Die kürzeste Frist im Arbeitsrecht
In der Probezeit wollen beide Seiten herausfinden, ob die Zusammenarbeit passt. Das Gesetz macht die Trennung deshalb leicht: Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.
Zu jedem Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende
Anders als bei der Grundfrist von vier Wochen gibt es in der Probezeit keinen festen Kündigungstermin. Die zwei Wochen beginnen am Tag nach dem Zugang (§ 187 Abs. 1 BGB) und enden am selben Wochentag zwei Wochen später (§ 188 Abs. 2 BGB). Geht die Kündigung am Donnerstag, 24. September 2026, zu, endet das Arbeitsverhältnis am Donnerstag, 8. Oktober 2026.
Wer ein bestimmtes Ende erreichen möchte, rechnet 14 Tage zurück. Soll der letzte Arbeitstag der 15. Oktober 2026 sein, muss die Kündigung spätestens am 1. Oktober zugehen. Der Kündigungsfrist-Rechner macht das mit einem Haken bei „Probezeit“ automatisch.
Zugang am letzten Tag der Probezeit genügt
Die kurze Frist gilt, wenn die Kündigung innerhalb der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis darf durchaus erst nach dem Ende der Probezeit enden. Beginnt ein Job am 1. April, endet eine sechsmonatige Probezeit mit Ablauf des 30. September. Geht die Kündigung am 30. September zu, endet das Arbeitsverhältnis am 14. Oktober. Geht sie am 1. Oktober zu, gilt bereits die normale Frist, und das Ende verschiebt sich auf den 31. Oktober.
Achten Sie deshalb gerade am Ende der Probezeit auf den Zugang. Eine Kündigung, die am Freitagabend in den Briefkasten geworfen wird, geht oft erst am nächsten Werktag zu. Liegt dieser außerhalb der Probezeit, ist die Zwei-Wochen-Frist verloren. Hinweise zur sicheren Zustellung finden Sie im Beitrag Kündigung zustellen.
Voraussetzung: Die Probezeit ist vereinbart
Eine Probezeit gibt es nicht automatisch. Sie muss im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag stehen und darf höchstens sechs Monate dauern. Ist sie länger vereinbart, gilt die kurze Frist trotzdem nur in den ersten sechs Monaten. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Probezeit außerdem im Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Vertrags ist ohnehin nur möglich, wenn sie vereinbart ist.
Nicht verwechseln sollten Sie die Probezeit mit der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten Beschäftigung in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Beide Zeiträume laufen oft parallel, sind rechtlich aber unabhängig voneinander.
Kann der Vertrag eine längere Frist vorsehen?
Ja. Die zwei Wochen sind eine Mindestfrist, vertraglich darf eine längere vereinbart werden, zum Beispiel ein Monat zum Monatsende. Eine kürzere Frist ist nur durch Tarifvertrag möglich. Im Rechner wählen Sie dafür „Arbeitsvertrag“ oder „Tarifvertrag“ und tragen Länge und Termin ein.
Sonderkündigungsschutz gilt auch in der Probezeit
Die kurze Frist ändert nichts am besonderen Kündigungsschutz. Schwangere dürfen auch in der Probezeit grundsätzlich nicht gekündigt werden (§ 17 MuSchG). Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG), sonst ist sie unwirksam. Eine Begründung braucht die Kündigung in der Probezeit dagegen nicht.
Praktische Tipps
1. Kündigen Sie schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail reicht nicht (§ 623 BGB).
2. Übergeben Sie die Kündigung am besten persönlich und lassen Sie sich den Empfang mit Datum bestätigen.
3. Melden Sie sich bei einem Ende innerhalb von drei Monaten spätestens drei Tage nach der Kündigung arbeitsuchend.
4. Resturlaub steht Ihnen anteilig zu, in der Regel ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat. Den genauen Wert berechnet der Urlaubsanspruch-Rechner.
Wie die Fristen nach der Probezeit aussehen, erklärt unser Leitartikel Kündigungsfrist berechnen.
