Ohne Verzug keine Verzugszinsen
Die häufigste Fehlerquelle bei Verzugszinsen ist nicht die Rechnung mit Prozenten, sondern das Startdatum. Viele Gläubiger setzen das Rechnungsdatum oder den Tag der Fälligkeit an. Beides ist in der Regel zu früh. Zinsen nach § 288 BGB gibt es erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner in Verzug geraten ist. Wann das der Fall ist, regelt § 286 BGB. Dieser Beitrag zeigt die drei Wege in den Verzug mit konkreten Daten.
Weg 1: Die Mahnung
Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner durch eine Mahnung in Verzug, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Eine Mahnung ist jede eindeutige Aufforderung, jetzt zu zahlen. Das Wort „Mahnung“ muss nicht fallen, auch eine freundliche Zahlungserinnerung kann genügen, wenn sie klar zur Leistung auffordert. Eine Fristsetzung ist nicht nötig.
Zwei Punkte sind entscheidend:
- Die Mahnung muss nach der Fälligkeit kommen. Eine Mahnung, die mit der Rechnung verschickt wird, bevor die Forderung fällig ist, bewirkt keinen Verzug.
- Maßgeblich ist der Zugang. Der Verzug tritt ein, wenn die Mahnung beim Schuldner ankommt, nicht wenn sie abgeschickt wird. Wer den Zugang später beweisen muss, ist mit einem nachweisbaren Versandweg besser dran.
Beispiel: Die Mahnung geht am 10.03.2026 zu. Der Schuldner ist ab diesem Tag im Verzug. Die Zinsen werden nach verbreiteter Auffassung ab dem Folgetag berechnet, hier also ab dem 11.03.2026 (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend). Im Rechner tragen Sie den 11.03.2026 als Verzugsbeginn ein.
Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren gleich.
Weg 2: Ein Zahlungsziel nach dem Kalender
Eine Mahnung ist überflüssig, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das ist der Fall bei Formulierungen wie „zahlbar bis 31. März 2026“ oder „Zahlung am 15. des Monats“. Der Schuldner weiß dann genau, wann er zahlen muss.
Beispiel: Auf der Rechnung steht „zahlbar bis 31.03.2026“. Zahlt der Schuldner nicht, ist er ab dem 01.04.2026 im Verzug. Die Zinsen laufen ab dem 01.04.2026.
Ähnlich ist es, wenn der Zahlung ein Ereignis vorausgeht und sich die Frist ab diesem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB), etwa „zahlbar 14 Tage nach Lieferung“. Ob eine Klausel diese Voraussetzungen erfüllt, ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Wer sichergehen will, schreibt ein festes Datum auf die Rechnung.
Weitere Fälle, in denen eine Mahnung entbehrlich ist: Der Schuldner verweigert die Zahlung ernsthaft und endgültig (Nr. 3), oder besondere Gründe rechtfertigen den sofortigen Verzug (Nr. 4).
Weg 3: Die 30-Tage-Regel
Für Entgeltforderungen gibt es eine Auffangregel: Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt (§ 286 Abs. 3 BGB).
So zählen Sie die Frist: Der Tag des Zugangs wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB), die Frist endet mit Ablauf des 30. Tages (§ 188 Abs. 1 BGB). Verzug besteht ab dem 31. Tag.
Beispiel: Die fällige Rechnung geht am 02.03.2026 zu. Die Frist läuft vom 03.03. bis zum Ablauf des 01.04.2026. Ab dem 02.04.2026 ist der Schuldner im Verzug. Zahlt er am 30.06.2026 eine Rechnung über 800 €, sind das 89 Zinstage. Bei einem Verbraucher mit Hinweis in der Rechnung ergeben sich 800 · 6,27 · 89 / 36.500 = 12,23 €.
Im Verzugszinsrechner wählen Sie dafür „Fälligkeit & Rechnungszugang“ und tragen das Zugangsdatum ein. Der Rechner setzt den Verzugsbeginn automatisch auf den 31. Tag.
Ist unsicher, wann die Rechnung zugegangen ist, kommt ein Schuldner, der kein Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Sonderfall Verbraucher
Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde. Ein möglicher Wortlaut: „Bitte beachten Sie: Sie kommen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung in Verzug, wenn Sie nicht zahlen.“ Fehlt der Hinweis, brauchen Sie gegenüber Privatkunden eine Mahnung oder ein Zahlungsziel mit festem Datum.
Wenn der Schuldner nichts dafür kann
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Zahlung wegen eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Bei Geldschulden spielt das selten eine Rolle, weil Zahlungsunfähigkeit nicht entschuldigt. Anders kann es sein, wenn zum Beispiel die Rechnung fehlerhaft war oder die Leistung mangelhaft ist und der Schuldner deshalb zu Recht zurückbehält.
Checkliste
- Ist die Forderung fällig?
- Gibt es ein festes Zahlungsdatum? Dann Verzug ab dem Folgetag.
- Wenn nicht: Wann ist die Mahnung zugegangen? Dann Zinsen ab dem Folgetag.
- Ohne Mahnung: Wann sind Fälligkeit und Rechnungszugang eingetreten? Dann Verzug ab dem 31. Tag, bei Verbrauchern nur mit Hinweis.
- Maßgeblich ist das früheste dieser Daten.
Wie es danach weitergeht, zeigt der Leitfaden zu Verzugszinsen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
