Wann Sie in Rente gehen können, entscheidet mehr als Ihr Alter
„Wann kann ich in Rente gehen?“ gehört zu den häufigsten Fragen an die Rentenversicherung. Die kurze Antwort lautet: Ohne Abschlag mit der Regelaltersgrenze, also mit 67 Jahren für alle ab Jahrgang 1964. Die lange Antwort ist interessanter, denn es gibt vier verschiedene Altersrenten, und zwei davon machen einen früheren Rentenbeginn möglich. Welche für Sie infrage kommt, hängt von drei Dingen ab: Ihrem Geburtsdatum, der Zahl Ihrer Versicherungsjahre und davon, ob Sie schwerbehindert sind.
Dieser Ratgeber erklärt alle vier Altersrenten, zeigt, wie der genaue Starttermin berechnet wird, und rechnet vor, was ein Abschlag kostet. Ihren persönlichen Rentenbeginn auf den Monat genau zeigt Ihnen der Rentenbeginn-Rechner.
Die Regelaltersgrenze: 67 Jahre ab Jahrgang 1964
Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem jede und jeder mit mindestens 5 Versicherungsjahren eine Altersrente ohne Abschlag bekommt (§ 35 SGB VI). Lange lag sie bei 65 Jahren. Seit 2012 steigt sie schrittweise: zunächst um einen Monat pro Jahrgang, ab Jahrgang 1959 um zwei Monate pro Jahrgang (§ 235 SGB VI).
| Jahrgang | Regelaltersgrenze |
|---|---|
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
| ab 1964 | 67 Jahre |
Wer 1964 oder später geboren ist, geht nach heutigem Recht also mit 67 in die Regelaltersrente. Eine ausführliche Übersicht mit allen Rentenarten finden Sie in unserer Tabelle zum Renteneintrittsalter nach Jahrgängen.
Rente mit 63 nach 35 Jahren: möglich, aber mit Abschlag
Die Altersrente für langjährig Versicherte ist die eigentliche „Rente mit 63“. Voraussetzung sind 35 Jahre Wartezeit (§ 36 SGB VI). Dafür zählen fast alle rentenrechtlichen Zeiten: Beitragsjahre aus Arbeit, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, aber auch Anrechnungszeiten wie Schule ab 17, Studium, Krankheit oder Arbeitslosigkeit.
Ohne Abschlag gibt es diese Rente erst mit der Regelaltersgrenze. Sie können sie aber schon nach Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen. Dann sinkt die Rente um 0,3 % für jeden Monat, den Sie vor der Regelaltersgrenze gehen (§ 77 SGB VI). Ab Jahrgang 1964 sind das 48 Monate, also 14,4 % Abschlag. Für ältere Jahrgänge ist er kleiner, weil die Regelaltersgrenze niedriger liegt: Jahrgang 1960 zahlt 12,0 %, Jahrgang 1962 13,2 %, Jahrgang 1963 13,8 %.
Der Abschlag gilt lebenslang. Er fällt auch nicht weg, wenn Sie später das Regelalter erreichen, und er wirkt sogar auf eine spätere Witwen- oder Witwerrente. Bei einer erwarteten Rente von 1.500 € brutto kosten 14,4 % Abschlag 216 € im Monat oder 2.592 € im Jahr.
Rente nach 45 Jahren: ohne Abschlag, aber nicht mehr mit 63
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird oft ebenfalls „Rente mit 63“ genannt. Das stimmt nur noch für Menschen, die vor 1953 geboren sind. Seitdem steigt die Altersgrenze um zwei Monate pro Jahrgang (§ 236b SGB VI): Jahrgang 1960 kann mit 64 Jahren und 4 Monaten gehen, Jahrgang 1963 mit 64 und 10 Monaten, und ab Jahrgang 1964 liegt die Grenze bei 65 Jahren (§ 38 SGB VI).
Der große Vorteil: Diese Rente gibt es immer ohne Abschlag. Der Nachteil: Sie lässt sich nicht vorziehen. Wer 45 Jahre hat und trotzdem mit 63 aufhören möchte, muss die Rente für langjährig Versicherte nehmen und bekommt den vollen Abschlag bis zur Regelaltersgrenze, ab Jahrgang 1964 also 14,4 % statt 7,2 %. Das überrascht viele. Welche Zeiten für die 45 Jahre zählen, ist strenger geregelt als bei den 35 Jahren. Details lesen Sie im Beitrag zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren.
Rente mit Schwerbehinderung: bis zu fünf Jahre früher
Wer bei Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt ist (Grad der Behinderung mindestens 50) und 35 Versicherungsjahre hat, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen (§ 37 SGB VI). Ab Jahrgang 1964 gibt es sie mit 65 ohne Abschlag oder ab 62 mit Abschlag. Der Abschlag beträgt höchstens 36 Monate × 0,3 % = 10,8 %. Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 gelten Übergangswerte (§ 236a SGB VI), etwa 64 Jahre und 4 Monate für Jahrgang 1960. Mehr dazu im Beitrag Rente mit Schwerbehinderung.
