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Lohnpfändung 2026: So wird der pfändbare Betrag berechnet

Redaktion
11 Min. Lesezeit
2026-10-26
Lohnpfändung 2026: So wird der pfändbare Betrag berechnet

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Pfändungsrechner & Pfändungstabelle

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Bei einer Lohnpfändung darf der Arbeitgeber nicht einfach den ganzen Lohn an den Gläubiger überweisen. Ein fester Teil bleibt Ihnen immer. Wie viel das ist, regelt § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Ab 1. Juli 2026 sind ohne Unterhaltspflicht 1.587,40 € netto im Monat unpfändbar. Vom Betrag darüber darf ein Teil gepfändet werden. Bei 2.500 € netto und keiner Unterhaltspflicht sind das 638,82 € im Monat.

In diesem Artikel sehen Sie Schritt für Schritt, wie dieser Betrag entsteht: vom maßgeblichen Nettoeinkommen über die Freigrenze und die 10-€-Stufen bis zur Obergrenze. Alle Zahlen stammen aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.

Wie eine Lohnpfändung abläuft

Ein Gläubiger braucht zuerst einen Vollstreckungstitel, zum Beispiel ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Damit beantragt er beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Das Gericht stellt ihn Ihrem Arbeitgeber zu. Ab dann muss der Arbeitgeber jeden Monat den pfändbaren Teil Ihres Lohns an den Gläubiger zahlen. Den Rest bekommt er nicht.

Der Beschluss nennt meist keinen festen Betrag. Er verweist auf die amtliche Pfändungstabelle. Die Berechnung macht der Arbeitgeber mit jeder Lohnabrechnung selbst. Genau diese Berechnung bildet der Pfändungsrechner nach.

Schritt 1: Das maßgebliche Nettoeinkommen (§ 850e ZPO)

Ausgangspunkt ist nicht der Bruttolohn, sondern das Nettoeinkommen nach § 850e ZPO. So kommt es zustande:

  • Vom Bruttolohn werden zuerst die unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO abgezogen, etwa die Hälfte der Überstundenvergütung, zusätzliches Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld bis 795 €.
  • Danach gehen die Beträge ab, die der Arbeitgeber wegen steuer- und sozialrechtlicher Pflichten direkt abführt: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Ihre Beiträge zur Sozialversicherung.
  • Sind Sie privat krankenversichert, werden Ihre Beiträge abgezogen, soweit sie im üblichen Rahmen liegen.
  • Erhalten Sie Sachleistungen wie einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, werden sie zum Geldlohn gerechnet (§ 850e Nr. 3 ZPO).

Bekommen Sie keine Sonderzahlungen, entspricht das Nettoeinkommen nach § 850e meist dem Auszahlungsbetrag auf Ihrer Abrechnung. Welche Bezüge genau geschützt sind, erklärt der Artikel Was darf bei einer Lohnpfändung gepfändet werden?.

Schritt 2: Die Pfändungsfreigrenze

Bis zur Pfändungsfreigrenze ist das Nettoeinkommen vollständig geschützt. Sie besteht aus dem Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO und einem Zuschlag für jede Person, der Sie auf Grund gesetzlicher Pflicht Unterhalt gewähren (Abs. 2). Für die erste Person gibt es 597,42 €, für die zweite bis fünfte je 332,83 €. Ab der sechsten Person steigt die Grenze nicht weiter.

UnterhaltspflichtenPfändungsfreigrenze pro MonatGepfändet wird ab
01.587,40 €1.590,00 €
12.184,82 €2.190,00 €
22.517,65 €2.520,00 €
32.850,48 €2.860,00 €
43.183,31 €3.190,00 €
5 und mehr3.516,14 €3.520,00 €

Unterhaltspflichten zählen nur, wenn Sie tatsächlich Unterhalt leisten: Barunterhalt für ein Kind, das bei der Mutter oder beim Vater lebt, oder Naturalunterhalt für Kinder und den Ehegatten im eigenen Haushalt. Unverheiratete Partner ohne gemeinsames Kind zählen nicht. Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen, kann das Gericht sie auf Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO).

