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Erwerbsminderungsrente 2026: Voraussetzungen, Berechnung und Höhe

Redaktion
9 Min. Lesezeit
2026-09-24
Erwerbsminderungsrente 2026: Voraussetzungen, Berechnung und Höhe

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Wenn die Gesundheit nicht mehr mitmacht

Eine schwere Erkrankung, ein Unfall oder eine lange psychische Belastung können dazu führen, dass Arbeiten nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich ist. Neben der gesundheitlichen Sorge kommt dann schnell die finanzielle Frage: Wovon lebe ich, wenn das Krankengeld endet? Für diesen Fall gibt es die Rente wegen Erwerbsminderung, kurz EM-Rente. Sie ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung und soll den Verdienstausfall bis zur Altersrente zumindest teilweise ausgleichen.

Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie die Rente berechnet wird und welche Regeln 2026 gelten. Alle Beispiele können Sie mit dem Erwerbsminderungsrente-Rechner mit Ihren eigenen Werten nachvollziehen.

Volle oder teilweise Erwerbsminderung?

Maßgeblich ist nicht Ihr bisheriger Beruf, sondern wie viele Stunden Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten können, also in irgendeiner üblichen Tätigkeit. Das regelt § 43 SGB VI:

Voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Teilweise erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten können.

Wer sechs Stunden oder mehr arbeiten kann, ist im Sinne der Rentenversicherung nicht erwerbsgemindert, auch wenn der eigene Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Für diesen Fall gibt es für Jahrgänge vor 1961 noch einen Vertrauensschutz bei Berufsunfähigkeit, für alle Jüngeren bleibt nur die private Absicherung.

Eine Besonderheit ist die sogenannte Arbeitsmarktrente: Wer teilweise erwerbsgemindert ist, aber keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz hat, kann trotzdem die volle Rente erhalten. Das gilt, solange der Teilzeitarbeitsmarkt für Sie praktisch verschlossen ist.

Die Voraussetzungen im Überblick

Neben der medizinischen Seite müssen versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein. Sie brauchen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Dieser Fünfjahreszeitraum verlängert sich unter anderem um Zeiten der Kindererziehung, um Zeiten einer Krankheit oder Arbeitslosigkeit ohne Beiträge und um Schulzeiten nach dem 17. Geburtstag. Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kann die Wartezeit auch vorzeitig erfüllt sein.

Außerdem gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Die Rentenversicherung prüft zuerst, ob eine medizinische Rehabilitation oder eine berufliche Neuorientierung Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen kann. Erst wenn das nicht gelingt oder aussichtslos ist, wird die Rente bewilligt. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag EM-Rente beantragen.

Die Rentenformel

Die Erwerbsminderungsrente wird nach derselben Formel berechnet wie jede gesetzliche Rente:

Monatsrente = persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert

Die Entgeltpunkte spiegeln Ihr bisheriges Erwerbsleben wider. Wer ein Jahr lang genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält einen Entgeltpunkt. Ihre bisherige Summe steht in der jährlichen Renteninformation.

Der Rentenartfaktor beträgt bei voller Erwerbsminderung 1,0 und bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5 (§ 67 SGB VI). Die teilweise EM-Rente ist also genau halb so hoch wie die volle, weil davon ausgegangen wird, dass Sie den Rest noch hinzuverdienen können.

Der aktuelle Rentenwert ist der Eurobetrag pro Entgeltpunkt. Seit dem 1. Juli 2026 liegt er bundeseinheitlich bei 42,52 €, nach einer Rentenanpassung von 4,24 %.

Zwei Stellschrauben machen die EM-Rente aber besonders: die Zurechnungszeit, die Ihre Entgeltpunkte erhöht, und der Abschlag, der sie über den Zugangsfaktor wieder mindert.

Die Zurechnungszeit: Sie werden so gestellt, als hätten Sie weitergearbeitet

Wer mit 45 oder 50 Jahren erwerbsgemindert wird, hätte ohne Ausgleich nur eine sehr kleine Rente, weil viele Beitragsjahre fehlen. Die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) schließt diese Lücke: Die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem bestimmten Alter wird so bewertet, als hätten Sie in dieser Zeit weiter im Durchschnitt Ihrer bisherigen Beiträge verdient.

Bis zu welchem Alter, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab (§ 253a SGB VI). Bei einem Rentenbeginn 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 3 Monaten. Für 2027 sind es 66 Jahre und 4 Monate, 2028 66 Jahre und 6 Monate, 2029 66 Jahre und 8 Monate, 2030 66 Jahre und 10 Monate. Ab einem Rentenbeginn 2031 reicht sie bis zum 67. Geburtstag.

Wie viel die Zurechnungszeit wert ist, ergibt sich aus der sogenannten Gesamtleistungsbewertung. Vereinfacht: Ihre bisherigen Entgeltpunkte werden durch die Zahl der Monate seit Ihrem 17. Geburtstag geteilt. Monate mit beitragsfreien Zeiten wie Schule oder Studium zählen dabei nicht mit. Lücken ohne jede Versicherungszeit senken dagegen den Durchschnitt. Deshalb lohnt es sich, den Versicherungsverlauf vor dem Antrag lückenlos klären zu lassen.

Der Abschlag: höchstens 10,8 %

Für jeden Monat, den die EM-Rente vor Ablauf des Monats beginnt, in dem Sie 65 werden, sinkt der Zugangsfaktor um 0,003, also um 0,3 % (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Beginnt die Rente vor dem 62. Lebensjahr, wird so gerechnet, als begänne sie mit 62. Mehr als 36 Monate Abschlag sind deshalb nicht möglich: 36 × 0,3 % = 10,8 %. Wer bei Eintritt der Erwerbsminderung jünger als 62 ist, hat also fast immer genau diesen Höchstabschlag.

