Was kostet ein Prozess — und wer bezahlt ihn?
Bevor Sie klagen oder sich gegen eine Klage verteidigen, stellt sich fast immer dieselbe Frage: Was kostet mich das, wenn es schiefgeht? Die gute Nachricht: Im deutschen Zivilprozess sind die Kosten keine Blackbox. Anwalts- und Gerichtsgebühren folgen gesetzlichen Tabellen, die sich allein nach dem Streitwert richten. Wer diese Logik einmal verstanden hat, kann sein Kostenrisiko vor dem ersten Schriftsatz recht genau einschätzen. Dieser Leitfaden erklärt, wie die Gebühren entstehen, wer sie am Ende trägt und was sich mit der Kostenreform 2025 geändert hat. Ihren eigenen Fall rechnen Sie direkt mit dem Prozesskostenrechner durch.
Drei Kostenblöcke: Gericht, eigener Anwalt, gegnerischer Anwalt
Die Kosten eines Rechtsstreits bestehen im Kern aus drei Teilen. Erstens die Gerichtskosten, die das Gericht nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhebt. Zweitens die Vergütung Ihres eigenen Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Drittens die Vergütung des gegnerischen Anwalts, die ebenfalls nach dem RVG berechnet wird. Dazu können Auslagen kommen, etwa für Zeugen oder ein Sachverständigengutachten, die bei Bauprozessen oder Verkehrsunfällen schnell mehrere tausend Euro ausmachen.
Entscheidend ist § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO): Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. Wer vollständig verliert, zahlt also nicht nur das Gericht und den eigenen Anwalt, sondern erstattet auch die gesetzlichen Gebühren des Gegners. Genau darin liegt das Kostenrisiko eines Prozesses.
Der Streitwert als Stellschraube
Alle Gebühren hängen am Streitwert. Bei einer Zahlungsklage ist das schlicht der eingeklagte Betrag, Zinsen und Mahnkosten als Nebenforderungen bleiben außen vor (§ 4 ZPO). Bei anderen Streitigkeiten gibt es Sonderregeln, etwa die Jahresmiete bei einer Räumungsklage. Setzt das Gericht den Wert fest, gilt er auch für die Anwaltsgebühren (§ 23 RVG). Wie der Streitwert in typischen Fällen bestimmt wird, erklärt unser Beitrag Streitwert berechnen.
Die Gebührentabellen nach dem KostRÄG 2025
Anwälte und Gerichte rechnen mit einer „einfachen Gebühr“ (1,0), die sich aus einer Tabelle ablesen lässt. Für Anwälte steht sie in Anlage 2 zu § 13 RVG, für Gerichte in Anlage 2 zu § 34 GKG. Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 wurden beide Tabellen zum 1. Juni 2025 angehoben. Die kleinste Anwaltsgebühr bis 500 € Streitwert stieg von 49 € auf 51,50 €, die kleinste Gerichtsgebühr von 38 € auf 40 €. Für Aufträge, die vor dem 1. Juni 2025 erteilt wurden, gilt nach § 60 RVG noch das alte Recht.
| Streitwert bis | 1,0 Anwaltsgebühr (RVG) | 1,0 Gerichtsgebühr (GKG) |
|---|---|---|
| 1.000 € | 93,00 € | 61,00 € |
| 3.000 € | 235,50 € | 125,50 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 170,50 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 283,00 € |
| 20.000 € | 872,00 € | 405,00 € |
| 50.000 € | 1.357,00 € | 638,00 € |
| 100.000 € | 1.755,00 € | 1.198,00 € |
Die Tabellen steigen in Stufen. Ein Euro mehr Streitwert kann deshalb eine ganze Stufe mehr kosten: Bei 10.000 € liegen die gesamten Kosten eines verlorenen Prozesses bei 4.776,00 €, bei 10.001 € schon bei 5.194,76 €. Oberhalb von 500.000 € wird mit einer festen Formel weitergerechnet.
Wie viele Gebühren fallen an?
Die einfache Gebühr wird mit einem Gebührensatz multipliziert. Welche Sätze anfallen, bestimmt das Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG und das Kostenverzeichnis (KV) zum GKG.
Anwalt in der ersten Instanz
1. Verfahrensgebühr 1,3 (VV 3100): entsteht mit dem Auftrag, die Klage zu führen oder sich zu verteidigen.
2. Terminsgebühr 1,2 (VV 3104): entsteht, sobald ein Gerichtstermin oder eine Besprechung zur Erledigung stattfindet. Auch bei einem schriftlichen Vergleich fällt sie an.
3. Einigungsgebühr 1,0 (VV 1000, 1003): nur wenn ein Vergleich geschlossen wird.
4. Pauschale für Post und Telekommunikation (VV 7002): 20 % der Gebühren, höchstens 20 €.
5. Umsatzsteuer 19 % (VV 7008) auf alles zusammen.
Gericht in der ersten Instanz
Das Gericht erhebt für das Verfahren 3,0 Gebühren (KV 1210). Endet der Prozess ohne streitiges Urteil, etwa durch Vergleich, Klagerücknahme oder Anerkenntnis, ermäßigt sich das auf 1,0 (KV 1211). Wer klagt, muss die 3,0 Gebühren als Vorschuss einzahlen, sonst stellt das Gericht die Klage nicht zu (§ 12 GKG).
