Berufsausbildungsbeihilfe: Der Zuschuss für Azubis mit eigener Wohnung
Wer für die Ausbildung in eine andere Stadt zieht, merkt schnell: Die Ausbildungsvergütung reicht selten für Miete, Monatskarte, Lebensmittel und Arbeitskleidung. Genau für diese Lücke gibt es die Berufsausbildungsbeihilfe, kurz BAB. Sie wird von der Agentur für Arbeit gezahlt, ist ein reiner Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Trotzdem beantragen viele Auszubildende sie nie — oft, weil sie glauben, das Einkommen der Eltern sei ohnehin zu hoch.
Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch auf BAB hat, wie sich der Bedarf zusammensetzt, wie Ausbildungsvergütung und Elterneinkommen angerechnet werden und wie Sie den Antrag stellen. Alle Beträge können Sie direkt im BAB-Rechner mit Ihren eigenen Zahlen nachrechnen.
Rechtsgrundlage: §§ 56 bis 72 SGB III
Die BAB ist im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt, dem Arbeitsförderungsrecht. § 56 SGB III nennt drei Voraussetzungen: Die Berufsausbildung muss förderungsfähig sein, Sie müssen zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören, und Ihnen dürfen die Mittel für Lebensunterhalt, Fahrkosten und sonstige Aufwendungen nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Für die Einkommensanrechnung verweist das Gesetz in großen Teilen auf das BAföG. Wer das Schüler- oder Studierenden-BAföG kennt, findet deshalb viele vertraute Freibeträge wieder.
Wer bekommt BAB?
Förderungsfähig ist nach § 57 SGB III grundsätzlich die erste Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf — betrieblich oder außerbetrieblich, mit abgeschlossenem Ausbildungsvertrag. Rein schulische Ausbildungen, etwa an Berufsfachschulen, fallen nicht darunter; hier kann Schüler-BAföG infrage kommen. Eine zweite Ausbildung wird nur ausnahmsweise gefördert, wenn eine dauerhafte berufliche Eingliederung anders nicht erreichbar ist.
Zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören Sie nach § 60 SGB III, wenn Sie außerhalb des Haushalts Ihrer Eltern wohnen. Wer unter 18 Jahre alt, ledig und kinderlos ist, braucht dafür einen Grund: Die Ausbildungsstätte darf vom Elternhaus aus nicht in angemessener Zeit erreichbar sein. Diese Entfernungsbedingung entfällt, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, verheiratet sind oder waren, mit mindestens einem Kind zusammenleben oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den Eltern wohnen können. Ein 19-jähriger Azubi, der in derselben Stadt in eine eigene Wohnung zieht, kann also grundsätzlich BAB erhalten.
Eine Sonderrolle spielen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Hier gibt es BAB auch dann, wenn Sie noch bei den Eltern wohnen — allerdings mit anderen Bedarfssätzen, die dieser Ratgeber nicht im Detail behandelt.
Der Bedarf: 822 Euro plus Fahrkosten und Pauschalen
Die Höhe der BAB ergibt sich immer aus einer Differenz: Bedarf minus anrechenbares Einkommen. Beim Bedarf verweist § 61 SGB III auf das BAföG. Für Auszubildende mit eigener Wohnung gilt der Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG von 442 Euro plus die Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG von 380 Euro. Zusammen sind das 822 Euro im Monat — dieser Wert gilt seit dem 1. August 2024. Ändert der Gesetzgeber die BAföG-Sätze, ändert sich der BAB-Bedarf automatisch mit.
Auf diesen Grundbetrag kommen weitere Positionen. Nach § 63 SGB III werden die Fahrkosten zwischen Unterkunft, Ausbildungsbetrieb und Berufsschule übernommen, in der Regel in Höhe der günstigsten Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs. Ist das tägliche Pendeln vom Elternhaus unzumutbar, wird zusätzlich eine Familienheimfahrt pro Monat berücksichtigt. § 64 SGB III ergänzt eine Pauschale von 16 Euro monatlich für Arbeitskleidung und 160 Euro je Kind für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder.
Wichtig: Die Wohnpauschale von 380 Euro ist fest. Zahlen Sie mehr Miete, steigt der Bedarf nicht. Für Wohnheime, Internate oder die Unterbringung beim Ausbildungsbetrieb mit voller Verpflegung gelten eigene Regeln.
So wird Ihre Ausbildungsvergütung angerechnet
Ihr eigenes Einkommen wird zuerst angerechnet. Grundlage ist die Brutto-Ausbildungsvergütung, von der eine Sozialpauschale von 22,3 Prozent abgezogen wird (§ 21 Abs. 2 BAföG). Aus 1.000 Euro brutto werden so 777 Euro. Werbungskosten, etwa für den Arbeitsweg, dürfen nach § 67 Abs. 2 SGB III nicht abgezogen werden — die Fahrkosten stecken ja bereits im Bedarf.
Ist die Ausbildungsstätte vom Elternhaus aus nicht in angemessener Zeit erreichbar, bleiben weitere 85 Euro der Vergütung anrechnungsfrei. Im Beispiel werden dann 692 Euro angerechnet. Wer dagegen ab 18 in der Nähe des Elternhauses eine eigene Wohnung bezieht, erhält diesen Freibetrag nicht. Maßgeblich ist die Vergütung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; steigt sie im zweiten Ausbildungsjahr, wird das berücksichtigt.
