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Kinderzuschlag: Mindesteinkommen und Höchsteinkommensgrenze 2026

Redaktion
8 Min. Lesezeit
2026-10-27
Kinderzuschlag: Mindesteinkommen und Höchsteinkommensgrenze 2026

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Ab welchem Einkommen gibt es Kinderzuschlag, und bis zu welchem Einkommen? Die untere Grenze steht im Gesetz, die obere nicht. Stand: Oktober 2026. Hier erfahren Sie, wie beide Grenzen funktionieren und wie Sie Ihre persönliche Höchsteinkommensgrenze ermitteln.

Die Mindesteinkommensgrenze: 900 € oder 600 € brutto

Nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG brauchen Eltern ein Einkommen von mindestens 900 € im Monat, Alleinerziehende von mindestens 600 €. Gemeint ist das Bruttoeinkommen, also vor Steuern, Sozialabgaben und Freibeträgen. Bei Paaren werden die Einkommen beider Partner zusammengerechnet.

  • Es zählen Lohn und Gehalt, auch aus Minijob oder Teilzeit, Einkommen aus Selbstständigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld und Renten.
  • Nicht mit zählen Kindergeld, Wohngeld und der Kinderzuschlag selbst.
  • Maßgeblich ist der Durchschnitt der sechs Monate vor dem Antrag.

Wer ausschließlich Grundsicherungsgeld bezogen hat, erreicht die Mindestgrenze nicht. Die Grenze soll sicherstellen, dass der Kinderzuschlag Familien mit eigenem Einkommen erreicht.

Die Höchsteinkommensgrenze: individuell

Eine feste Obergrenze gibt es seit der Reform 2020 nicht mehr. Stattdessen läuft der Kinderzuschlag langsam aus. Jeder Euro Erwerbseinkommen über dem Bedarf der Eltern mindert ihn um 45 Cent. Der Kinderzuschlag fällt auf null, wenn der Überschuss den Höchstbetrag geteilt durch 0,45 erreicht:

Grenze=B+n⋅2970,45\text{Grenze} = B + \frac{n \cdot 297}{0{,}45}

Dabei ist B der Elternbedarf und n die Zahl der Kinder ohne eigenes Einkommen. Je Kind verschiebt sich die Grenze also um 660 € anrechenbares Einkommen nach oben.

KinderSpielraum über dem Elternbedarf
1660 €
21.320 €
31.980 €
42.640 €

Beispiel: Paar mit drei Kindern

Ein Elternpaar hat drei Kinder (3, 7 und 10 Jahre) und zahlt 900 € Kaltmiete inklusive Nebenkosten plus 120 € Heizung. Der Vater verdient 3.200 € brutto, netto 2.350 €. Die Mutter ist zu Hause.

  • Anrechenbares Einkommen: 2.350 € minus 378 € Erwerbstätigenfreibetrag = 1.972 €.
  • Elternbedarf: 1.012 € Regelbedarf plus 62 % von 1.020 € Warmmiete (632,40 €) = 1.644,40 €.
  • Überschuss: 327,60 €, davon 45 % = 147,42 €.
  • Kinderzuschlag: 3 × 297 € = 891 € minus 147,42 € = 743,58 €, gerundet 744 € im Monat.
  • Höchsteinkommensgrenze: 1.644,40 € plus 1.980 € = 3.624,40 € anrechenbares Einkommen.

Ein Bruttolohn von 3.200 € liegt also noch weit unter der Grenze. Das überrascht viele Familien. Der Kinderzuschlag ist keine Leistung nur für sehr niedrige Einkommen. Probieren Sie es im Rechner mit diesem Beispiel aus.

Was die Grenze nach oben verschiebt

  • Hohe Miete: Ein größerer Wohnkostenanteil erhöht den Elternbedarf und damit die Grenze.
  • Mehr Kinder: Jedes Kind ohne eigenes Einkommen erhöht den Spielraum um 660 €.
  • Alleinerziehend: Der Mehrbedarf von bis zu 60 % des Regelbedarfs erhöht den Bedarf.
  • Freibeträge: Jeder erwerbstätige Elternteil hat seinen eigenen Freibetrag bis 378 €. Zwei Verdiener haben also mehr Spielraum als einer mit gleichem Gesamteinkommen.

Was die Grenze nach unten zieht

  • Einkommen der Kinder: Unterhalt und Unterhaltsvorschuss mindern den Höchstbetrag des jeweiligen Kindes und damit den Spielraum.
  • Andere Einkünfte der Eltern: Arbeitslosengeld oder Krankengeld über dem Bedarf mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe, nicht nur zu 45 %.

Zu niedrig ist auch ein Problem

Liegt das Einkommen knapp über der Mindestgrenze, reicht es oft nicht, um den Bedarf der ganzen Familie zu decken. Dann ist Grundsicherungsgeld der richtige Weg. Fehlen höchstens 100 €, hilft der erweiterte Zugang. Der Rechner zeigt Ihnen beides an. Wie es weitergeht, steht im Leitartikel zum Kinderzuschlag.

*Quellen: § 6a BKGG; Merkblatt Kinderzuschlag der Familienkasse, Stand Juli 2026; § 11b SGB II. Stand: Oktober 2026.*

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