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Prozesskostenrechner

Was kostet ein Zivilprozess, und was zahlen Sie, wenn Sie verlieren? Geben Sie den Streitwert ein und sehen Sie Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Ihr Kostenrisiko nach den aktuellen Tabellen von RVG und GKG.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichertRVG & GKG nach KostRÄG 2025, Stand 09/2026

Keine Rechtsberatung

Der Rechner zeigt die gesetzlichen Gebühren für einen typischen Zivilprozess vor dem Amts- oder Landgericht. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Streitwert, den das Gericht festsetzt, vom Verlauf des Verfahrens und von einer möglichen Vergütungsvereinbarung ab. Die Berechnung ersetzt keine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Ihr Rechtsstreit

€

Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht (bis 10.000 €, § 23 GVG). Dort besteht kein Anwaltszwang.

Wie endet das Verfahren?

%

Weitere Angaben

€

Ihre voraussichtlichen Kosten

Das zahlen Sie am Ende

2.668,38 €

nach der Kostenentscheidung, inkl. USt

Kostenrisiko bei Niederlage

2.668,38 €

alle Kosten beider Seiten

Anteil der Gegenseite

0,00 €

So verteilen sich die Kosten

angefallenIhr Anteil
Gerichtskosten511,50 €511,50 €
Ihr eigener Anwalt1.078,44 €1.078,44 €
Anwalt der Gegenseite1.078,44 €1.078,44 €
Ihre Kosten gesamt2.668,38 €2.668,38 €

Gerichtskostenvorschuss: 511,50 €

Als Kläger/in zahlen Sie die 3,0-Gerichtsgebühr vorab, sonst wird die Klage nicht zugestellt (§ 12 GKG). Endet das Verfahren günstiger, wird der Überschuss verrechnet oder erstattet.

Ihre Kosten je nach Ausgang

Gleicher Streitwert, verschiedene Ausgänge

Gebührenaufstellung

Einfache Gebühr (1,0) bei diesem Streitwert

Anwalt (§ 13 RVG)
354,50 €
Gericht (§ 34 GKG)
170,50 €

Erste Instanz

Vergütung je Anwalt

Verfahrensgebühr 1,3 (VV 3100)
460,85 €
Terminsgebühr 1,2 (VV 3104)
425,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale (VV 7002)
20,00 €
Zwischensumme netto
906,25 €
Umsatzsteuer 19 % (VV 7008)
172,19 €
Summe je Anwalt
1.078,44 €
Gerichtsgebühr 3,0 (KV 1210), Verfahren im Allgemeinen
511,50 €

Grundlagen & Hinweise

  • Gebühren nach § 13 RVG und § 34 GKG mit den Tabellen (jeweils Anlage 2) in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025. Über 500.000 € wird nach der Stufenformel des Gesetzes weitergerechnet.
  • Anwalt in erster Instanz: Verfahrensgebühr 1,3 (VV 3100), Terminsgebühr 1,2 (VV 3104), bei Vergleich Einigungsgebühr 1,0 (VV 1003). Berufung: 1,6 (VV 3200), 1,2 (VV 3202), Einigung 1,3 (VV 1004). Je Instanz Pauschale 20 %, höchstens 20 € (VV 7002), plus 19 % USt (VV 7008).
  • Gericht: 3,0 Gebühren in erster Instanz (KV 1210), ermäßigt auf 1,0 bei Vergleich oder Klagerücknahme (KV 1211). Berufung 4,0 (KV 1220), bei Vergleich 2,0 (KV 1222).
  • Kostenverteilung nach §§ 91, 92 ZPO: Die Kosten aller Instanzen werden nach Ihrer Gewinnquote geteilt. Eine abweichende Kostenentscheidung des Gerichts, etwa bei geringfügiger Zuvielforderung, ist möglich.
  • Nicht enthalten: Reisekosten, Mehrvertretungszuschlag (VV 1008), außergerichtliche Geschäftsgebühr (VV 2300) und ihre Anrechnung, Mahnverfahren sowie Arbeitsgerichtsverfahren, in denen in erster Instanz jede Seite ihren Anwalt selbst zahlt (§ 12a ArbGG).

Prozesskostenhilfe

Wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Sie übernimmt die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten, je nach Einkommen ganz oder gegen Raten. Wichtig: Verlieren Sie, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem erstatten (§ 123 ZPO). Für Anwälte, die über Prozesskostenhilfe bezahlt werden, gilt ab 4.000 € Streitwert eine niedrigere Tabelle (§ 49 RVG); der Rechner zeigt die Wahlanwaltsgebühren.

Scheidung oder Familiensache?

