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Kinderzuschlag-Rechner 2026

Bekommen Sie Kinderzuschlag und wie viel? Mit den Werten 2026 nach § 6a BKGG: bis zu 297 € je Kind, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss, Wohnkostenanteil, Wohngeld und der Vergleich mit dem Grundsicherungsgeld.

Werte 2026 nach § 6a BKGGKostenlos & ohne AnmeldungKeine Datenweitergabe

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zu 297 € je Kind und Monat, zusätzlich zum Kindergeld von 259 €.
  • Mindesteinkommen: 900 € brutto für Paare, 600 € für Alleinerziehende.
  • Einkommen des Kindes (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss) mindert nur zu 45 %.
  • Erwerbseinkommen über dem Elternbedarf mindert zu 45 %, anderes Einkommen voll.
  • Mit Kinderzuschlag gibt es Bildung und Teilhabe und oft keine KiTa-Gebühren.

Stand: Oktober 2026. Höchstbetrag laut Durchführungsanweisung Kinderzuschlag (Stand 20.02.2026), Regelbedarfe 2026.

Wohnkostenanteil der Eltern

KinderAlleinerziehendElternpaar
177 %83 %
263 %71 %
353 %62 %
446 %55 %
540 %50 %

Anteil der Warmmiete, der zum Bedarf der Eltern zählt (§ 6a Abs. 5 BKGG, 12. Existenzminimumbericht). Der Rest ist Wohnbedarf der Kinder.

Kinderzuschlag berechnen

Haushalt

Sie sind

Paar heißt: verheiratet, verpartnert oder unverheiratet zusammenlebend.

Kinder unter 25 im Haushalt, für die Sie Kindergeld bekommen
Kind 1
Jahre
€
Kind 2
Jahre
€

Monatlich für dieses Kind. Eigenes Erwerbseinkommen nur nach Abzug der Freibeträge.

Kindergeld wird automatisch berücksichtigt: 259 € je Kind, zusammen 518 €.

Einkommen der Eltern

Elternteil 1

€
€

Elternteil 2

€
€

Durchschnitt der letzten sechs Monate, auch aus Minijob oder Selbstständigkeit. Auszahlung laut Lohnabrechnung, vor Abzügen wie Pfändung oder Vermögenswirksamen Leistungen.

€

Zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Rente oder Unterhalt für einen Elternteil. Kindergeld und Wohngeld nicht eintragen.

Wohnkosten & Wohngeld

€

Grundmiete plus kalte Nebenkosten im Monat. Bei Eigentum: Zinsen, Grundsteuer, Versicherung, Wasser.

€

Monatlicher Abschlag für Heizung und Warmwasser.

Wohngeld
Mietstufe Ihres Wohnorts (für Wohngeld)

Steht im Wohngeld-Rechner oder in der Mietstufen-Liste. Großstädte meist IV bis VII, ländliche Orte I bis III.

Geschätzt nach § 19 WoGG: 469 € im Monat. Haben Sie einen Bescheid, tragen Sie den Betrag ein.

Anspruch wahrscheinlich

Ihr geschätzter Kinderzuschlag

466 € im Monat

2 Kind(er) · bis zu 297 € je Kind · Für sechs Monate Bewilligung: 2.796 €

Ihr Einkommen deckt Ihren eigenen Bedarf, und mit Kinderzuschlag, Kindergeld und Wohngeld reicht es für die ganze Familie. Damit kommt Kinderzuschlag in Betracht.

Kinderzuschlag je Kind

  • Kind 1 (4 Jahre)297 € = 297,00 € nach Kindeseinkommen232,79 € Anteil am Ergebnis
  • Kind 2 (9 Jahre)297 € = 297,00 € nach Kindeseinkommen232,79 € Anteil am Ergebnis

Monatliches Familienbudget mit Kinderzuschlag

Anrechenbares Einkommen der Eltern
1.908,00 €
Kindergeld
518,00 €
Kinderzuschlag
466,00 €
Wohngeld (geschätzt)
469,00 €
Zusammen
3.361,00 €
Bedarf der Familie nach SGB II
2.619,00 €

Bedarf gedeckt, Überschuss 742,00 €

Bedarf = Regelbedarfe aller Familienmitglieder, Mehrbedarf für Alleinerziehende und die volle Warmmiete. Bildung und Teilhabe zählen nicht mit (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG).

