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Pfändungstabelle 2026/2027: Freibeträge ab 1. Juli 2026

Redaktion
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2026-10-26
Pfändungstabelle 2026/2027: Freibeträge ab 1. Juli 2026

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Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Pfändungstabelle. Der unpfändbare Grundbetrag ist von 1.555,00 € auf 1.587,40 € im Monat gestiegen. Auch die Zuschläge für Unterhaltspflichten, die Obergrenze und der Freibetrag auf dem P-Konto sind höher. Die neuen Beträge gelten bis zum 30. Juni 2027.

Grundlage ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 26. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80). Hier sind alle Werte auf einen Blick.

Die neuen Beträge im Vergleich

Betrag (monatlich)bis 30.06.2026ab 01.07.2026Plus
Grundfreibetrag (§ 850c Abs. 1)1.555,00 €1.587,40 €32,40 €
Zuschlag erste unterhaltsberechtigte Person585,23 €597,42 €12,19 €
Zuschlag je zweite bis fünfte Person326,04 €332,83 €6,79 €
Obergrenze (darüber voll pfändbar)4.766,99 €4.866,30 €99,31 €
P-Konto-Grundfreibetrag1.560,00 €1.590,00 €30,00 €

Für Wochen- und Tageslohn gelten eigene Beträge. Der Grundfreibetrag steigt pro Woche von 357,87 € auf 365,33 € und pro Tag von 71,57 € auf 73,06 €. Die Obergrenze liegt jetzt bei 1.119,90 € pro Woche und 223,99 € pro Tag.

Pfändungsfreigrenzen nach Unterhaltspflichten

UnterhaltspflichtenMonatWocheTagP-Konto (Monat)
01.587,40 €365,33 €73,06 €1.590,00 €
12.184,82 €502,83 €100,56 €2.187,42 €
22.517,65 €579,43 €115,88 €2.520,25 €
32.850,48 €656,03 €131,20 €2.853,08 €
43.183,31 €732,63 €146,52 €3.185,91 €
5 und mehr3.516,14 €809,23 €161,84 €3.518,74 €

Bis zu diesen Nettobeträgen ist Ihr Einkommen vollständig geschützt. Weil die Tabelle in Stufen von 10 € rechnet, beginnt die Pfändung ohne Unterhaltspflicht erst bei 1.590,00 € netto. Die komplette Tabelle mit allen 10-€-Stufen von 1.590,00 € bis 4.866,30 € finden Sie im Pfändungsrechner.

Was bedeutet das in Euro?

Je nach Zahl der Unterhaltspflichten sinkt der pfändbare Betrag um etwa 7 bis 23 € im Monat, bei Einkommen über der alten Obergrenze um mehr. Ihnen bleibt also etwas mehr:

Nettolohn, Unterhaltspflichtenpfändbar bis 30.06.2026pfändbar ab 01.07.2026Ihnen bleibt mehr
2.000 €, keine311,50 €288,82 €22,68 €
2.500 €, keine661,50 €638,82 €22,68 €
2.500 €, eine179,89 €157,59 €22,30 €
3.000 €, zwei213,49 €192,94 €20,55 €
4.000 €, drei362,31 €344,86 €17,45 €
5.000 €, keine2.476,51 €2.424,52 €51,99 €

Ohne Unterhaltspflicht ist die Entlastung fast immer gleich: 32,40 € mehr Freibetrag, davon 70 %, also 22,68 €. Bei hohen Einkommen über der alten Obergrenze ist sie größer, weil auch die Obergrenze gestiegen ist.

Warum steigen die Beträge?

Die Pfändungsfreigrenzen sind an den steuerlichen Grundfreibetrag gekoppelt. Nach § 850c Abs. 4 ZPO ändern sie sich jedes Jahr zum 1. Juli im gleichen Verhältnis wie der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Das Bundesministerium der Justiz rechnet die Werte aus und macht sie im Bundesgesetzblatt bekannt. 2026 beträgt die Steigerung rund 2,1 %.

Muss ich selbst etwas tun?

Meist nicht. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verweist auf die amtliche Tabelle. Ihr Arbeitgeber muss deshalb ab der Juli-Abrechnung 2026 von sich aus mit den neuen Beträgen rechnen. Prüfen Sie Ihre Abrechnung trotzdem. Stimmt der Abzug nicht, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an.

Auch auf dem P-Konto steigt der Grundfreibetrag automatisch auf 1.590 €. Haben Sie der Bank eine Bescheinigung über Unterhaltspflichten vorgelegt, sollte sie die höheren Zuschläge berücksichtigen. Schauen Sie auf Ihren Kontoauszug und fragen Sie im Zweifel nach. Mehr dazu im Artikel P-Konto: Freibetrag erhöhen lassen.

Wie geht es 2027 weiter?

Die nächste Anpassung kommt zum 1. Juli 2027. Die Beträge dafür sind noch nicht veröffentlicht. Sie richten sich wieder nach der Entwicklung des Grundfreibetrags. Sobald die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt erscheint, aktualisieren wir Tabelle und Rechner.

Wie die Tabellenwerte im Einzelnen entstehen, erklärt der Leitartikel Lohnpfändung 2026: So wird der pfändbare Betrag berechnet.

Stand: 26.10.2026. Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19.03.2026, BGBl. 2026 I Nr. 80; § 850c ZPO; § 899 ZPO. Die Vorjahreswerte stammen aus derselben Bekanntmachung. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.

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