Bei einer Lohnpfändung ist nicht der ganze Lohn in Gefahr. Das Gesetz schützt Ihr Einkommen in drei Stufen: Bestimmte Bezüge sind komplett unpfändbar, Steuern und Sozialabgaben werden vorher abgezogen, und vom Rest bleibt ein Freibetrag. Gepfändet wird nur, was nach allen drei Stufen übrig bleibt.
Stufe 1: Diese Bezüge sind unpfändbar (§ 850a ZPO)
Einige Teile des Arbeitseinkommens darf ein Gläubiger gar nicht pfänden. Sie werden vor der Berechnung abgezogen:
- Überstunden: die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeitsstunden (Nr. 1).
- Urlaubsgeld und Treuegelder: zusätzliches Urlaubsgeld, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, soweit sie den üblichen Rahmen nicht übersteigen (Nr. 2). Das normale Gehalt während des Urlaubs ist dagegen pfändbar.
- Spesen und Zulagen: Aufwandsentschädigungen, Auslösungen für auswärtige Arbeit, Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen im üblichen Rahmen (Nr. 3).
- Weihnachtsgeld: bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags, aufgerundet auf volle 10 €. Ab 1. Juli 2026 sind das 795 € (Nr. 4).
- Beihilfen: zur Geburt, Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, außer der Gläubiger vollstreckt gerade wegen eines solchen Anlasses (Nr. 5).
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge (Nr. 6).
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen (Nr. 7).
- Blindenzulagen (Nr. 8).
Was über diese Grenzen hinausgeht, zählt zum normalen Einkommen. Ein Weihnachtsgeld von 1.000 € ist also bis 795 € geschützt, die übrigen 205 € gehen in die Berechnung ein.
Stufe 2: Steuern und Sozialabgaben (§ 850e ZPO)
Danach werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Ihre Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Wer privat krankenversichert ist, zieht seine üblichen Beiträge ab. Übrig bleibt das Nettoeinkommen nach § 850e ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden die unpfändbaren Bezüge dabei mit ihrem Bruttobetrag abgezogen (Nettomethode).
In der Praxis heißt das: Nehmen Sie den Auszahlungsbetrag Ihrer Abrechnung und ziehen Sie die unpfändbaren Bezüge aus Stufe 1 mit ihrem Bruttobetrag ab.
Stufe 3: Freigrenze und Pfändungstabelle (§ 850c ZPO)
Vom Nettoeinkommen nach § 850e bleibt ein fester Betrag frei: ab 1. Juli 2026 1.587,40 € im Monat ohne Unterhaltspflicht, mit Unterhaltspflichten bis zu 3.516,14 €. Vom Mehrbetrag sind je nach Unterhaltspflichten 70 % bis 10 % pfändbar. Was über 4.866,30 € liegt, ist voll pfändbar. Wie das genau funktioniert, erklärt der Leitartikel Lohnpfändung 2026: So wird der pfändbare Betrag berechnet.
Rechenbeispiel mit Überstunden
Ihr Nettolohn laut Abrechnung beträgt 3.000 €. Darin stecken 600 € brutto für Überstunden. Die Hälfte davon, 300 €, ist unpfändbar. Sie haben keine Unterhaltspflicht.
| Rechenweg | ohne Abzug | mit Abzug der Überstunden-Hälfte |
|---|---|---|
| Netto laut Abrechnung | 3.000,00 € | 3.000,00 € |
| unpfändbare Bezüge | 0,00 € | 300,00 € |
| Netto nach § 850e | 3.000,00 € | 2.700,00 € |
| pfändbar | 988,82 € | 778,82 € |
| Ihnen bleiben | 2.011,18 € | 2.221,18 € |
Der Unterschied: 210 € im Monat bleiben zusätzlich bei Ihnen. Den Betrag tragen Sie im Pfändungsrechner unter „Davon abziehen“ ein. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber die unpfändbaren Bezüge richtig abzieht.
Was voll in die Berechnung eingeht
Pfändbar nach der Tabelle sind alle übrigen Teile des Arbeitseinkommens: das laufende Gehalt, Provisionen, Prämien und Boni, soweit sie nicht unter § 850a fallen, sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Eine Einmalzahlung erhöht in der Regel das Einkommen des Monats, in dem sie gezahlt wird, und damit auch den pfändbaren Betrag. Erhalten Sie Sachleistungen wie einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, werden sie zum Geldlohn gerechnet.
Haben Sie mehrere Arbeitsverhältnisse oder neben dem Lohn eine Rente, rechnet das Vollstreckungsgericht die Einkommen auf Antrag des Gläubigers zusammen (§ 850e Nr. 2 und 2a ZPO). Die Freigrenze gilt dann nur einmal.
Rente und Sozialleistungen
- Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld: Laufende Geldleistungen der Sozialversicherung können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 54 Abs. 4 SGB I). Es gilt dieselbe Pfändungstabelle.
- Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld): Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind nicht pfändbar (§ 42 Abs. 4 SGB II).
- Kindergeld: Auf dem P-Konto ist es zusätzlich zum Freibetrag geschützt, außer bei einer Unterhaltsforderung des Kindes selbst (§ 902 ZPO).
Selbstständige
Bei Selbstständigen gibt es keinen Arbeitgeber, der eine Pfändung umsetzt. Gläubiger pfänden hier meist Forderungen gegen Kunden oder das Konto. Für Einkünfte, die kein laufender Lohn sind, belässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag so viel, wie bei laufendem Arbeitslohn unpfändbar wäre (§ 850i ZPO). Das Konto schützt ein P-Konto.
Wann weniger geschützt ist
Pfänden Unterhaltsberechtigte wegen Unterhalt oder geht es um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, gelten niedrigere Grenzen (§ 850d, § 850f Abs. 2 ZPO). Das Vollstreckungsgericht legt dann im Einzelfall fest, was Ihnen bleibt. Umgekehrt können Sie mehr Schutz beantragen, wenn Ihr notwendiger Lebensunterhalt sonst nicht gedeckt ist (§ 850f Abs. 1 ZPO).
Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle prüft kostenlos, ob bei Ihnen alles richtig berechnet ist. Solche Stellen gibt es bei Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen.
Stand: 26.10.2026. Quellen: §§ 850a, 850c, 850d, 850e, 850f, 850i, 902 ZPO; § 54 SGB I; § 42 SGB II; Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80). Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.