So wurde gerechnet

  1. 1

    Mindesteinkommen

    Bruttoeinkommen der Eltern 3.120,00 €, Grenze 900 €: erreicht
  2. 2

    Anrechenbares Einkommen der Eltern

    Elternteil 1: netto 1.950,00 € minus Erwerbstätigenfreibetrag 378,00 € = 1.572,00 €Elternteil 2: netto 520,00 € minus Erwerbstätigenfreibetrag 184,00 € = 336,00 €Zusammen: 1.908,00 €
  3. 3

    Bedarf der Eltern

    Regelbedarf: 1.012,00 €Wohnkostenanteil 71 % von 860,00 €: 610,60 €Elternbedarf: 1.622,60 €
  4. 4

    Höchstbetrag minus Kindeseinkommen

    2 × 297 € abzüglich 45 % des Kindeseinkommens = 594,00 €
  5. 5

    Anrechnung des Elterneinkommens

    Überschuss 285,40 € × 45 % = 128,43 €
  6. 6

    Ergebnis

    594,00 € minus 128,43 € = 465,57 €, auf volle Euro gerundet: 466 €
KiZ=∑k(H−0,45⋅EK)−0,45⋅max⁡(0, E−B)\mathit{KiZ} = \sum_{k}\bigl(H - 0{,}45 \cdot E_K\bigr) - 0{,}45 \cdot \max(0,\ E - B)

KiZ = Gesamtkinderzuschlag, H = 297 € je Kind, E_K = Einkommen des Kindes, E = anrechenbares Erwerbseinkommen der Eltern, B = Elternbedarf

Ihre Höchsteinkommensgrenze

Ab rund 2.943 € anrechenbarem Elterneinkommen (nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Erwerbstätigenfreibetrag) fällt der Kinderzuschlag bei Ihrer Miete und Kinderzahl auf null. Ihr Wert heute: 1.908,00 €.

Bildung und Teilhabe – zusätzlich zum Kinderzuschlag

Mit Kinderzuschlag haben Ihre Kinder Anspruch auf das Bildungspaket. Antrag bei Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis.

  • Schulbedarf: 195 € pro Schuljahr (130 € im August, 65 € im Februar)
  • Mittagessen in KiTa, Schule oder Hort: kostenlos
  • Ausflüge und Klassenfahrten: volle Kosten
  • Teilhabe an Sport, Musik, Verein: 15 € im Monat
  • Schülerbeförderung und Lernförderung: bei Bedarf
  • KiTa-Gebühren: Befreiung beim Jugendamt beantragen

Vergleich mit dem Grundsicherungsgeld

Grob geschätzt hätte Ihre Familie ohne Wohngeld und Kinderzuschlag Anspruch auf rund 193 € Grundsicherungsgeld im Monat. Das Jobcenter prüft dabei auch, ob die Miete angemessen ist, und rechnet mit eigenen Freibeträgen.

Gut zu wissen

Die Familienkasse rechnet mit dem Durchschnittseinkommen der sechs Monate vor dem Antrag. Bewilligt wird für sechs Monate, Änderungen in dieser Zeit wirken sich nicht aus.
Vermögen zählt erst über 85.000 € für Ihre Familie (40.000 € plus 15.000 € je weiterem Mitglied).
Weitere Mehrbedarfe, etwa bei Schwangerschaft ab der 13. Woche oder bei dezentraler Warmwasserbereitung, erhöhen Ihren Bedarf. Der Rechner berücksichtigt sie nicht.

So geht es weiter

  1. Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse unverbindlich prüfen, ob ein Anspruch in Betracht kommt.
  2. Unterlagen sammeln: Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, Mietvertrag oder Nebenkostenabrechnung, Nachweise über Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss.
  3. Antrag bei der Familienkasse online stellen – möglichst noch in diesem Monat, denn rückwirkend gibt es nichts.
  4. Wohngeld bei Ihrer Wohngeldstelle beantragen und mit dem Kinderzuschlag-Bescheid Bildung und Teilhabe beantragen.

Schätzung, keine verbindliche Berechnung

Der Rechner bildet die Regeln nach § 6a BKGG mit den Werten 2026 vereinfacht ab. Er unterstellt, dass die Miete angemessen ist, kein erhebliches Vermögen vorhanden ist und das Einkommen in den sechs Monaten vor dem Antrag gleich war. Wohngeld wird geschätzt. Verbindlich entscheidet allein die Familienkasse über Ihren Antrag. Alle Angaben ohne Gewähr.

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Wie die Familienkasse rechnet

Der Kinderzuschlag soll Familien helfen, in denen die Eltern genug für sich selbst verdienen, das Geld aber nicht für die Kinder reicht. Deshalb vergleicht die Familienkasse das Einkommen der Eltern nur mit dem Bedarf der Eltern, nicht mit dem der ganzen Familie.

Zum Elternbedarf gehören die Regelbedarfe (563 € für Alleinerziehende, 2 × 506 € für Paare), der Mehrbedarf für Alleinerziehende und ein fester Anteil der Warmmiete. Was die Eltern darüber hinaus verdienen, mindert den Kinderzuschlag um 45 %. Einkommen des Kindes mindert nur den Kinderzuschlag dieses Kindes, ebenfalls um 45 %.

Zum Schluss prüft die Familienkasse, ob die Familie mit Kinderzuschlag, Kindergeld und Wohngeld ohne Grundsicherungsgeld auskommt. Fehlen bis zu 100 €, hilft der erweiterte Zugang.

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Ratgeber: Kinderzuschlag

Einkommensgrenzen, Unterhalt, Bildung und Teilhabe und der Vergleich mit Wohngeld und Grundsicherungsgeld.

