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Abfindungsrechner 2026

Wie viel Abfindung steht Ihnen zu — und wie viel bleibt nach Steuern?

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Abfindung brutto

20.000 €

Nach Steuern (Fünftelregelung)

12.875 €
Effektiver Steuersatz: 35,6 %

So funktioniert die Fünftelregelung

1

Steuer auf Ihr reguläres Einkommen

(48.000 €)

10.152 €
2

Steuer auf Einkommen + 1/5 der Abfindung

(48.000 € + 4.000 €)

11.577 €
3

Differenz (Mehrsteuern durch 1/5)

1.425 €
4

× 5 = Steuer auf Ihre gesamte Abfindung

7.125 €

Steuervergleich

Sie sparen durch die Fünftelregelung: 647 €

Vom Brutto zum Netto

Optimierungstipps

Zusammenfassung

Monatsgehalt (brutto)4.000 €
Dienstjahre (effektiv)10
Faktor0,50
Abfindung brutto20.000 €
Einkommensteuer (Fünftelregelung)- 7.125 €
Solidaritätszuschlag- 0 €
Abfindung netto12.875 €
Ersparnis durch Fünftelregelung647 €

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Abfindung 2026: Wie viel steht mir zu — und wie viel bleibt netto?
Leitartikel

Abfindung 2026: Wie viel steht mir zu — und wie viel bleibt netto?

Der umfassende Ratgeber zu Abfindungen: Faustformel, Fünftelregelung, Verhandlungstipps und Steueroptimierung.

14 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

Die gängigste Berechnungsmethode ist die sogenannte Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei einem Monatsgehalt von 4.000 € und 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt das eine Abfindung von 20.000 € brutto. Der Faktor kann je nach Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Verhandlungsposition zwischen 0,25 und 1,5 liegen.

Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine Steuervergünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Statt die gesamte Abfindung dem normalen Steuersatz zu unterwerfen, wird nur ein Fünftel der Abfindung zum regulären Einkommen addiert, die daraus resultierende Mehrsteuern werden mit fünf multipliziert. Das senkt die Steuerlast erheblich, da die Progression weniger stark zuschlägt.

Nein. Echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind sozialversicherungsfrei. Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Anders verhält es sich bei Gehaltsbestandteilen, die als Abfindung deklariert werden — hier prüft die Sozialversicherung genau.

In Deutschland gibt es grundsätzlich keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Ausnahme ist § 1a KSchG: Bei betriebsbedingter Kündigung kann der Arbeitgeber eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. In der Praxis werden Abfindungen häufig über Aufhebungsverträge, Sozialpläne oder gerichtliche Vergleiche vereinbart.

Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) angerechnet, solange die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim ALG I auslösen. Zudem kann sich die Bezugsdauer verkürzen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist durch den Aufhebungsvertrag abgekürzt wurde und das Arbeitsverhältnis vor dem regulären Ende endet.

Ja, das ist eine der effektivsten Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Teile der Abfindung können steuerfrei in eine Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt werden. Die genauen Freibeträge richten sich nach § 3 Nr. 63 EStG und hängen von den Beitragsbemessungsgrenzen ab. So können Sie einen Teil der Abfindung steuerfrei für Ihre Altersvorsorge nutzen.

Die Wahl des Auszahlungsjahres kann die Steuerlast erheblich beeinflussen. Grundsätzlich gilt: Je niedriger Ihr übriges Einkommen im Auszahlungsjahr, desto geringer die Steuerlast auf die Abfindung. Endet Ihr Arbeitsverhältnis zum Jahresende, kann eine Auszahlung im Januar des Folgejahres vorteilhaft sein, wenn Sie zunächst arbeitslos sind und nur ALG I beziehen.

Während der Probezeit (maximal 6 Monate) gilt der Kündigungsschutz nach dem KSchG in der Regel nicht. Die Kündigungsfrist beträgt nur 2 Wochen. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht — weder gesetzlich noch nach der Faustformel. In seltenen Fällen werden bei Vergleichen trotzdem kleine Abfindungen vereinbart, besonders wenn die Kündigung angreifbar ist.

Ja, die Fünftelregelung gilt für alle Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden — unabhängig davon, ob sie durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich vereinbart wurden. Voraussetzung ist, dass die Abfindung in einem Betrag oder in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird (Zusammenballung von Einkünften).

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt ab einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern (Vollzeitäquivalente). Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt: bis 20 Stunden/Woche = 0,5, bis 30 Stunden/Woche = 0,75. In Kleinbetrieben unter 10 Mitarbeitern greift nur der allgemeine Kündigungsschutz (Treuepflicht, Sittenwidrigkeit) — der Schutz ist dort deutlich geringer.