Das Angebot des Gerichts
In fast jeder Güteverhandlung fragt das Gericht, ob sich die Parteien nicht einigen wollen (§ 278 ZPO). Oft liegt ein konkreter Vorschlag auf dem Tisch: Der Beklagte zahlt einen Teil, der Kläger verzichtet auf den Rest, die Kosten werden „gegeneinander aufgehoben“. Viele Parteien stimmen zu, weil sie glauben, ein Vergleich sei grundsätzlich billiger. Das stimmt nur zum Teil.
Was sich an den Gebühren ändert
Endet die erste Instanz mit einem Vergleich statt mit einem Urteil, ändern sich zwei Dinge. Die Gerichtsgebühr sinkt von 3,0 auf 1,0 (KV 1211 GKG), zwei Drittel der Gerichtskosten entfallen also. Gleichzeitig erhalten beide Anwälte eine zusätzliche Einigungsgebühr von 1,0 (VV 1000, 1003 RVG). Die Terminsgebühr bleibt bestehen, sie entsteht auch bei einem schriftlich geschlossenen Vergleich.
Bei 5.000 € Streitwert sieht das so aus: Mit Urteil kosten beide Anwälte zusammen 2.156,88 € und das Gericht 511,50 €, insgesamt 2.668,38 €. Mit Vergleich kosten die Anwälte 3.000,58 € und das Gericht 170,50 €, insgesamt 3.171,08 €. Der Vergleich macht das Verfahren insgesamt also etwas teurer, weil die zusätzliche Anwaltsgebühr mehr kostet, als beim Gericht eingespart wird.
Warum sich ein Vergleich trotzdem rechnen kann
Entscheidend ist nicht, was das Verfahren insgesamt kostet, sondern was Sie selbst zahlen. Und da hilft der Vergleich in drei Punkten.
1. Kein Risiko für den gegnerischen Anwalt: Nach § 98 ZPO gelten die Kosten eines Vergleichs als gegeneinander aufgehoben, wenn nichts anderes vereinbart ist. Jede Seite zahlt ihren eigenen Anwalt, die Gerichtskosten werden geteilt. Bei 5.000 € zahlen Sie damit 1.585,54 €. Verlieren Sie dagegen vor Gericht, sind es 2.668,38 €.
2. Keine zweite Instanz: Ein Urteil kann angefochten werden, ein Vergleich beendet den Streit endgültig. Bei 5.000 € würde eine Berufung das Kostenrisiko auf 5.760,36 € mehr als verdoppeln.
3. Sicherheit in der Hauptsache: Sie wissen sofort, wie viel Geld Sie bekommen oder zahlen, statt Monate auf ein Urteil mit ungewissem Ausgang zu warten.
Die Rechnung aus Sicht beider Seiten
Ob sich ein Vergleich lohnt, hängt von Ihren Erfolgsaussichten ab. Sind Sie sich zu 90 % sicher, zu gewinnen, spricht wenig für eine Kostenaufhebung: Bei einem Sieg zahlt die Gegenseite alles. Schätzen Sie Ihre Chancen realistisch auf die Hälfte, liegt Ihr Kostenanteil nach Quote bei 1.334,19 € (bei 5.000 €), mit Vergleich und Kostenaufhebung bei 1.585,54 €. Die Kosten sind also ähnlich, aber der Vergleich nimmt das Risiko heraus, am Ende alles zahlen zu müssen.
Umgekehrt gilt: Wer als Beklagter mit hoher Wahrscheinlichkeit verliert, spart mit einem Vergleich fast immer. Er zahlt nur den eigenen Anwalt und die halben Gerichtskosten statt der vollen Kosten beider Seiten, und er muss meist weniger als die volle Forderung begleichen.
Kostenregelung verhandeln
Die Kostenaufhebung ist nur die gesetzliche Vorgabe. Die Parteien können im Vergleich jede andere Verteilung vereinbaren, etwa nach der Quote der Einigung: Zahlt der Beklagte 3.000 von 5.000 €, kann er auch 60 % der Kosten übernehmen. Das lohnt sich für den Kläger vor allem dann, wenn sein Anwalt teurer ist als die halben Gerichtskosten. Im Prozesskostenrechner können Sie beide Varianten vergleichen: Wählen Sie „Vergleich“ und stellen Sie die Kostenregelung auf „gegeneinander aufgehoben“ oder „nach Quote“.
Auch in der Berufung
In der Berufung ist der Hebel größer. Die Gerichtsgebühr sinkt bei einem Vergleich von 4,0 auf 2,0 (KV 1222), die Einigungsgebühr beträgt dort 1,3 (VV 1004). Wer schon ein ungünstiges Urteil aus der ersten Instanz hat, kann mit einem Vergleich in der Berufung zumindest die Kosten der zweiten Instanz begrenzen.
Fazit
Ein Vergleich macht das Verfahren insgesamt nicht billiger, er verteilt die Kosten aber berechenbar und schneidet das Risiko ab, auch den gegnerischen Anwalt bezahlen zu müssen. Ob er sich lohnt, hängt an Ihrer Erfolgsprognose und an der ausgehandelten Kostenregelung. Lassen Sie sich die Zahlen vor dem Termin von Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt erklären. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
