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Kinderzuschlag für Alleinerziehende: Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Mehrbedarf

Redaktion
8 Min. Lesezeit
2026-10-27
Kinderzuschlag für Alleinerziehende: Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Mehrbedarf

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Für Alleinerziehende ist der Kinderzuschlag besonders attraktiv: Die Mindestgrenze liegt niedriger, der Mehrbedarf erhöht den eigenen Bedarf, und Unterhalt zählt nur zu 45 %. Stand: Oktober 2026.

Niedrigere Mindestgrenze

Alleinerziehende brauchen nur 600 € brutto im Monat, Paare dagegen 900 €. Schon eine Teilzeitstelle reicht dafür meist aus. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag zählen nicht mit, Unterhalt für Sie selbst dagegen schon.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Zum Bedarf gehört neben dem Regelbedarf von 563 € ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II:

  • 36 % des Regelbedarfs (202,68 €) bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren,
  • sonst 12 % je minderjährigem Kind (67,56 €), wenn das mehr ergibt,
  • höchstens 60 % (337,80 €).

Dazu kommt der Wohnkostenanteil: 77 % der Warmmiete bei einem Kind, 63 % bei zwei Kindern und 53 % bei drei Kindern. Der höhere Bedarf bedeutet, dass Ihr Einkommen später angerechnet wird.

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss: nur 45 %

Unterhalt vom anderen Elternteil und Unterhaltsvorschuss sind Einkommen des Kindes. Sie mindern den Kinderzuschlag dieses Kindes um 45 %, nicht mehr. Der Unterhaltsvorschuss beträgt 2026:

AlterUnterhaltsvorschussMinderung KiZ (45 %)Verbleibender KiZ
0 bis 5 Jahre227 €102,15 €194,85 €
6 bis 11 Jahre299 €134,55 €162,45 €
12 bis 17 Jahre394 €177,30 €119,70 €

Die Beträge ergeben sich aus dem Mindestunterhalt 2026 (486 €, 558 € und 653 €) minus dem vollen Kindergeld von 259 €. Wichtig: Sie müssen Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss tatsächlich geltend machen. Verzichten Sie darauf, zahlt die Familienkasse für dieses Kind keinen Kinderzuschlag. Wie hoch der Unterhalt sein sollte, zeigt der Unterhaltsrechner.

Beispiel: Mutter mit zwei Kindern

Eine Mutter lebt mit zwei Kindern (5 und 9 Jahre) in einer Wohnung für 650 € Kaltmiete inklusive Nebenkosten plus 90 € Heizung. Sie verdient 1.800 € brutto, netto 1.340 €. Für die Kinder bekommt sie Unterhaltsvorschuss von 227 € und 299 €.

  • Anrechenbares Einkommen: 1.340 € minus 378 € Freibetrag = 962 €.
  • Bedarf: 563 € Regelbedarf plus 202,68 € Mehrbedarf plus 63 % von 740 € (466,20 €) = 1.231,88 €.
  • Das Einkommen liegt unter dem Bedarf. Es wird nichts angerechnet.
  • Kind 1: 297 € minus 45 % von 227 € = 194,85 €. Kind 2: 297 € minus 45 % von 299 € = 162,45 €.
  • Kinderzuschlag: 357,30 €, gerundet 357 € im Monat.

Dazu kommen 518 € Kindergeld und Wohngeld. Die Familie hat zusätzlich Anspruch auf Bildung und Teilhabe. Rechnen Sie dieses Beispiel im Rechner nach und passen Sie es an Ihre Zahlen an.

Wechselmodell

Lebt ein Kind etwa zur Hälfte bei jedem Elternteil, bekommt nur der Elternteil Kinderzuschlag, der das Kindergeld bezieht. Bei der Bedarfsprüfung zählen dann nur der halbe Regelbedarf des Kindes und der halbe Mehrbedarf. Die Wohnkosten zählen trotzdem voll. Der Rechner bildet das Wechselmodell nicht ab. Fragen Sie in diesem Fall die Familienkasse.

Ehegattenunterhalt zählt voll

Bekommen Sie selbst Unterhalt vom früheren Partner, zählt dieser als anderes Einkommen der Eltern. Liegt Ihr Gesamteinkommen über Ihrem Bedarf, wird zuerst angenommen, dass das Erwerbseinkommen den Überschuss verursacht. Dann mindert er den Kinderzuschlag nur zu 45 %. Erst wenn der Unterhalt allein schon über Ihrem Bedarf liegt, wird der übersteigende Teil voll angerechnet.

*Quellen: § 6a BKGG; § 21 Abs. 3 SGB II; Merkblatt Kinderzuschlag der Familienkasse, Stand Juli 2026; Mindestunterhaltsverordnung 2026. Stand: Oktober 2026.*

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