Nicht jeder Streit landet vor Gericht
Die meisten Mandate beginnen nicht mit einer Klage, sondern mit einem Beratungsgespräch oder einem Anwaltsschreiben an die Gegenseite. Auch dafür gibt es gesetzliche Gebühren. Wer sie kennt, kann besser einschätzen, ob sich der Gang zum Anwalt schon vor einem Prozess lohnt.
Die Erstberatung
Für eine reine Beratung sieht das RVG keine Tabellengebühr vor. Der Anwalt soll mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung treffen (§ 34 RVG). Fehlt eine Vereinbarung und sind Sie Verbraucher, gilt eine Obergrenze: Für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €, für eine weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 €. Nach überwiegender Auffassung kommen Auslagen und Umsatzsteuer hinzu, sodass eine Erstberatung bis zu 226,10 € kosten kann. Viele Kanzleien nennen einen Festpreis, fragen Sie vorher danach.
Wird der Anwalt anschließend in derselben Sache weiter tätig, wird die Beratungsgebühr auf die späteren Gebühren angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG).
Das Anwaltsschreiben: die Geschäftsgebühr
Schreibt der Anwalt die Gegenseite an, verhandelt oder fordert zur Zahlung auf, entsteht eine Geschäftsgebühr nach VV 2300. Der Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5. Mehr als 1,3 darf der Anwalt nur verlangen, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war. In der Praxis ist 1,3 deshalb der Regelfall. Beschränkt sich der Auftrag auf ein einfaches Schreiben ohne rechtliche Ausführungen, sind es nur 0,3 (VV 2301).
Bei 5.000 € Gegenstandswert kostet eine 1,3-Geschäftsgebühr 460,85 €. Mit Pauschale von 20 € und 19 % Umsatzsteuer sind das 572,21 €. Bei 3.000 € sind es 388,12 €, bei 10.000 € 1.032,44 €. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr von 1,5 (VV 1000), weil noch kein Gericht beteiligt ist.
Wer zahlt das Anwaltsschreiben?
Ist der Gegner mit einer Zahlung in Verzug, können Sie die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden von ihm verlangen. Sie werden dann in der Klage als Nebenforderung geltend gemacht und erhöhen den Streitwert nicht (§ 4 ZPO). Fehlt es am Verzug, etwa weil der Anwalt die erste Mahnung schreibt, bleiben Sie in der Regel auf diesen Kosten sitzen.
Anrechnung auf den Prozess
Kommt es nach dem Anwaltsschreiben doch zum Prozess, zahlen Sie die Geschäftsgebühr nicht vollständig doppelt. Sie wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr des Gerichtsverfahrens angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Bei einer 1,3-Geschäftsgebühr sind das 0,65. Bei 5.000 € reduziert sich die Verfahrensgebühr im Prozess damit um 230,43 € netto.
Für Ihr Kostenrisiko heißt das: Die Summe aus außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit liegt unter der Summe beider Einzelrechnungen. Der Prozesskostenrechner zeigt nur die Kosten des Gerichtsverfahrens, eine vorher entstandene Geschäftsgebühr und ihre Anrechnung kommen hinzu.
Vergütungsvereinbarung und Stundensatz
Anwälte dürfen statt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar vereinbaren, etwa einen Stundensatz. Die Vereinbarung muss in Textform getroffen werden und deutlich von anderen Vereinbarungen abgesetzt sein (§ 3a RVG). Im Gerichtsverfahren darf sie die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten. Wichtig für das Kostenrisiko: Erstattet werden vom Gegner immer nur die gesetzlichen Gebühren. Liegt Ihr vereinbartes Honorar darüber, tragen Sie die Differenz auch dann selbst, wenn Sie gewinnen.
Beratungshilfe bei geringem Einkommen
Wer wenig verdient, kann beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Der Anwalt darf dann von Ihnen nur eine Gebühr von 15 € verlangen, den Rest zahlt die Staatskasse. Für einen späteren Prozess kommt die Prozesskostenhilfe in Betracht.
Fazit
Eine Erstberatung kostet Verbraucher höchstens 190 € plus Umsatzsteuer, ein Anwaltsschreiben bei 5.000 € rund 572 €. Beides kann einen teuren Prozess verhindern und wird teilweise angerechnet, wenn es doch zur Klage kommt. Fragen Sie vor der Beauftragung nach den voraussichtlichen Kosten. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