So wird das Einkommen der Eltern angerechnet
Danach prüft die Agentur das Einkommen der Eltern — und zwar aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Für eine Ausbildung ab Herbst 2026 zählt also in der Regel das Jahr 2024. Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge nach § 25 BAföG abgezogen: 2.540 Euro für verheiratete oder zusammenlebende Eltern, 1.690 Euro für einen Elternteil, zusätzlich 770 Euro für jedes weitere Kind, das selbst keine geförderte Ausbildung macht. Ist das Pendeln vom Elternhaus unzumutbar, kommen nach § 67 SGB III noch einmal 901 Euro hinzu.
Liegt das Einkommen über dieser Summe, wird der übersteigende Betrag nicht voll angerechnet. 50 Prozent bleiben frei, dazu 5 Prozent für jedes Kind, für das ein Kinderfreibetrag gilt. Erhalten Geschwister selbst BAföG oder BAB, wird der verbleibende Elternbeitrag zu gleichen Teilen auf alle geförderten Kinder aufgeteilt. Details finden Sie im Beitrag zu Elterneinkommen und Freibeträgen.
Rechenbeispiel: 19 Jahre, eigene Wohnung, 1.000 Euro Vergütung
Ein 19-jähriger Auszubildender zieht für die Ausbildung in eine 100 Kilometer entfernte Stadt. Er verdient 1.000 Euro brutto, die Monatskarte kostet 83 Euro, eine Heimfahrt im Monat 49 Euro. Seine verheirateten Eltern haben ein Nettoeinkommen von 4.500 Euro, er hat eine jüngere Schwester.
Der Bedarf beträgt 822 Euro plus 16 Euro Arbeitskleidung plus 83 Euro Fahrkosten plus 49 Euro Heimfahrt, zusammen 970 Euro. Von der Vergütung werden 777 Euro minus 85 Euro Freibetrag, also 692 Euro angerechnet. Es bleiben 278 Euro offen. Die Eltern haben Freibeträge von 2.540 plus 770 plus 901 Euro, zusammen 4.211 Euro. Von den übersteigenden 289 Euro bleiben 55 Prozent frei, angerechnet werden 130,05 Euro. Die BAB beträgt damit gerundet 148 Euro im Monat. Dieses Beispiel entspricht der Rechnung im offiziellen Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.
Antrag, Bewilligung und Auszahlung
Den Antrag stellen Sie bei der Agentur für Arbeit — online, persönlich oder telefonisch. Stellen Sie ihn möglichst vor Ausbildungsbeginn: Wird er später gestellt, gibt es die Leistung rückwirkend höchstens ab Beginn des Antragsmonats. Bewilligt wird in der Regel zunächst für 18 Monate. Danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig. Änderungen bei Vergütung, Wohnung oder Ausbildung müssen Sie unverzüglich melden.
Zahlen Ihre Eltern den angerechneten Unterhalt nicht oder verweigern sie Auskünfte, kann die Agentur die BAB nach § 68 SGB III vorausleisten und sich das Geld anschließend von den Eltern zurückholen. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zum BAB-Antrag und zur ersten eigenen Wohnung.
BAB, Wohngeld und andere Leistungen
Wohngeld scheidet für Auszubildende mit BAB-Anspruch meist aus: Nach § 20 Abs. 2 WoGG gibt es kein Wohngeld, wenn allen Haushaltsmitgliedern BAB oder BAföG dem Grunde nach zusteht. Ob in Ihrer Wohnsituation doch ein Anspruch besteht, etwa in einer Wohngemeinschaft mit Berufstätigen, können Sie mit dem Wohngeld-Rechner grob prüfen. Für Studierende ist nicht die BAB, sondern das BAföG zuständig — einen Überblick über die Kosten eines Studiums gibt der Studienkosten-Rechner. Eltern, die wissen möchten, was ein Kind bis zum Ausbildungsende insgesamt kostet, finden Orientierung im Kinderkosten-Rechner.
Häufige Fehler vermeiden
Der häufigste Fehler ist, gar keinen Antrag zu stellen. Die Freibeträge für Eltern sind hoch: Bei verheirateten Eltern mit einem weiteren Kind bleiben bei unzumutbarem Pendeln über 4.200 Euro netto im Monat vollständig anrechnungsfrei. Ein zweiter Fehler ist ein verspäteter Antrag, weil Monate vor dem Antragsmonat verloren sind. Drittens vergessen viele, Fahrkosten und Heimfahrten vollständig anzugeben — dabei erhöhen sie den Bedarf direkt.
Fazit
Die Berufsausbildungsbeihilfe schließt die Lücke zwischen Ausbildungsvergütung und den Kosten einer eigenen Wohnung. Der Bedarf von 822 Euro plus Fahrkosten und Pauschalen steht fest; entscheidend sind Ihre Vergütung und das Einkommen Ihrer Eltern. Mit dem BAB-Rechner sehen Sie in wenigen Minuten, ob sich ein Antrag lohnt. Das Ergebnis ist eine Schätzung — verbindlich entscheidet die Agentur für Arbeit.
