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Rentenabschläge ausgleichen: So kaufen Sie die Rente mit 63 frei

Redaktion
5 Min. Lesezeit
2026-09-24
Rentenabschläge ausgleichen: So kaufen Sie die Rente mit 63 frei

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Früher in Rente, ohne auf Geld zu verzichten

Wer mit 63 in Rente geht, verliert ab Jahrgang 1964 lebenslang 14,4 % seiner Rente. Viele wissen nicht, dass sich dieser Abschlag ganz oder teilweise „zurückkaufen“ lässt. Möglich macht das § 187a SGB VI: Bis zur Regelaltersgrenze können Sie Beiträge zahlen, die die Rentenminderung durch einen vorzeitigen Rentenbeginn ausgleichen.

Wie die Ausgleichszahlung funktioniert

Der Weg führt über eine besondere Rentenauskunft. Sie beantragen bei Ihrer Rentenversicherung eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich der Rentenminderung nötig ist. Diese Auskunft gibt es ab dem 50. Geburtstag. Sie müssen darin erklären, dass Sie eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen wollen. Die Rentenversicherung berechnet dann, wie viele Entgeltpunkte Sie durch den Abschlag verlieren würden und was es kostet, sie aufzufüllen.

Sie müssen nicht den vollen Betrag zahlen. Teilzahlungen sind ausdrücklich erlaubt, auch verteilt über mehrere Jahre. So lässt sich etwa nur die Hälfte des Abschlags ausgleichen, oder Sie zahlen jedes Jahr einen Teil und nutzen dabei die Steuerersparnis mehrfach.

Was es kostet

Die Kosten hängen davon ab, wie viele Entgeltpunkte der Abschlag kostet und wie früh Sie gehen. Je höher die erwartete Rente und je größer der Abschlag, desto teurer. Für einen vollständigen Ausgleich von 14,4 % kommen schnell fünfstellige Beträge zusammen, bei durchschnittlichen Renten oft mehrere zehntausend Euro. Den genauen Betrag nennt nur die Auskunft der Rentenversicherung. Welcher Abschlag bei Ihnen überhaupt anfällt, zeigt vorab der Rentenbeginn-Rechner.

Steuern: voll absetzbar

Ausgleichszahlungen sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit Altersvorsorgeaufwendungen. Seit 2023 sind sie bis zum jährlichen Höchstbetrag vollständig als Sonderausgaben abziehbar. Weil der Höchstbetrag auch Ihre laufenden Rentenbeiträge umfasst, lohnt es sich oft, die Zahlung auf mehrere Jahre zu verteilen. Zahlt der Arbeitgeber den Ausgleich, etwa als Teil einer Abfindung, ist die Hälfte davon steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG).

Und wenn Sie doch nicht früher gehen?

Eine Erstattung gibt es nicht. Das Geld ist aber nicht verloren: Gehen Sie am Ende doch erst mit der Regelaltersgrenze, bleiben die Beiträge auf Ihrem Rentenkonto und erhöhen Ihre Rente. Ein Risiko besteht vor allem darin, dass Sie das Geld bis zum Rentenbeginn nicht anderweitig nutzen können.

Für wen lohnt sich das?

Ein Ausgleich lohnt sich besonders, wenn

  • Sie sicher vorzeitig in Rente gehen wollen, etwa mit 63,
  • Sie eine Abfindung erhalten, die sonst hoch besteuert würde,
  • Ihr Steuersatz jetzt deutlich höher ist als später in der Rente,
  • Sie eine lange Lebenserwartung haben, denn der Ausgleich wirkt lebenslang.

Weniger sinnvoll ist er, wenn Sie das Geld für andere Ausgaben benötigen oder die Rente nur für kurze Zeit beziehen. Eine Beratung bei der Rentenversicherung ist kostenlos. Lassen Sie sich dort die Auskunft erklären, bevor Sie zahlen.

Alternative: später gehen

Statt Abschläge auszugleichen, können Sie auch die Zeit bis zur abschlagsfreien Rente überbrücken, etwa mit Teilzeit neben einer vorgezogenen Rente. Seit 2023 dürfen Sie neben jeder Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Wer länger als bis zur Regelaltersgrenze arbeitet, erhält sogar 0,5 % Zuschlag pro Monat und profitiert von der steuerfreien Aktivrente. Das rechnet der Aktivrente-Rechner durch.

Mehr zu Abschlägen und Altersgrenzen lesen Sie im Ratgeber Rente mit 63 und Renteneintrittsalter.

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