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Kündigungsfrist berechnen: So finden Sie den letzten Tag für Ihre Kündigung

Redaktion
9 Min. Lesezeit
2026-09-24
Kündigungsfrist berechnen: So finden Sie den letzten Tag für Ihre Kündigung

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Warum ein einziger Tag über einen ganzen Monat entscheidet

Wer kündigt, möchte wissen, wann der Vertrag endet. Die Antwort hängt an einem einzigen Datum: dem Tag, an dem die Kündigung beim Empfänger ankommt. Geht sie einen Tag zu spät zu, verlängert sich ein Arbeitsverhältnis schnell um zwei Wochen oder einen Monat, ein Mietvertrag sogar um einen vollen Monat Miete. Die gute Nachricht: Kündigungsfristen folgen festen Regeln aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, und die lassen sich genau berechnen.

Dieser Ratgeber erklärt die Fristen für Arbeitsverträge (§ 622 BGB) und Wohnungsmietverträge (§ 573c BGB), zeigt die Rechenregeln der §§ 187 und 188 BGB an Beispielen und nennt die typischen Fehler. Ihr persönliches Ergebnis mit Feiertagen Ihres Bundeslandes liefert der Kündigungsfrist-Rechner.

Die Grundkündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende

Für jedes Arbeitsverhältnis gilt zunächst die Grundkündigungsfrist: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Wichtig sind zwei Details. Erstens sind vier Wochen genau 28 Tage und nicht ein Monat. Zweitens darf das Arbeitsverhältnis nur an zwei Tagen im Monat enden: am 15. oder am Monatsletzten.

Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet 28 Tage später. Daraus folgt eine einfache Regel: Der letzte Tag für den Zugang liegt genau 28 Tage vor dem gewünschten Ende.

Gewünschtes EndeKündigung muss zugehen bis
15. Dezember 202617. November 2026
31. Dezember 20263. Dezember 2026
15. Januar 202718. Dezember 2026
31. Januar 20273. Januar 2027

Geht Ihre Kündigung für den 31. Dezember erst am 4. Dezember zu, reicht es nicht mehr. Das Arbeitsverhältnis endet dann zum nächsten zulässigen Termin, also am 15. Januar. Für Arbeitnehmer ist das die einzige gesetzliche Frist, egal wie lange sie schon im Betrieb sind.

Längere Fristen für Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit

Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 622 Abs. 2 BGB). Ab zwei Jahren gilt nicht mehr der 15., sondern nur noch das Monatsende.

Beschäftigt seit mindestensKündigungsfrist des Arbeitgebers
unter 2 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende
2 Jahren1 Monat zum Monatsende
5 Jahren2 Monate zum Monatsende
8 Jahren3 Monate zum Monatsende
10 Jahren4 Monate zum Monatsende
12 Jahren5 Monate zum Monatsende
15 Jahren6 Monate zum Monatsende
20 Jahren7 Monate zum Monatsende

Maßgeblich ist die Betriebszugehörigkeit im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch die Jahre vor dem 25. Geburtstag zählen voll. Die frühere Regel, nach der diese Zeiten unberücksichtigt blieben, hat der Europäische Gerichtshof 2010 als Altersdiskriminierung verworfen. Seit dem 1. Januar 2019 steht sie auch nicht mehr im Gesetz.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist seit neun Jahren im Betrieb, der Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2026 beenden. Die Frist beträgt drei Monate zum Monatsende. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine Monatsfrist an dem Tag des letzten Monats, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Zugangs. Geht die Kündigung am 30. September zu, läuft die Frist am 30. Dezember ab, das Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember. Geht sie am 1. Oktober zu, endet es erst am 31. Januar.

Probezeit: 2 Wochen zu jedem Tag

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Anders als bei der Grundfrist ist kein bestimmter Termin nötig: Geht die Kündigung an einem Dienstag zu, endet das Arbeitsverhältnis zwei Wochen später am Dienstag. Es genügt, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit zugeht. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Kündigungsfrist in der Probezeit.

Arbeitsvertrag und Tarifvertrag gehen oft vor

Viele Arbeitsverträge enthalten eigene Fristen, etwa drei Monate zum Quartalsende. Solche Vereinbarungen sind wirksam, wenn sie für Arbeitnehmer nicht kürzer als die Grundfrist sind und der Arbeitgeber nicht kürzer kündigen darf als gesetzlich vorgesehen. Ist die vertragliche Frist für den Arbeitgeber kürzer als die gesetzliche Staffel, gilt die gesetzliche. Für Arbeitnehmer darf außerdem keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).

Häufig steht im Vertrag, dass die verlängerten Fristen des Arbeitgebers auch für die Arbeitnehmerseite gelten. Dann kündigen auch Sie nach neun Jahren mit drei Monaten zum Monatsende. Tarifverträge dürfen sogar kürzere Fristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB). Einzelvertraglich darf die Grundfrist nur ausnahmsweise unterschritten werden (§ 622 Abs. 5 BGB): bei Aushilfen in den ersten drei Monaten, und in Kleinbetrieben mit höchstens 20 Beschäftigten dürfen die festen Termine zum 15. und Monatsende entfallen, die vier Wochen Länge bleiben aber.