Kinderzuschlag 2026: Anspruch, Höhe und Berechnung Schritt für SchrittLeitartikel

Kinderzuschlag 2026: Anspruch, Höhe und Berechnung Schritt für Schritt

Bis zu 297 € je Kind im Monat: Wer den Kinderzuschlag bekommt, wie die Familienkasse rechnet, welche Einkommensgrenzen gelten und wie Sie den Antrag stellen.

2026-10-2712 Min. Lesezeit

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Häufige Fragen zum Kinderzuschlag

Höchstens 297 € je Kind und Monat. Darin ist der Sofortzuschlag von 25 € enthalten. Der Betrag gilt seit 1. Januar 2025 und ist 2026 unverändert, weil er nach § 6a Abs. 2 BKGG nie unter den Vorjahreswert sinkt. Zusammen mit dem Kindergeld von 259 € bekommen Familien also bis zu 556 € je Kind. Eigenes Einkommen des Kindes und Elterneinkommen über dem eigenen Bedarf mindern den Betrag.

Eltern, die für ein unverheiratetes Kind unter 25 Jahren in ihrem Haushalt Kindergeld bekommen, mindestens 900 € brutto im Monat haben (Alleinerziehende 600 €) und mit Kinderzuschlag, Kindergeld und gegebenenfalls Wohngeld nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen sind. Fehlen dafür höchstens 100 €, gibt es über den erweiterten Zugang trotzdem Kinderzuschlag, wenn die Eltern Erwerbseinkommen haben.

Die Familienkasse startet mit 297 € je Kind und zieht 45 % des Kindeseinkommens ab, also zum Beispiel von Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss. Dann vergleicht sie das bereinigte Einkommen der Eltern mit deren Bedarf: Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarf für Alleinerziehende und ein fester Anteil der Warmmiete. Liegt das Einkommen darüber, mindert jeder Euro Erwerbseinkommen den Kinderzuschlag um 45 Cent, anderes Einkommen um einen vollen Euro.

Keine feste. Der Kinderzuschlag läuft aus, sobald das anrechenbare Elterneinkommen den Elternbedarf um mehr als den Höchstbetrag geteilt durch 0,45 übersteigt. Bei einem Kind sind das 660 € über dem Bedarf, bei zwei Kindern 1.320 €. Wie viel Bruttolohn das ist, hängt von Miete, Kinderzahl und Steuerklasse ab. Der Rechner zeigt Ihre persönliche Grenze.

Die Warmmiete wird nach dem 12. Existenzminimumbericht aufgeteilt. Alleinerziehende mit einem Kind tragen 77 %, mit zwei Kindern 63 %, mit drei 53 %, mit vier 46 % und mit fünf 40 %. Bei Elternpaaren sind es 83, 71, 62, 55 und 50 %. Der Rest gilt als Wohnbedarf der Kinder und wird über Kindergeld und Kinderzuschlag gedeckt.

Ja, aber nur zu 45 % und nur beim Kinderzuschlag des Kindes, für das er gezahlt wird. Bekommt ein Kind 299 € Unterhaltsvorschuss, sinkt sein Kinderzuschlag um 134,55 € auf 162,45 €. Unterhaltsvorschuss beträgt 2026 227 € (0 bis 5 Jahre), 299 € (6 bis 11) und 394 € (12 bis 17). Sie müssen vorrangige Ansprüche auf Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss geltend machen, sonst entfällt der Kinderzuschlag für das Kind.

Das entscheiden nicht Sie, sondern Ihre Zahlen. Reicht Ihr Einkommen mit Kinderzuschlag, Kindergeld und Wohngeld für den Bedarf der ganzen Familie, gibt es Kinderzuschlag, und das Jobcenter ist nicht zuständig. Fehlen mehr als 100 € oder haben Sie kein Erwerbseinkommen, ist Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) der richtige Weg. Beide Leistungen gleichzeitig gibt es nicht.

Mit dem Kinderzuschlag haben Ihre Kinder Anspruch auf Bildung und Teilhabe: 195 € Schulbedarf pro Schuljahr (130 € zum ersten und 65 € zum zweiten Halbjahr), kostenloses Mittagessen in KiTa und Schule, die vollen Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung und 15 € im Monat für Verein, Musik oder Sport. Außerdem können Sie sich beim Jugendamt von den KiTa-Gebühren befreien lassen.

Für sechs Monate ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen. Rückwirkend gibt es ihn nicht. Grundlage ist das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate vor dem Antrag. Ändert sich Ihr Einkommen während der sechs Monate, bleibt der Betrag gleich. Danach stellen Sie einen neuen Antrag, das geht online bei der Familienkasse.

Nur erhebliches Vermögen. Es zählt erst, wenn es 40.000 € für die antragstellende Person und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Familie übersteigt, bei einer vierköpfigen Familie also 85.000 €. Selbst bewohntes Wohneigentum, angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person und geförderte Altersvorsorge bleiben außen vor.

Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, am einfachsten online mit dem digitalen Antrag. Vorher können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen, ob ein Anspruch in Betracht kommt. Sie brauchen die Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, Ihren Mietvertrag oder die Nebenkostenabrechnung und Nachweise über Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss. Die Servicenummer 0800 4 5555 30 ist gebührenfrei.