Warum es einen Zuschlag gibt
Die Zurechnungszeit wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verlängert. Wer seine Erwerbsminderungsrente früher begonnen hat, profitierte davon nicht, denn die Regeln gelten jeweils nur für neue Renten. Bis Mitte 2014 endete die Zurechnungszeit höchstens mit 60 Jahren, danach mit 62 Jahren, für Rentenbeginne 2018 mit 62 Jahren und 3 Monaten. Heute reicht sie bei Rentenbeginn 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate. Die Unterschiede in der Rentenhöhe sind entsprechend groß.
Um diese Lücke für Bestandsrentner zumindest teilweise zu schließen, hat der Gesetzgeber einen Zuschlag eingeführt. Er ist in § 307i SGB VI geregelt.
Wer den Zuschlag bekommt
Den Zuschlag erhalten Menschen, die am 30. November 2025 Anspruch auf eine der folgenden Renten hatten:
1. eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
2. eine Hinterbliebenenrente mit Beginn im selben Zeitraum, wenn die verstorbene Person nicht unmittelbar vorher selbst Rente bezog,
3. eine Altersrente, die sich direkt an eine solche Erwerbsminderungsrente anschließt,
4. eine Hinterbliebenenrente, die direkt an eine solche Erwerbsminderungs- oder Altersrente anschließt.
Wer seine EM-Rente ab 2019 begonnen hat, bekommt keinen Zuschlag. Für diese Renten gilt bereits die deutlich längere Zurechnungszeit.
Wie hoch der Zuschlag ist
Der Zuschlag wird auf die persönlichen Entgeltpunkte aufgeschlagen, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde lagen. Der Faktor hängt vom Rentenbeginn ab:
7,5 % bei einem Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014,
4,5 % bei einem Rentenbeginn zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018.
Bei einer Altersrente, die an eine EM-Rente anschließt, richtet sich der Faktor nach dem Beginn der EM-Rente.
Beispiel: Herr B. bezieht seit 2012 eine volle EM-Rente aus 35 persönlichen Entgeltpunkten. Der Zuschlag beträgt 35 × 0,075 = 2,625 Entgeltpunkte. Beim Rentenwert von 42,52 € sind das rund 111,62 € brutto mehr im Monat. Hätte seine Rente 2016 begonnen, wären es 35 × 0,045 = 1,575 Punkte oder rund 66,97 €.
Von der Extrazahlung zum festen Rentenbestandteil
Zwischen Juli 2024 und November 2025 wurde der Zuschlag als eigene monatliche Zahlung neben der Rente überwiesen (§ 307j SGB VI). Grundlage war damals der Zahlbetrag der Rente. Seit dem 1. Dezember 2025 ist der Zuschlag als zusätzliche Entgeltpunkte fest in die Rente eingebaut. Er steigt damit bei jeder Rentenanpassung mit und geht auch auf eine spätere Alters- oder Hinterbliebenenrente über.
Einen Antrag müssen Sie für den Zuschlag nicht stellen, die Rentenversicherung berücksichtigt ihn automatisch. Prüfen Sie aber Ihren Rentenbescheid. Fehlt der Zuschlag, obwohl Ihre Rente im genannten Zeitraum begonnen hat, fragen Sie bei der Rentenversicherung nach.
Was der Zuschlag für Steuer und Krankenversicherung bedeutet
Der Zuschlag erhöht die Bruttorente. Auf den höheren Betrag fallen auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Auch steuerlich gehört er zur Rente. Wie er sich im Einzelfall auf den steuerfreien Teil auswirkt, entnehmen Sie Ihrem Steuerbescheid oder klären Sie mit einer Steuerberatung. Wie viel netto vom Zuschlag übrig bleibt, können Sie mit dem Renten-Netto-Rechner prüfen.
Neue Renten: Zurechnungszeit statt Zuschlag
Wer heute neu erwerbsgemindert wird, erhält keinen Zuschlag, profitiert aber von der langen Zurechnungszeit bis Mitte 60. Wie hoch eine neue EM-Rente ausfällt, zeigt der Erwerbsminderungsrente-Rechner.
