung durch
Die berechneten Zinsen gehören in die Mahnung oder spätestens in den Mahnbescheid. Wichtig ist eine nachvollziehbare Aufstellung: Betrag, Verzugsbeginn, Zinssatz je Abschnitt und Ergebnis. Wie Sie Teilzahlungen verrechnen, wann ein gerichtlicher Mahnbescheid sinnvoll ist und wann Zinsansprüche verjähren, lesen Sie im Beitrag Verzugszinsen geltend machen. Droht ein Rechtsstreit, verschafft der Prozesskostenrechner einen Überblick über das Kostenrisiko.
Fazit
Verzugszinsen berechnen Sie in fünf Schritten: Verzug prüfen, Aufschlag bestimmen, Tage zählen, an jedem 1. Januar und 1. Juli teilen und die Abschnitte addieren. Bei mehreren Rechnungen rechnen Sie jede einzeln. Unter Unternehmen kommen 40 € je Rechnung hinzu. Die Grundlagen der Zinsformel erklärt der Zinsrechner, die Rechenarbeit mit allen Basiszinssätzen seit 2002 übernimmt der Verzugszinsrechner.
