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Urlaubsanspruch-Rechner 2026

Wie viele Urlaubstage stehen Ihnen zu? Berechnen Sie den gesetzlichen Mindesturlaub, Ihren vertraglichen Anspruch, die Zwölftelung bei Ein- oder Austritt und den Geldwert Ihres Resturlaubs.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichertNach BUrlG, SGB IX und JArbSchG

Wichtig: Der Vertrag darf nur besser sein, nie schlechter

Der gesetzliche Mindesturlaub aus § 3 BUrlG ist unabdingbar (§ 13 BUrlG): 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche, also 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Arbeits- und Tarifverträge dürfen nur mehr Urlaub vorsehen, nie weniger. Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Arbeitszeit & Vertrag

Tage
Tage

Beschäftigungszeitraum

Zusatzansprüche & Resturlaub

Tage
Ihr Urlaubsanspruch in diesem Jahr

30

Urlaubstage

Gesetzlicher Mindestanspruch

20

Voller Jahresanspruch

30

Bereits genommen

8

Resturlaub

Resturlaub

22

Tage

Wert des Resturlaubs

3.655,30 €

Urlaubsentgelt pro Tag: 166,15 €

Gesetzlich, vertraglich und anteilig im Vergleich

So setzt sich Ihr Anspruch zusammen

Gesetzlicher Mindestanspruch24 Werktage ÷ 6 × 520 Tage
Vertraglicher Anspruch30 × 5 ÷ 530 Tage
Voller Jahresanspruch30 Tage
Anspruch für dieses Jahr30 Tage

Umrechnung auf Ihre Arbeitswoche

Urlaubstage = vertraglicher Urlaub × eigene Arbeitstage ÷ 5. Die Zahl der Wochenstunden spielt keine Rolle — entscheidend ist allein, an wie vielen Tagen pro Woche Sie arbeiten.

Gesetzliche Untergrenze

24 Werktage nach § 3 BUrlG, umgerechnet auf Ihre Arbeitswoche. Diese Untergrenze gilt immer — auch wenn der Vertrag weniger nennt.

Zwölftelung nach § 5 BUrlG

Für dieses Jahr steht Ihnen der volle Jahresanspruch zu — die Wartezeit von sechs Monaten ist erfüllt und Sie scheiden nicht in der ersten Jahreshälfte aus.

Urlaubsabgeltung nach § 11 BUrlG

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Tagessatz ergibt sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen — also drei Monatsgehältern —, geteilt durch 13 Wochen und Ihre Arbeitstage pro Woche.

Urlaubsentgelt pro Tag

166,15 €

Wert des Resturlaubs

3.655,30 €

Tagessatz = Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ 13 Wochen ÷ Arbeitstage pro Woche

Die Urlaubsabgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Überstundenvergütung bleibt bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ausdrücklich außer Betracht.

Das sollten Sie zusätzlich wissen

  • Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig — dann verfällt der Rest am 31. März (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
  • Der Urlaub verfällt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und klar auf den Anspruch und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen und wird ins nächste Jahr übertragen.
  • Wer während des Urlaubs erkrankt, verliert die betroffenen Tage nicht: Mit ärztlichem Attest werden sie nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Eigenmächtig verlängern dürfen Sie den Urlaub deshalb aber nicht.
  • Diese Berechnung geht von vollen Kalendermonaten und einer gleichmäßig verteilten Arbeitswoche aus. Schwankende Arbeitstage, unbezahlter Sonderurlaub oder abweichende Tarifregeln können das Ergebnis verändern. Keine Rechtsberatung.

Wichtig: Der Vertrag darf nur besser sein, nie schlechter

Der gesetzliche Mindesturlaub aus § 3 BUrlG ist unabdingbar (§ 13 BUrlG): 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche, also 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Arbeits- und Tarifverträge dürfen nur mehr Urlaub vorsehen, nie weniger. Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Urlaubsanspruch berechnen: gesetzlich, vertraglich, anteiligLeitartikel

Urlaubsanspruch berechnen: gesetzlich, vertraglich, anteilig

Der komplette Leitfaden zum Urlaubsanspruch: 24 Werktage nach § 3 BUrlG, Umrechnung auf jede Arbeitswoche, Wartezeit, Zwölftelung und die Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG.

