Die 40-Euro-Verzugspauschale: Wann Unternehmen sie verlangen können

Redaktion
3 Min. Lesezeit
2026-09-24
Die 40-Euro-Verzugspauschale: Wann Unternehmen sie verlangen können

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40 Euro zusätzlich, ohne Nachweis

Seit dem 29. Juli 2014 gibt es im deutschen Recht eine Regel, die viele Unternehmen nicht kennen oder nicht nutzen: Wer eine Entgeltforderung gegen einen Schuldner hat, der kein Verbraucher ist, kann bei Verzug zusätzlich zu den Zinsen eine Pauschale von 40 € verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Einen Schaden müssen Sie dafür nicht nachweisen. Die Regel geht auf die europäische Zahlungsverzugsrichtlinie zurück und soll pünktliches Zahlen im Geschäftsverkehr fördern.

Die Voraussetzungen

  • Entgeltforderung: Es geht um eine Zahlung für eine Lieferung oder Leistung, also um den klassischen Rechnungsbetrag. Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche gehören nicht dazu.
  • Schuldner ist kein Verbraucher: Die Pauschale gilt gegenüber Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen oder öffentlichen Stellen, nicht gegenüber Privatpersonen.
  • Verzug: Der Schuldner muss nach § 286 BGB in Verzug sein, etwa durch Mahnung, ein kalendermäßiges Zahlungsziel oder den Ablauf der 30-Tage-Frist.
  • Neues Recht: Das Schuldverhältnis muss nach dem 28. Juli 2014 entstanden sein (Art. 229 § 34 EGBGB).

Ob der Gläubiger selbst ein Unternehmen ist, spielt nach dem Wortlaut keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Schuldner kein Verbraucher ist.

Je Rechnung, auch bei Raten

Die Pauschale fällt für jede Entgeltforderung an, mit der der Schuldner in Verzug ist. Bei drei verspätet bezahlten Rechnungen sind es also dreimal 40 €. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass das auch für Abschlagszahlungen und sonstige Ratenzahlungen gilt.

Beispiel: Ein Reinigungsbetrieb stellt einem Büro drei Monatsrechnungen über 180 €, 220 € und 150 €. Die Verzugsbeginne sind der 01.07., der 15.07. und der 01.08.2026, gezahlt wird alles am 01.09.2026. Die Verzugszinsen zu 10,52 % betragen 3,22 €, 3,04 € und 1,34 €, zusammen 7,60 €. Die Pauschalen summieren sich auf 120 €. Bei kleinen Beträgen ist die Pauschale also deutlich wichtiger als die Zinsen.

Ob bei sehr vielen Kleinstrechnungen eine Pauschale je Rechnung stets angemessen ist, wird in der Literatur teilweise diskutiert. Der Gesetzeswortlaut knüpft aber an die einzelne Entgeltforderung an.

Anrechnung auf Anwaltskosten

Die Pauschale ist ein Ausgleich für den Aufwand der Beitreibung. Deshalb wird sie auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Beauftragen Sie wegen derselben Forderung einen Anwalt und verlangen die Anwaltskosten als Verzugsschaden, werden die 40 € davon abgezogen. Sie bekommen die Pauschale also nicht zusätzlich zu den vollen Rechtsverfolgungskosten.

Andere Schäden, etwa Zinsen für einen Überziehungskredit, werden nicht mit der Pauschale verrechnet.

Kein Ausschluss durch AGB

Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf die Pauschale ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Ein Ausschluss der Pauschale ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen (§ 288 Abs. 6 BGB). Klauseln in Einkaufsbedingungen großer Auftraggeber, die die Pauschale ausschließen, halten deshalb oft nicht.

Wann es keine Pauschale gibt

  • Der Schuldner ist ein Verbraucher.
  • Das Schuldverhältnis ist vor dem 29. Juli 2014 entstanden.
  • Es geht nicht um eine Entgeltforderung.
  • Arbeitsverhältnisse: Das Bundesarbeitsgericht hat 2018 entschieden, dass Arbeitnehmer bei verspätetem Lohn keine Pauschale verlangen können, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz Rechtsverfolgungskosten nicht erstattet werden (BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18).

So nutzen Sie die Pauschale

Nehmen Sie die Pauschale in die erste Mahnung auf, sobald der Schuldner im Verzug ist. Eine Formulierung kann lauten: „Gemäß § 288 Abs. 5 BGB berechnen wir Ihnen zusätzlich eine Verzugspauschale von 40,00 €.“ Im Verzugszinsrechner ist die Pauschale bei Unternehmen voreingestellt und wird je Rechnung ausgewiesen. Wie Sie die gesamte Forderung durchsetzen, lesen Sie im Beitrag Verzugszinsen geltend machen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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