Wer 40 Jahre mit Pflichtbeiträgen, Berücksichtigungszeiten oder Ersatzzeiten vorweisen kann, bekommt den Abschlag erst bei einem Rentenbeginn vor 63 statt vor 65 (§ 77 Abs. 4 SGB VI). Die Zurechnungszeit zählt für diese 40 Jahre nicht mit.

Der Abschlag ist dauerhaft. Er bleibt auch dann erhalten, wenn die EM-Rente mit Erreichen der Regelaltersgrenze in eine Altersrente übergeht, denn die Altersrente wird mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Im Gegenzug nehmen Sie aber auch die Zurechnungszeit mit in die Altersrente.

Rechenbeispiel: volle EM-Rente mit 50

Frau M. ist im März 1976 geboren. Im März 2026 tritt nach längerer Erkrankung die volle Erwerbsminderung ein. Laut Renteninformation hat sie 30 Entgeltpunkte. Beitragsfreie Zeiten berücksichtigen wir der Einfachheit halber nicht.

Schritt 1: Die befristete Rente beginnt im siebten Kalendermonat nach Eintritt, also im Oktober 2026. Die Zurechnungszeit endet deshalb mit 66 Jahren und 3 Monaten.

Schritt 2: Von ihrem 17. Geburtstag bis zum Eintritt vergingen 396 Monate. Das ergibt im Durchschnitt 30 ÷ 396 ≈ 0,0758 Entgeltpunkte pro Monat, gut 0,9 pro Jahr.

Schritt 3: Die Zurechnungszeit umfasst 196 Monate. Das bringt 196 × 0,0758 ≈ 14,85 zusätzliche Entgeltpunkte, zusammen also 44,85.

Schritt 4: Weil die Rente lange vor dem 62. Lebensjahr beginnt, gilt der Höchstabschlag. 44,85 × 0,892 ≈ 40,00 persönliche Entgeltpunkte.

Schritt 5: 40,00 × 1,0 × 42,52 € ≈ 1.701 € Bruttorente im Monat. Ohne die Zurechnungszeit wären es nur rund 1.138 €, ohne Abschlag rund 1.907 €.

Wäre Frau M. nur teilweise erwerbsgemindert, läge die Rente mit dem Rentenartfaktor 0,5 bei rund 850 €.

Was netto bleibt

Als Rentnerin ist Frau M. in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Sie zahlt 7,3 % plus den halben Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse, beim Durchschnitt von 2,9 % also 8,75 % oder rund 149 €. Dazu kommen 3,6 % Pflegeversicherung, rund 61 €. Kinderlose zahlen 4,2 %. Es bleiben etwa 1.491 € im Monat.

Die EM-Rente ist wie die Altersrente mit dem Besteuerungsanteil des Jahres ihres Beginns steuerpflichtig, bei Beginn 2026 mit 84 %. Ist die Rente das einzige Einkommen, fällt im Beispiel nur eine geringe Einkommensteuer von knapp 30 € im Monat an. Wie sich Betriebsrenten oder Mieteinkünfte auswirken, zeigt der Renten-Netto-Rechner.

Hinzuverdienen ist erlaubt, aber begrenzt

Neben der EM-Rente dürfen Sie arbeiten, solange Sie im Rahmen Ihres Leistungsvermögens bleiben. 2026 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung bei 20.763,75 € im Kalenderjahr, bei teilweiser bei mindestens 41.527,50 €. Wer darüber liegt, verliert nicht die ganze Rente: Abgezogen werden 40 % eines Zwölftels des übersteigenden Betrags. Details und Beispiele finden Sie im Beitrag Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente.

Befristung und Rentenbeginn

EM-Renten werden in aller Regel befristet bewilligt, für höchstens drei Jahre am Stück. Danach prüft die Rentenversicherung erneut. Nach insgesamt neun Jahren Befristung wird davon ausgegangen, dass sich die Erwerbsminderung nicht mehr bessert, und die Rente wird unbefristet gezahlt. Eine befristete Rente beginnt erst im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Zeit überbrückt häufig das Krankengeld, das bei derselben Krankheit bis zu 78 Wochen gezahlt wird. Wie hoch es ist, berechnen Sie mit dem Krankengeld-Rechner.

Bestandsrenten: der Zuschlag nach § 307i

Wer seine EM-Rente schon zwischen 2001 und Ende 2018 begonnen hat, profitierte noch nicht von der verlängerten Zurechnungszeit. Zum Ausgleich gibt es seit Juli 2024 einen Zuschlag von 7,5 % beziehungsweise 4,5 %, der seit Dezember 2025 fester Bestandteil der Rente ist. Mehr dazu im Beitrag Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente.

Fazit

Die Erwerbsminderungsrente ist oft höher, als Betroffene befürchten, weil die Zurechnungszeit die fehlenden Beitragsjahre bis Mitte 60 auffüllt. Der Abschlag von höchstens 10,8 % mindert sie dauerhaft. Mit Ihren Entgeltpunkten aus der Renteninformation, Ihrem Geburtsdatum und dem voraussichtlichen Eintritt der Erwerbsminderung erhalten Sie im Rechner eine realistische Schätzung. Verbindlich ist aber nur die Berechnung der Rentenversicherung. Eine kostenlose Beratung bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung sowie die Versichertenberater.

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