Der genaue Starttermin: immer am Ersten eines Monats
Die Rente beginnt nicht am Geburtstag, sondern am 1. des Monats, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen erfüllt sind (§ 99 SGB VI). In der Praxis heißt das: am 1. des Monats nach dem Geburtstag. Wer am 15. März 1964 geboren ist, wird am 15. März 2031 67 Jahre alt. Die Regelaltersrente beginnt am 1. April 2031.
Einen Sonderfall gibt es für alle, die am 1. eines Monats geboren sind. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vollendet man ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag (§ 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB). Wer am 1. April 1964 geboren ist, vollendet sein 67. Lebensjahr also am 31. März 2031. Die Voraussetzung ist damit zu Beginn des Aprils erfüllt, und die Rente beginnt am 1. April 2031, einen Monat früher als bei jemandem, der am 2. April geboren ist. Der Rechner berücksichtigt das automatisch.
Wichtig ist auch der Antrag. Er sollte rund drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der Rentenversicherung sein. Stellen Sie ihn später als drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem Sie die Voraussetzungen erfüllt haben, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Das Geld für die verpassten Monate ist dann verloren.
Später in Rente: 0,5 % Zuschlag pro Monat
Es geht auch umgekehrt. Wer die Rente nach der Regelaltersgrenze noch nicht bezieht, bekommt für jeden Monat 0,5 % mehr Rente, also 6 % pro Jahr (§ 77 SGB VI). Arbeiten Sie in dieser Zeit weiter, kommen die Entgeltpunkte aus dem Lohn hinzu. Seit Januar 2026 bleibt außerdem Arbeitslohn bis 2.000 € im Monat steuerfrei, wenn Sie nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Was das netto bringt, rechnet der Aktivrente-Rechner aus.
Hinzuverdienen neben der vorgezogenen Rente
Seit 1. Januar 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr, auch nicht vor der Regelaltersgrenze. Sie können also mit 63 die Rente mit Abschlag beziehen und trotzdem in Vollzeit weiterarbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. Aus dem Lohn zahlen Sie bis zur Regelaltersgrenze weiter Rentenbeiträge, die Ihre Rente später erhöhen. Den Abschlag gleicht das allerdings nur zum Teil aus.
Lohnt sich die Rente mit 63?
Das hängt vor allem davon ab, wie lange Sie die Rente beziehen. Ein einfaches Beispiel für Jahrgang 1964 mit 1.500 € Rente: Wer mit 63 geht, bekommt 1.284 € im Monat, dafür aber vier Jahre länger, das sind 61.632 € zusätzlich bis zum 67. Geburtstag. Ab 67 fehlen jeden Monat 216 €. Die Lücke von 61.632 € ist nach rund 285 Monaten aufgebraucht, also mit etwa 90 Jahren. Wer älter wird, fährt mit dem späteren Beginn besser. Nicht berücksichtigt sind dabei die fehlenden Beitragsjahre zwischen 63 und 67, die die Rente zusätzlich senken, sowie Steuern und Sozialabgaben.
Was von Ihrer Bruttorente nach Kranken- und Pflegeversicherung und Steuern übrig bleibt, zeigt der Renten-Netto-Rechner. Wie hoch Ihre Rente überhaupt wird, schätzt der Rentenrechner.
Wer den Abschlag nicht einfach hinnehmen will, kann ihn ab 50 durch eine Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgleichen. Wie das funktioniert, lesen Sie im Beitrag Rentenabschläge ausgleichen.
Was die Rentenkommission plant
Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen übergeben. Für den Rentenbeginn sind drei besonders wichtig: Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll wegfallen und durch eine Schutzrente für gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte ersetzt werden. Die frühestmögliche Rente für langjährig Versicherte soll von 63 auf 64 steigen. Und die Regelaltersgrenze soll ab 2031 an die Lebenserwartung gekoppelt werden, rechnerisch 67,5 Jahre im Jahr 2041.
Das sind Empfehlungen, kein Gesetz. Bis zum 24. September 2026 liegt kein Gesetzentwurf vor, die politischen Beratungen sollen im Herbst beginnen. Nach den Vorschlägen wären voraussichtlich erst Jahrgänge ab 1965 betroffen. Wie Übergänge und Vertrauensschutz aussehen, ist offen. Unser Rechner rechnet deshalb mit dem geltenden Recht und weist auf die Pläne hin.
Fazit
Ohne Abschlag gehen Sie nach heutigem Recht mit 67 (ab Jahrgang 1964), mit 45 Versicherungsjahren mit 65 und mit Schwerbehinderung ebenfalls mit 65. Früher geht es ab 63 mit 35 Jahren oder ab 62 mit Schwerbehinderung, dann aber mit einem lebenslangen Abschlag von bis zu 14,4 %. Die Rente beginnt immer am Ersten eines Monats, bei Geburt am Monatsersten einen Monat früher. Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf rechtzeitig und lassen Sie sich von der Rentenversicherung beraten. Ihren eigenen Termin berechnen Sie in einer Minute mit dem Rentenbeginn-Rechner.