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2026-09-2410 Min. Lesezeit

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Häufige Fragen

Der Rechner verwendet die amtlichen Gebührentabellen aus Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025, gültig seit 1. Juni 2025. Er bildet einen typischen Zivilprozess mit den gesetzlichen Regelgebühren ab. Abweichungen entstehen durch einen anders festgesetzten Streitwert, Vergütungsvereinbarungen, Reisekosten oder besondere Verfahrensabläufe. Der Rechner ist keine Rechtsberatung.

Bei 5.000 € beträgt eine volle Anwaltsgebühr 354,50 € und eine volle Gerichtsgebühr 170,50 €. Endet die erste Instanz mit einem Urteil, kostet jeder Anwalt 1.078,44 € (Verfahrensgebühr 1,3, Terminsgebühr 1,2, Pauschale 20 € und 19 % USt). Die Gerichtskosten betragen 511,50 € (3,0 Gebühren). Zusammen sind das 2.668,38 €. Diesen Betrag trägt, wer vollständig verliert.

Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Dazu gehören die Gerichtskosten, der eigene Anwalt und die gesetzlichen Gebühren des gegnerischen Anwalts. Gewinnen und verlieren Sie jeweils teilweise, werden die Kosten nach der Quote geteilt (§ 92 ZPO): Wer zu 30 % gewinnt, trägt 70 % aller Kosten. Eine Ausnahme gilt vor dem Arbeitsgericht, wo in erster Instanz jede Seite ihren Anwalt selbst bezahlt.

Zum 1. Juni 2025 wurden die Anwaltsgebühren (RVG) und die Gerichtsgebühren (GKG) angehoben. Die kleinste Anwaltsgebühr bis 500 € Streitwert stieg von 49 € auf 51,50 €, die kleinste Gerichtsgebühr von 38 € auf 40 €. Auch alle übrigen Tabellenwerte stiegen, meist um rund 5 bis 6,5 %: Bei 5.000 € Streitwert etwa von 334 € auf 354,50 € (Anwalt) und von 161 € auf 170,50 € (Gericht). Für Aufträge, die vor dem 1. Juni 2025 erteilt wurden, gilt noch das alte Recht (§ 60 RVG).

Nicht unbedingt. Endet der Prozess in erster Instanz durch einen Vergleich, sinken die Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 (KV 1211 GKG). Dafür erhalten beide Anwälte zusätzlich eine Einigungsgebühr von 1,0 (VV 1003 RVG), sodass die Gesamtkosten meist sogar etwas steigen: Bei 5.000 € Streitwert sind es 3.171,08 € statt 2.668,38 €. Der Vorteil liegt woanders: Ohne besondere Absprache trägt jede Seite ihren Anwalt selbst und die Gerichtskosten werden geteilt (§ 98 ZPO). Sie zahlen dann 1.585,54 € und nicht bis zu 2.668,38 € wie bei einer Niederlage, und eine teure Berufung ist vom Tisch.

Wer klagt, muss die Gerichtsgebühr für das Verfahren vorab zahlen, bevor das Gericht die Klage zustellt (§ 12 GKG). Das sind 3,0 Gebühren nach der GKG-Tabelle, bei 5.000 € Streitwert also 511,50 €, bei 20.000 € sind es 1.215 €. Gewinnen Sie, muss die Gegenseite Ihnen den Betrag erstatten. Endet das Verfahren durch Vergleich oder Rücknahme, wird der zu viel gezahlte Teil verrechnet oder zurückgezahlt.

In der Berufung sind die Gebühren höher: Die Anwälte erhalten eine Verfahrensgebühr von 1,6 (VV 3200) und eine Terminsgebühr von 1,2 (VV 3202), das Gericht erhebt 4,0 Gebühren (KV 1220). Bei 20.000 € Streitwert kostet die Berufung damit rund 7.479 € zusätzlich, wenn beide Seiten einen Anwalt haben. Die Berufung ist nur zulässig, wenn Sie mit mehr als 1.000 € beschwert sind oder das Gericht sie zulässt.

Nein. Die Prozesskostenhilfe deckt die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten ab, je nach Einkommen ganz oder gegen Ratenzahlung. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem erstatten (§ 123 ZPO). Voraussetzung für die Bewilligung sind geringe Einkünfte und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die gesetzlichen Gebühren des eigenen Anwalts, die Gerichtskosten und bei einer Niederlage auch die Kosten des gegnerischen Anwalts, abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Voraussetzung ist, dass der Rechtsbereich versichert ist und der Streit nach Ablauf der Wartezeit entstanden ist. Holen Sie vor der Klage eine Deckungszusage ein.