Im Rechner wählen Sie deshalb unter „Welche Frist gilt laut Vertrag?“ zwischen gesetzlich, Arbeitsvertrag und Tarifvertrag. Beim Arbeitsvertrag vergleicht der Rechner die vereinbarte mit der gesetzlichen Frist und nimmt die längere.

Mietvertrag: 3 Monate mit Karenzzeit bis zum 3. Werktag

Bei Wohnraum gilt § 573c BGB: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Mieter ergibt das faktisch knapp drei Monate. Geht die Kündigung bis zum 3. Werktag im Januar zu, endet der Mietvertrag am 31. März. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf Jahren auf sechs und nach acht Jahren auf neun Monate.

Werktage sind Montag bis Samstag. Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass der Samstag mitzählt (Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 206/04). Deshalb spielt das Bundesland eine Rolle: Im Januar 2027 ist der 1. Januar ein Feiertag, der Samstag, 2. Januar, ist der erste Werktag, und der 3. Werktag ist Dienstag, der 5. Januar. Alle Einzelheiten finden Sie im Beitrag Mietvertrag kündigen.

Zugang ist alles: Absenden reicht nicht

Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB). Das ist der Fall, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Ein Brief im Briefkasten geht zu dem Zeitpunkt zu, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit einer Leerung zu rechnen ist. Ein Einwurf am späten Abend gilt deshalb oft erst am nächsten Tag als zugegangen.

Für Arbeits- und Mietverträge gilt außerdem die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB, § 568 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger ist unwirksam. Wer per Post verschickt, sollte einige Arbeitstage Puffer einplanen. Der Rechner zieht bei Einschreiben und Brief drei Arbeitstage ab und zeigt, wann Sie spätestens abschicken sollten. Wie Sie den Zugang beweisen, erklärt der Beitrag Kündigung zustellen.

Wochenenden und Feiertage verschieben die Frist nicht

Ein verbreiteter Irrtum lautet: Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, reicht der Montag. Das stimmt für Kündigungsfristen nicht. § 193 BGB verschiebt zwar Fristen, innerhalb derer eine Erklärung abzugeben ist, auf den nächsten Werktag. Das Bundesarbeitsgericht wendet ihn auf Kündigungsfristen aber nicht an, weil die Frist dem Empfänger voll erhalten bleiben soll (BAG, Urteil vom 05.03.1970, 2 AZR 112/69). Fällt der späteste Zugang auf einen Sonntag, müssen Sie also früher kündigen, sicherheitshalber bis Freitag.

Beim Mietvertrag ist die Lage etwas anders. Weil nur Werktage zählen, kann der 3. Werktag nie ein Sonn- oder Feiertag sein. Fällt er auf einen Samstag, ist umstritten, ob § 193 BGB ihn auf den Montag schiebt. Der BGH hat das ausdrücklich offengelassen. Der Rechner geht vom Samstag aus und zeigt Ihnen den Montag als Alternative an.

Die fünf häufigsten Rechenfehler

1. Vier Wochen mit einem Monat verwechseln: Wer zum 31. Dezember kündigen will, hat nicht bis zum 30. November Zeit, sondern bis zum 3. Dezember.

2. Das Absendedatum statt des Zugangs zählen: Der Poststempel ist rechtlich bedeutungslos.

3. Die Staffel des Arbeitgebers auf Arbeitnehmer anwenden: Nach dem Gesetz gilt sie nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber, außer der Vertrag sagt etwas anderes.

4. Feiertage beim 3. Werktag vergessen: Der Tag der Deutschen Einheit am Samstag, 3. Oktober 2026, verschiebt den 3. Werktag auf Montag, den 5. Oktober.

5. Auf eine Verschiebung am Wochenende hoffen: Im Arbeitsrecht gibt es sie nicht.

Was nach der Kündigung wichtig ist

Arbeitnehmer müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Offener Urlaub ist bis zum letzten Tag zu nehmen oder wird ausgezahlt, wie viele Tage Ihnen anteilig zustehen, zeigt der Urlaubsanspruch-Rechner. Wird über eine Abfindung verhandelt, liefert der Abfindungsrechner die Faustformel und das Netto nach der Fünftelregelung.

Möchten beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist beenden, kommt ein Aufhebungsvertrag infrage. Welche Folgen das hat, lesen Sie in Aufhebungsvertrag oder Kündigung.

Fazit

Kündigungsfristen sind kein Hexenwerk, aber sie verzeihen keine Ungenauigkeit. Rechnen Sie immer vom gewünschten Ende rückwärts, zählen Sie ab dem Zugang und nicht ab dem Absenden, und planen Sie für Wochenenden und Postlaufzeiten einen Puffer ein. Der Rechner nimmt Ihnen die Kalenderarbeit ab. Er ersetzt aber keine Rechtsberatung: Sonderkündigungsschutz, befristete Verträge oder unklare Vertragsklauseln sollten Sie im Zweifel prüfen lassen.

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