Rechenbeispiel: 5.000 € Streitwert
Angenommen, Sie klagen 5.000 € ein, beide Seiten haben einen Anwalt und das Gericht entscheidet durch Urteil. Ein Anwalt kostet dann: Verfahrensgebühr 1,3 × 354,50 € = 460,85 €, Terminsgebühr 1,2 × 354,50 € = 425,40 €, Pauschale 20 €. Das ergibt 906,25 € netto, mit 19 % Umsatzsteuer 1.078,44 €. Das Gericht verlangt 3,0 × 170,50 € = 511,50 €.
Gewinnen Sie vollständig, zahlt die Gegenseite alles, und Sie erhalten Vorschuss und Anwaltskosten erstattet. Verlieren Sie vollständig, zahlen Sie beide Anwälte und das Gericht: 2 × 1.078,44 € + 511,50 € = 2.668,38 €. Das ist mehr als die Hälfte des eingeklagten Betrags. Bei kleinen Streitwerten kommt das Kostenrisiko schnell an die Forderung heran: Bei 1.000 € sind es 783,96 €, also fast 80 %.
Rechenbeispiel: 20.000 € mit Berufung
Bei 20.000 € liegt der Fall beim Landgericht, dort herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Die erste Instanz kostet je Anwalt 2.618,00 € und beim Gericht 1.215,00 €, zusammen 6.451,00 €. Geht die unterlegene Seite in Berufung, wird es deutlich teurer: Die Anwälte erhalten eine Verfahrensgebühr von 1,6 (VV 3200) und eine Terminsgebühr von 1,2 (VV 3202), das Gericht erhebt 4,0 Gebühren (KV 1220). Die Berufung kostet je Anwalt 2.929,30 € und beim Gericht 1.620,00 €. Über beide Instanzen summiert sich das Kostenrisiko auf 13.929,60 €, also rund 70 % des Streitwerts.
Teilweise gewonnen: die Kostenquote
Viele Prozesse enden nicht mit einem klaren Sieg. Wer 10.000 € einklagt und 6.000 € zugesprochen bekommt, hat zu 60 % gewonnen. Das Gericht verteilt die Kosten dann nach § 92 ZPO im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen: Sie tragen 40 % aller Kosten, die Gegenseite 60 %. Rechnerisch werden Gerichtskosten und beide Anwaltsrechnungen zusammengezählt und nach der Quote verteilt. Im Rechner stellen Sie dafür den Regler „Sie gewinnen zu“ auf den erwarteten Anteil.
Ausnahmen sind möglich. Ist die Zuvielforderung nur geringfügig, kann das Gericht einer Seite die gesamten Kosten auferlegen (§ 92 Abs. 2 ZPO). Und bei einer Klagerücknahme trägt der Kläger grundsätzlich alle Kosten (§ 269 Abs. 3 ZPO).
Vergleich: günstiger oder nicht?
Ein Vergleich senkt die Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0, bringt aber für beide Anwälte eine zusätzliche Einigungsgebühr. Die Gesamtkosten steigen dadurch meist leicht. Der Vorteil liegt in der Verteilung: Ohne besondere Absprache gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO), jede Seite zahlt ihren Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten. Wann sich das lohnt, zeigt unser Beitrag Vergleich oder Urteil.
Wenn das Geld nicht reicht: Prozesskostenhilfe
Wer die Kosten nicht aufbringen kann und gute Erfolgsaussichten hat, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO). Sie übernimmt die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten, je nach Einkommen ganz oder gegen Raten. Eines deckt sie jedoch nicht ab: Verlieren Sie, müssen Sie die Anwaltskosten des Gegners trotzdem erstatten (§ 123 ZPO). Details stehen im Beitrag Prozesskostenhilfe beantragen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt dagegen im versicherten Bereich auch die Kosten der Gegenseite, abzüglich Selbstbeteiligung.
Sonderfälle, die der Rechner nicht abbildet
Vor dem Arbeitsgericht zahlt in erster Instanz jede Seite ihren Anwalt selbst, auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Familiensachen wie Scheidung oder Unterhalt werden nach dem FamGKG abgerechnet, dafür gibt es den Scheidungskosten-Rechner. Hat der Anwalt schon vor dem Prozess außergerichtlich gearbeitet, entsteht eine Geschäftsgebühr, die zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Mehr dazu im Beitrag Anwaltskosten ohne Prozess. Auch Reisekosten, mehrere Auftraggeber (VV 1008) und frei vereinbarte Stundenhonorare sind nicht enthalten.
Fazit: das Kostenrisiko vor der Klage kennen
Ein Zivilprozess ist kalkulierbar. Wer den Streitwert kennt, kann die Gebühren aus zwei Tabellen ablesen und das Kostenrisiko für jeden Ausgang berechnen: vollständiger Sieg, Niederlage, Teilerfolg oder Vergleich. Bei kleinen Streitwerten erreichen die Kosten schnell einen Großteil der Forderung. Bei größeren Beträgen macht vor allem die Berufung den Unterschied. Rechnen Sie Ihre Varianten mit dem Prozesskostenrechner durch und besprechen Sie das Ergebnis mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt, bevor Sie sich entscheiden. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