2026-09-0812 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

§ 3 Abs. 1 BUrlG nennt 24 Werktage im Jahr. Werktage sind dabei alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, also auch der Samstag — das Gesetz geht von einer 6-Tage-Woche aus. Wer an fünf Tagen pro Woche arbeitet, hat deshalb Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub (24 ÷ 6 × 5). Bei einer 4-Tage-Woche sind es 16 Arbeitstage, bei einer 3-Tage-Woche 12. Dieser Mindestanspruch ist nach § 13 BUrlG unabdingbar: Ein Arbeitsvertrag darf mehr Urlaub vorsehen, aber niemals weniger.

Maßgeblich ist allein die Zahl der Wochentage, an denen Sie arbeiten — nicht die Wochenstunden. Die Formel lautet: Urlaubstage = vertraglicher Urlaub × eigene Arbeitstage ÷ 5. Wer 30 Tage im Vertrag stehen hat und auf drei Tage pro Woche reduziert, kommt auf 18 Urlaubstage (30 × 3 ÷ 5). Wer die Stunden reduziert, aber weiter an fünf Tagen arbeitet, behält dagegen alle 30 Tage — nur mit kürzeren Arbeitstagen. Genau diese Umrechnung nimmt der Urlaubsanspruch-Rechner auf dieser Seite automatisch vor.

Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Vorher haben Sie nicht etwa gar keinen Urlaub, sondern einen Teilurlaub von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat. Wichtig ist die Folge für das Eintrittsjahr: Wer bis spätestens zum 1. Juli anfängt, erfüllt die Wartezeit noch im selben Kalenderjahr und hat dann Anspruch auf den vollen Jahresurlaub — nicht nur auf den zeitanteiligen. Wer erst im August oder später beginnt, bekommt für dieses Jahr die Zwölftelung.

§ 5 Abs. 1 BUrlG gewährt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in drei Fällen: wenn die Wartezeit im Kalenderjahr nicht mehr erfüllt werden kann, wenn Sie vor Ablauf der Wartezeit ausscheiden, oder wenn Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheiden. Beispiel: 30 Vertragstage, Eintritt am 1. September — das sind vier volle Monate, also 30 × 4 ÷ 12 = 10 Urlaubstage. Scheiden Sie dagegen erst im Juli oder später aus, bleibt es beim vollen Jahresanspruch.

§ 5 Abs. 2 BUrlG sagt eindeutig: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Eine Abrundung sieht das Gesetz nicht vor. Ergibt die Rechnung 12,5 Tage, werden daraus 13. Ergibt sie 12,3 Tage, bleiben es 12,3 Tage — der Bruchteil verfällt nicht, sondern kann als halber Tag beantragt oder am Ende abgegolten werden. Diese Regel gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub; für vertraglichen Mehrurlaub können abweichende Rundungsregeln vereinbart sein.

Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in Ihrer Person liegende Gründe vorliegen — dann muss der Urlaub bis zum 31. März genommen sein. Entscheidend ist aber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die deutschen Gerichte gefolgt sind: Der Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und klar auf den offenen Anspruch und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis sammeln sich die Tage an.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Der Tagessatz folgt dem Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 1 BUrlG: Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, geteilt durch 13 Wochen und die Arbeitstage pro Woche. Bei 3.600 Euro brutto monatlich und einer 5-Tage-Woche ergibt das (3.600 × 3) ÷ 13 ÷ 5 = rund 166 Euro pro Urlaubstag. Zehn offene Tage sind damit rund 1.660 Euro wert. Überstundenvergütung bleibt bei dieser Rechnung ausdrücklich außer Betracht.

Zwei gesetzliche Zusatzansprüche sind besonders wichtig. Schwerbehinderte Menschen erhalten nach § 208 Abs. 1 SGB IX fünf zusätzliche Arbeitstage bezahlten Urlaub im Jahr, bezogen auf eine 5-Tage-Woche; bei abweichender Arbeitswoche wird anteilig umgerechnet. Für Jugendliche gilt § 19 Abs. 2 JArbSchG mit einer Staffel nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres: mindestens 30 Werktage für noch nicht 16-Jährige, 27 Werktage für noch nicht 17-Jährige und 25 Werktage für noch nicht 18-Jährige. Beide Ansprüche berücksichtigt der Rechner auf dieser Seite auf Wunsch automatisch.