Der Weg zur Erwerbsminderungsrente
Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird meist in einer ohnehin belastenden Lebensphase gestellt. Umso hilfreicher ist es, die Abläufe zu kennen. Dieser Beitrag erklärt, welche Voraussetzungen gelten, wie das Verfahren abläuft und worauf Sie achten sollten.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Drei Bedingungen müssen nach § 43 SGB VI erfüllt sein, bevor es überhaupt um die Gesundheit geht:
1. Sie haben die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Dazu zählen Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Ersatzzeiten.
2. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
3. Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
Der Fünfjahreszeitraum aus Punkt 2 verlängert sich um bestimmte Zeiten ohne Pflichtbeiträge, zum Beispiel um Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit, um Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung und um Schulzeiten nach dem 17. Geburtstag. Auch Zeiten mit Krankengeld- oder Arbeitslosengeldbezug gelten in der Regel als Pflichtbeitragszeiten. Wer dagegen lange selbstständig ohne Rentenversicherung war oder länger gar nicht versichert war, kann die Voraussetzungen verlieren.
Bei einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Wehrdienstbeschädigung kann die Wartezeit vorzeitig als erfüllt gelten (§ 53 SGB VI). Und wer schon vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war, kann nach 20 Jahren Wartezeit eine volle EM-Rente erhalten.
Die medizinische Voraussetzung
Entscheidend ist, wie viele Stunden Sie täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können. Unter drei Stunden bedeutet volle, drei bis unter sechs Stunden teilweise Erwerbsminderung. Die Diagnose allein entscheidet nicht, sondern die Leistungsfähigkeit. Die häufigsten Ursachen sind psychische Erkrankungen, gefolgt von Erkrankungen des Bewegungsapparats, Krebserkrankungen sowie Herz- und Kreislauferkrankungen.
Reha vor Rente
Bevor eine Rente bewilligt wird, prüft die Rentenversicherung, ob eine medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben helfen können. Oft wird deshalb zunächst eine Reha angeboten. Stellt sich dabei heraus, dass Ihre Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann, wird der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet. Ein Nachteil entsteht Ihnen dadurch nicht, im Gegenteil: Der Reha-Entlassungsbericht ist oft ein wichtiges Dokument im Rentenverfahren.
So läuft der Antrag ab
Den Antrag stellen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger, online, schriftlich, bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder über die Versichertenberater. Hilfreich sind:
Unterlagen: Befunde und Arztberichte der letzten Jahre, eine Liste Ihrer behandelnden Ärzte und Kliniken, Reha-Berichte sowie Ihr Versicherungsverlauf.
Gutachten: Die Rentenversicherung wertet die Befunde aus und lässt Sie häufig zusätzlich von eigenen oder beauftragten Gutachtern untersuchen. Schildern Sie dort offen, wie sich Ihre Einschränkungen im Alltag auswirken, und beschönigen Sie nichts.
Bescheid: Das Verfahren dauert oft mehrere Monate. Im Bescheid stehen Art der Erwerbsminderung, Eintrittsdatum, Rentenbeginn, Befristung und die Rentenhöhe.
Wird der Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Eine erneute Prüfung ist nicht selten erfolgreich, vor allem wenn neue Befunde vorliegen. Unterstützung bieten Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht.
Befristung und Rentenbeginn
Die meisten EM-Renten werden befristet, höchstens für drei Jahre am Stück (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig beantragen. Nach insgesamt neun Jahren Befristung wird angenommen, dass sich Ihre Gesundheit nicht mehr bessert, und die Rente wird unbefristet gezahlt.
Eine befristete Rente wird erst ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Tritt die Erwerbsminderung zum Beispiel im März ein, beginnt die Rente im Oktober. Die Zeit dazwischen überbrückt häufig das Krankengeld, das bei derselben Erkrankung bis zu 78 Wochen gezahlt wird. Den Betrag können Sie mit dem Krankengeld-Rechner schätzen. Wer kein Krankengeld mehr bekommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld erhalten.
Tipp: Rentenhöhe vorab schätzen
Mit Ihrer Renteninformation und dem voraussichtlichen Eintritt der Erwerbsminderung können Sie die Rente vorab mit dem Erwerbsminderungsrente-Rechner schätzen. So wissen Sie früh, mit welchem Betrag Sie planen können, und erkennen, ob sich eine ergänzende Grundsicherung oder ein Hinzuverdienst lohnt.
