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Rente mit Schwerbehinderung: Bis zu 5 Jahre früher in Rente

Redaktion
5 Min. Lesezeit
2026-09-24
Rente mit Schwerbehinderung: Bis zu 5 Jahre früher in Rente

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Früher in Rente mit einem Grad der Behinderung ab 50

Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung können zwei Jahre früher ohne Abschlag in Rente gehen als alle anderen und mit Abschlag sogar fünf Jahre früher. Möglich macht das die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI). Ab Jahrgang 1964 gibt es sie mit 65 ohne Abschlag oder ab 62 mit höchstens 10,8 % Abschlag.

Die Voraussetzungen

  • Schwerbehinderung: Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, festgestellt vom Versorgungsamt. Die Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn vorliegen.
  • 35 Jahre Wartezeit: Es zählen alle rentenrechtlichen Zeiten, also auch Kindererziehung, Schule ab 17, Studium und Zeiten der Arbeitslosigkeit.
  • Altersgrenze: abhängig vom Jahrgang, siehe Tabelle.

Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, die Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 bei der Arbeitsagentur beantragen können, reicht für diese Rente nicht aus.

Altersgrenzen nach Jahrgang

Jahrgangohne Abschlagfrühestens mit Abschlag
19586461
195964 + 2 Mon.61 + 2 Mon.
196064 + 4 Mon.61 + 4 Mon.
196164 + 6 Mon.61 + 6 Mon.
196264 + 8 Mon.61 + 8 Mon.
196364 + 10 Mon.61 + 10 Mon.
ab 19646562

Quelle: § 236a SGB VI für die Jahrgänge bis 1963, § 37 SGB VI ab Jahrgang 1964. Wer früher geht, verliert 0,3 % pro Monat, bei drei Jahren also 10,8 %. Der Abschlag wird hier von der abschlagsfreien Grenze aus gerechnet, nicht von der Regelaltersgrenze. Das macht diese Rente deutlich günstiger als die Rente mit 63 nach 35 Jahren, bei der ab Jahrgang 1964 14,4 % fällig werden.

Ein Rechenbeispiel

Eine Versicherte, geboren am 15. März 1964, hat einen GdB von 60 und 38 Versicherungsjahre. Ihre erwartete Rente liegt bei 1.400 €.

  • Ohne Abschlag: Rentenbeginn am 1. April 2029 (mit 65), 1.400 €.
  • Frühestens: Rentenbeginn am 1. April 2026 (mit 62), 10,8 % Abschlag, 1.248,80 €.
  • Zum Vergleich ohne Schwerbehinderung: frühestens am 1. April 2027 (mit 63), 14,4 % Abschlag, 1.198,40 €.

Was passiert, wenn der GdB sinkt?

Viele Schwerbehinderungen werden befristet oder nach einer Heilungsbewährung neu bewertet, etwa nach einer Krebserkrankung. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn vorliegen. Wird der GdB erst danach herabgesetzt, läuft die Rente weiter. Wer auf diese Rente plant und einen befristeten Bescheid hat, sollte daher den Rentenantrag rechtzeitig stellen, also etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn.

Hinzuverdienst und weitere Nachteilsausgleiche

Wie bei allen Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie können also auch nach Rentenbeginn weiter in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten. Steuerlich gilt zusätzlich der Behinderten-Pauschbetrag, der je nach GdB das zu versteuernde Einkommen senkt. Was von der Rente netto bleibt, zeigt der Renten-Netto-Rechner.

Geplante Änderungen

Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom Juni 2026 betreffen vor allem die Regelaltersgrenze und die Rente nach 45 Jahren. Eine Abschaffung der Rente für schwerbehinderte Menschen ist nicht vorgesehen. Steigt die Regelaltersgrenze, könnten sich aber auch hier die Altersgrenzen verschieben. Ein Gesetz gibt es noch nicht (Stand 24.09.2026).

Setzen Sie im Rentenbeginn-Rechner das Häkchen bei „Schwerbehindert“, um Ihren Rentenbeginn mit und ohne Abschlag zu sehen. Die Altersgrenzen aller Rentenarten finden Sie in der Tabelle zum Renteneintrittsalter.

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