Verzugszinsen geltend machen: Mahnung, Teilzahlungen, Mahnbescheid und Verjährung

Redaktion
4 Min. Lesezeit
2026-09-24
Verzugszinsen geltend machen: Mahnung, Teilzahlungen, Mahnbescheid und Verjährung

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Vom Rechenergebnis zur Zahlung

Verzugszinsen auszurechnen ist der einfache Teil. Schwieriger ist es, sie tatsächlich zu bekommen. Dieser Beitrag zeigt, was in eine Mahnung gehört, wie Teilzahlungen verrechnet werden, was ein gerichtlicher Mahnbescheid bewirkt und wie lange Sie Zeit haben. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Was in die Mahnung gehört

Eine Mahnung ist die eindeutige Aufforderung zur Zahlung einer fälligen Forderung. Damit sie auch als Grundlage für Zinsen taugt, sollte sie enthalten:

  • Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und offenen Betrag,
  • den Verzugsbeginn und seine Grundlage (Zahlungsziel, frühere Mahnung oder 30-Tage-Regel),
  • die bisher aufgelaufenen Verzugszinsen mit Zinssatz und Zeitraum,
  • bei Unternehmen die Pauschale von 40 € je Rechnung,
  • eine klare Zahlungsfrist mit Datum und die Bankverbindung.

Mehrere Mahnstufen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ist der Schuldner bereits im Verzug, weil etwa ein festes Zahlungsdatum verstrichen ist, laufen die Zinsen ohnehin. Die Mahnung dient dann vor allem dazu, die Forderung zu beziffern und Druck aufzubauen.

Beispiel mit Zinsaufstellung

Ein Zulieferer hat eine Forderung von 5.000 € gegen ein Unternehmen, Verzug besteht seit dem 01.06.2026. Am 01.08.2026 schreibt er eine Mahnung. Die Zinsen bis dahin betragen:

  • 01.06. bis 30.06.2026: 30 Tage zu 10,27 % = 42,21 €
  • 01.07. bis 31.07.2026: 31 Tage zu 10,52 % = 44,67 €

Zusammen 86,88 € Zinsen und 40 € Pauschale. Eine solche Aufstellung erzeugt der Verzugszinsrechner automatisch, Sie können sie per E-Mail versenden oder als Link weitergeben.

Teilzahlungen richtig verrechnen

Zahlt der Schuldner nur einen Teil, stellt sich die Frage, worauf das Geld angerechnet wird. § 367 Abs. 1 BGB gibt die Reihenfolge vor: zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung. Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, kann der Gläubiger die Zahlung ablehnen (§ 367 Abs. 2 BGB).

Für die Zinsberechnung heißt das: Die Hauptforderung sinkt erst, wenn Kosten und aufgelaufene Zinsen gedeckt sind. Im Beispiel zahlt der Schuldner am 01.08.2026 2.000 €. Lassen wir die Pauschale der Einfachheit halber außen vor, deckt die Zahlung zuerst die 86,88 € Zinsen, der Rest von 1.913,12 € mindert die Hauptforderung auf 3.086,88 €. Nur auf diesen Betrag laufen ab dem 01.08.2026 weitere Zinsen. Bis zum 01.10.2026 sind das 61 Tage zu 10,52 % = 54,27 €.

Im Rechner gehen Sie dafür in zwei Schritten vor: Zuerst rechnen Sie den vollen Betrag bis zum Tag der Teilzahlung. Danach rechnen Sie den Restbetrag mit dem Tag der Teilzahlung als Verzugsbeginn bis zum nächsten Stichtag.

Der gerichtliche Mahnbescheid

Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht, ist das gerichtliche Mahnverfahren ein vergleichsweise günstiger Weg zu einem Vollstreckungstitel. Der Antrag wird online bei den zentralen Mahngerichten gestellt. Die Zinsen geben Sie dort als laufende Zinsen an, meist in der Form „Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem …“. Das Gericht berechnet den jeweils gültigen Satz dann selbst. Bereits aufgelaufene Zinsen bis zu einem Stichtag können auch als fester Betrag geltend gemacht werden, dann aber nicht zusätzlich für denselben Zeitraum als laufende Zinsen.

Die Zustellung des Mahnbescheids steht einer Mahnung gleich (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie kann also auch selbst den Verzug auslösen. Widerspricht der Schuldner, geht das Verfahren in einen Rechtsstreit über. Welche Kosten dann drohen, schätzt der Prozesskostenrechner.

Wird eine Geldschuld eingeklagt, schuldet der Schuldner ab Rechtshängigkeit ohnehin Zinsen, auch ohne Verzug (§ 291 BGB). Die Höhe entspricht den Verzugszinsen nach § 288 BGB.

Verjährung im Blick behalten

Forderungen aus Rechnungen verjähren in der Regel in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung, die im Mai 2026 fällig wurde, verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Das tun erst Maßnahmen wie die Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB). Wer eine alte Forderung zu spät verfolgt, verliert nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Zinsen. Mit der Hauptforderung verjähren auch die von ihr abhängenden Zinsen (§ 217 BGB).

Häufige Fehler

  • Zinsen auf Zinsen: Nach § 289 BGB sind von Zinsen keine Verzugszinsen zu zahlen. Aufgelaufene Zinsen werden nicht der Hauptforderung zugeschlagen.
  • Teilzahlung falsch verbucht: Wer eine Teilzahlung direkt von der Hauptforderung abzieht, verschenkt Zinsen.
  • Veralteter Basiszinssatz: In einer Mahnung, die über mehrere Halbjahre reicht, muss jeder Abschnitt mit seinem Satz gerechnet werden.

Fazit

Eine gute Mahnung beziffert Hauptforderung, Zinsen und Pauschale nachvollziehbar und setzt eine klare Frist. Teilzahlungen gehen zuerst auf Kosten und Zinsen. Reagiert der Schuldner nicht, sichert ein Mahnbescheid die Forderung und hemmt die Verjährung. Die Grundlagen der Berechnung finden Sie im Leitfaden zu Verzugszinsen.

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