Schritt 3: Abrunden auf die Tabellenstufe

Bevor gerechnet wird, wird das Nettoeinkommen abgerundet: bei Monatslohn auf volle 10 €, bei Wochenlohn auf 2,50 € und bei Tageslohn auf 0,50 € (§ 850c Abs. 5 ZPO). Aus 2.345,67 € werden also 2.340,00 €. Deshalb hat die Pfändungstabelle Zeilen wie „2.340,00 bis 2.349,99 €“. Innerhalb einer Zeile ist der pfändbare Betrag immer gleich.

Das erklärt auch, warum ohne Unterhaltspflicht erst ab 1.590,00 € gepfändet wird: 1.589,99 € werden auf 1.580,00 € abgerundet und liegen damit unter der Freigrenze von 1.587,40 €.

Schritt 4: Der pfändbare Anteil

Liegt das abgerundete Einkommen über der Freigrenze, ist der Mehrbetrag nicht komplett pfändbar. Nach § 850c Abs. 3 ZPO bleiben drei Zehntel davon unpfändbar, für die erste unterhaltsberechtigte Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person je ein weiteres Zehntel. Pfändbar ist der Rest:

UnterhaltspflichtenPfändbarer Anteil am MehrbetragIhnen bleibt vom Mehrbetrag
070 %30 %
150 %50 %
240 %60 %
330 %70 %
420 %80 %
5 und mehr10 %90 %

Das Ergebnis wird kaufmännisch auf Cent gerundet. Das ist der Wert, der in der amtlichen Pfändungstabelle steht.

Schritt 5: Die Obergrenze von 4.866,30 €

Der Schutz des Mehrbetrags gilt nicht unbegrenzt. Was über 4.866,30 € netto im Monat liegt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt und ist damit voll pfändbar (§ 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO). Gerechnet wird dann mit der letzten Tabellenzeile „4.860,00 bis 4.866,30 €“, und der Rest kommt komplett dazu.

Die Formel

Zusammengefasst ergibt sich der pfändbare Betrag so:

P=(N−F)⋅q+max⁡(0, E−O)P = (N - F) \cdot q + \max(0,\ E - O)

Dabei ist P der pfändbare Betrag, E das Nettoeinkommen nach § 850e, N dieses Einkommen abgerundet auf die Tabellenstufe (höchstens bis zur Obergrenze O = 4.866,30 €), F die Pfändungsfreigrenze und q der pfändbare Anteil (0,7 bis 0,1). Ist N nicht größer als F, ist der erste Teil null.

Drei Rechenbeispiele

Beispiel 1: 2.500 € netto, keine Unterhaltspflicht

Die Freigrenze beträgt 1.587,40 €. 2.500,00 € sind schon eine volle Tabellenstufe. Der Mehrbetrag ist 912,60 €, davon sind 70 % pfändbar: 912,60⋅0,7=638,82912{,}60 \cdot 0{,}7 = 638{,}82. Pfändbar sind 638,82 €, Ihnen bleiben 1.861,18 €.

Beispiel 2: 3.000 € netto, zwei Unterhaltspflichten

Die Freigrenze beträgt 1.587,40 € + 597,42 € + 332,83 € = 2.517,65 €. Der Mehrbetrag ist 482,35 €, davon sind 40 % pfändbar. Pfändbar sind 192,94 €, Ihnen bleiben 2.807,06 €. Mit drei Unterhaltspflichten wären es nur noch 44,86 €, mit vier gar nichts mehr.

