Kinderzuschlag, Wohngeld oder Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld)? Für Familien mit kleinem Einkommen ist das eine der wichtigsten Fragen. Die Antwort hängt davon ab, ob Ihr Einkommen mit Kinderzuschlag und Wohngeld den Bedarf der ganzen Familie deckt. Stand: Oktober 2026.
Kinderzuschlag und Wohngeld gehören zusammen
Kinderzuschlag und Wohngeld schließen sich nicht aus, im Gegenteil: Die meisten Familien mit Kinderzuschlag bekommen auch Wohngeld. Die Familienkasse rechnet bei der Prüfung sogar mit dem Wohngeld, das Ihnen voraussichtlich zusteht, auch wenn Sie es noch nicht beantragt haben. Kinderzuschlag und Kindergeld zählen beim Wohngeld nicht als Einkommen.
Ihren Wohngeld-Anspruch können Sie mit dem Wohngeld-Rechner prüfen. Der Kinderzuschlag-Rechner schätzt das Wohngeld automatisch mit, wenn Sie die Mietstufe Ihres Wohnorts angeben.
Grundsicherungsgeld schließt beides aus
Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bekommt, erhält weder Kinderzuschlag noch Wohngeld. Das Grundsicherungsgeld deckt den gesamten Bedarf der Familie inklusive angemessener Miete. Welche Leistung zusteht, entscheiden nicht Sie, sondern Ihre Zahlen.
Die Prüfung der Familienkasse
Die Familienkasse vergleicht den Bedarf der Familie nach dem SGB II mit allen Einnahmen:
- Bedarf: Regelbedarfe aller Familienmitglieder (2026: 563 € für Alleinerziehende, 506 € je Partner, 357 € bis 471 € für Kinder), Mehrbedarfe und die volle Warmmiete.
- Einnahmen: anrechenbares Einkommen der Eltern, Unterhalt der Kinder, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld.
Decken die Einnahmen den Bedarf, gibt es Kinderzuschlag. Fehlt Geld, ist das Jobcenter zuständig, mit einer Ausnahme.
Der erweiterte Zugang
Nach § 6a Abs. 1a BKGG gibt es Kinderzuschlag auch dann, wenn der Familie höchstens 100 € zum Bedarf fehlen. Dafür müssen die Eltern Erwerbseinkommen haben, das einen Freibetrag von mindestens 100 € ergibt, und niemand in der Familie darf Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe beziehen oder beantragt haben.
Ein Beispiel aus dem Merkblatt der Familienkasse: Ein Ehepaar mit zwei Kindern (11 und 16 Jahre) hat einen Bedarf von 2.773 €. Mit 1.030 € anrechenbarem Einkommen, 518 € Kindergeld, 600 € Wohngeld und 594 € Kinderzuschlag kommt es auf 2.742 €. Es fehlen 31 €, also gibt es den Kinderzuschlag über den erweiterten Zugang.
Der Haken: Wer den erweiterten Zugang nutzt, verzichtet auf das Grundsicherungsgeld und damit auf einzelne Vergünstigungen, zum Beispiel die Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Die Familienkasse berät Sie dazu.
Beispiel: Paar mit zwei kleinen Kindern
Ein Paar mit zwei Kindern (2 und 6 Jahre) wohnt in einer Stadt mit Mietstufe IV und zahlt 800 € Kaltmiete inklusive Nebenkosten plus 120 € Heizung. Der Vater verdient 1.900 € brutto, 1.450 € netto, die Mutter betreut die Kinder und hat kein eigenes Einkommen.
- Anrechenbares Einkommen: 1.450 € minus 378 € = 1.072 €.
- Elternbedarf: 1.012 € plus 71 % von 920 € = 1.665,20 €. Das Einkommen liegt darunter, der volle Kinderzuschlag von 594 € bleibt.
- Bedarf der Familie: 1.012 € plus 357 € plus 390 € plus 920 € = 2.679 €.
- Einnahmen: 1.072 € plus 518 € Kindergeld plus 594 € Kinderzuschlag plus geschätzt rund 790 € Wohngeld = rund 2.970 €.
Der Bedarf ist gedeckt, die Familie bekommt Kinderzuschlag und Wohngeld statt Grundsicherungsgeld. Beispiel im Rechner öffnen. Ohne Wohngeld würden rund 500 € fehlen. Deshalb ist es so wichtig, das Wohngeld mitzudenken. Bekäme die Mutter Elterngeld, zählte es als anderes Einkommen der Eltern; die Höhe zeigt der Elternzeit-Rechner.
Was ist für die Familie besser?
Wenn Kinderzuschlag und Wohngeld den Bedarf decken, kommen Familien oft auf ein ähnliches oder höheres Budget als mit Grundsicherungsgeld und haben weniger Pflichten gegenüber dem Jobcenter. Sie behalten mehr Freiheit bei Wohnung und Vermögen und haben trotzdem Anspruch auf Bildung und Teilhabe. Liegen Sie deutlich unter dem Bedarf, ist Grundsicherungsgeld die sichere Wahl. Den Anspruch schätzt der Grundsicherungsgeld-Rechner.
*Quellen: § 6a BKGG; Merkblatt Kinderzuschlag der Familienkasse, Stand Juli 2026; Wohngeldgesetz; § 20 und § 23 SGB II. Stand: Oktober 2026.*
