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Prozesskostenhilfe 2026: Voraussetzungen, Raten und was sie nicht bezahlt

Redaktion
6 Min. Lesezeit
2026-09-24
Prozesskostenhilfe 2026: Voraussetzungen, Raten und was sie nicht bezahlt

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Recht haben darf nicht am Geld scheitern

Ein Prozess kann schnell mehrere tausend Euro kosten, und das Gericht verlangt schon vor der Zustellung der Klage einen Vorschuss. Damit niemand allein aus Geldmangel auf sein Recht verzichten muss, gibt es die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 bis 127 ZPO. In Familiensachen heißt sie Verfahrenskostenhilfe und funktioniert nach denselben Regeln.

Die zwei Voraussetzungen

Prozesskostenhilfe erhält, wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO). Zusätzlich muss die Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Mutwillig ist ein Prozess, den eine Partei, die selbst zahlen müsste, bei vernünftiger Betrachtung nicht führen würde, etwa weil der Gegner ohnehin nichts zahlen kann.

Das Gericht prüft die Erfolgsaussicht nur überschlägig. Es genügt, dass Ihr Standpunkt vertretbar ist und eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Die Gegenseite erhält Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 118 ZPO).

Wie das Einkommen angerechnet wird

Ausgangspunkt ist Ihr monatliches Einkommen. Davon werden Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen abgezogen, außerdem Freibeträge für Sie selbst, für Ehepartner und unterhaltsberechtigte Kinder sowie für Erwerbstätige (§ 115 Abs. 1 ZPO). Die Freibeträge richten sich nach den Regelsätzen der Sozialhilfe und werden jedes Jahr zum 1. Januar neu bekanntgegeben, für 2026 in der Prozesskostenhilfebekanntmachung vom 19. Dezember 2025. Auch Miete und Heizung werden abgezogen, soweit sie angemessen sind.

Was übrig bleibt, ist das einzusetzende Einkommen. Liegt die Hälfte davon unter 10 €, bekommen Sie Prozesskostenhilfe ohne Raten. Sonst setzt das Gericht Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens fest, abgerundet auf volle Euro (§ 115 Abs. 2 ZPO). Liegt das einzusetzende Einkommen über 600 €, beträgt die Rate 300 € plus den Teil, der 600 € übersteigt. Höchstens 48 Monatsraten sind zu zahlen, egal wie viele Instanzen es gibt. Vermögen müssen Sie einsetzen, soweit es zumutbar ist, ein Schonvermögen wie in der Sozialhilfe bleibt geschützt.

Beispiel

Angenommen, nach allen Abzügen bleiben Ihnen monatlich 120 € einzusetzendes Einkommen. Die Rate beträgt dann 60 €. Bei einer Klage über 5.000 € mit eigenem Anwalt und Urteil belaufen sich Ihre eigenen Kosten auf 1.078,44 € für den Anwalt und 511,50 € für das Gericht. Diese Summe zahlen Sie in 60-€-Raten ab, rund 27 Monate lang. Übersteigen die Prozesskosten voraussichtlich nicht einmal vier Monatsraten, gibt es keine Prozesskostenhilfe (§ 115 Abs. 4 ZPO), weil Sie den Prozess dann selbst finanzieren können.

Was die Prozesskostenhilfe nicht bezahlt

Der wichtigste Punkt wird oft übersehen: Die Prozesskostenhilfe deckt nur Ihre eigenen Kosten. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite selbst erstatten (§ 123 ZPO). Bei 5.000 € Streitwert sind das 1.078,44 €. Das Kostenrisiko sinkt mit Prozesskostenhilfe also, verschwindet aber nicht. Im Prozesskostenrechner sehen Sie den Anteil „Anwalt der Gegenseite“ separat.

Für Ihren eigenen Anwalt gilt eine abgesenkte Gebührentabelle: Ab einem Streitwert von über 4.000 € zahlt die Staatskasse geringere Beträge als die Wahlanwaltsgebühren (§ 49 RVG). Für Sie ändert das nichts, der Anwalt darf von Ihnen keine Differenz verlangen, solange die Prozesskostenhilfe läuft.

Vier Jahre Nachprüfung

Die Bewilligung ist nicht endgültig. Verbessern sich Ihre Verhältnisse wesentlich, müssen Sie das dem Gericht unaufgefordert mitteilen, bei laufendem Einkommen ab einer Verbesserung von mehr als 100 € brutto im Monat (§ 120a ZPO). Das Gericht kann dann Raten festsetzen oder erhöhen. Das gilt auch, wenn Sie durch den Prozess selbst Geld erhalten. Nach vier Jahren ist eine Änderung zu Ihrem Nachteil ausgeschlossen.

So stellen Sie den Antrag

1. Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen, es ist bundesweit einheitlich und bei jedem Gericht erhältlich.

2. Belege beifügen: Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Kontoauszüge, Bescheide über Sozialleistungen.

3. Antrag zusammen mit der Klage oder vorab mit einem Klageentwurf einreichen. Ein Anwalt kann das für Sie übernehmen, eine Erstberatung ist über die Beratungshilfe möglich.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Ob Sie Anspruch haben, klärt das Gericht im Einzelfall.

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