Beispiel 3: 5.000 € netto, keine Unterhaltspflicht

5.000 € liegen 133,70 € über der Obergrenze. Dieser Teil ist voll pfändbar. Für den Rest gilt die letzte Tabellenzeile: (4.860−1.587,40)⋅0,7=2.290,82(4.860 - 1.587{,}40) \cdot 0{,}7 = 2.290{,}82. Pfändbar sind 2.290,82 € + 133,70 € = 2.424,52 €, Ihnen bleiben 2.575,48 €.

Wochen- und Tageslohn

Wer wöchentlich oder täglich bezahlt wird, rechnet mit eigenen Beträgen. Das Prinzip ist dasselbe, nur die Grenzen und die Tabellenstufen sind kleiner.

UnterhaltspflichtenFreigrenze pro WocheFreigrenze pro Tag
0365,33 €73,06 €
1502,83 €100,56 €
2579,43 €115,88 €
3656,03 €131,20 €
4732,63 €146,52 €
5 und mehr809,23 €161,84 €
Obergrenze1.119,90 €223,99 €

Beispiel: 600 € Wochenlohn mit einer Unterhaltspflicht. Die Freigrenze beträgt 502,83 €, der Mehrbetrag 97,17 €, davon sind 50 % pfändbar. Pfändbar sind 48,59 € pro Woche.

Wann die Tabelle nicht gilt

Die Tabelle schützt Sie bei normalen Forderungen, etwa aus Kreditverträgen, Rechnungen oder Mietschulden. In einigen Fällen gilt ein anderer Maßstab:

  • Unterhaltsforderungen: Pfänden Unterhaltsberechtigte, legt das Vollstreckungsgericht nach § 850d ZPO fest, wie viel Ihnen für den eigenen notwendigen Unterhalt bleibt. Das ist meist deutlich weniger als die Tabelle.
  • Vorsätzliche unerlaubte Handlung: Auch hier kann das Gericht einen niedrigeren Freibetrag bestimmen (§ 850f Abs. 2 ZPO).
  • Mehr Schutz auf Antrag: Reicht der unpfändbare Betrag nicht für den notwendigen Lebensunterhalt oder haben Sie besondere Bedürfnisse, zum Beispiel wegen einer Krankheit, kann das Vollstreckungsgericht Ihnen auf Antrag mehr lassen (§ 850f Abs. 1 ZPO).
  • Sozialleistungen: Rente, Arbeitslosengeld und Krankengeld werden wie Arbeitseinkommen gepfändet (§ 54 Abs. 4 SGB I). Das Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, ist dagegen nicht pfändbar (§ 42 Abs. 4 SGB II).

Das P-Konto schützt das Geld auf dem Konto

Die Lohnpfändung greift beim Arbeitgeber. Gläubiger können aber auch Ihr Konto pfänden. Dagegen schützt ein Pfändungsschutzkonto: Ab 1. Juli 2026 bleiben dort 1.590 € im Monat automatisch frei, mit Unterhaltspflichten und Kindergeld mehr. Wie Sie den Freibetrag erhöhen lassen, steht im Artikel P-Konto: Freibetrag erhöhen lassen.

Was Sie jetzt tun können

  1. Rechnen Sie Ihren Fall mit dem Pfändungsrechner nach und vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihrer Lohnabrechnung.
  2. Melden Sie Ihrem Arbeitgeber alle Personen, denen Sie Unterhalt leisten. Nur dann kann er die höhere Freigrenze anwenden.
  3. Lassen Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln, falls eine Kontopfändung droht.
  4. Holen Sie sich Hilfe bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle. Die Beratung bei Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen ist in der Regel kostenlos.

Wie sich die Beträge gegenüber dem Vorjahr verändert haben, zeigt der Artikel Pfändungstabelle 2026/2027. Wie hoch Ihr Netto aus dem Brutto ist, berechnet der Brutto-Netto-Rechner.

Stand: 26.10.2026. Quellen: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), §§ 850a, 850c, 850d, 850e, 850f ZPO, § 54 SGB I, § 42 SGB II. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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