Warum das Elterneinkommen eine Rolle spielt
Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine nachrangige Leistung. Zuerst sollen Auszubildende ihre Vergütung einsetzen, danach sind die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gefragt. Erst wenn beides nicht reicht, zahlt die Agentur für Arbeit. Deshalb wird das Einkommen der Eltern angerechnet — allerdings nur oberhalb großzügiger Freibeträge, die aus dem BAföG stammen.
Welches Einkommen zählt?
Maßgeblich sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 BAföG, auf den § 67 SGB III verweist). Beginnt der Bewilligungszeitraum im Herbst 2026, zählt in der Regel das Einkommen aus 2024. Nachweis ist meist der Einkommensteuerbescheid.
Berechnet wird ein Nettoeinkommen nach BAföG-Regeln: Von den positiven Einkünften werden die Einkommensteuer und eine Sozialpauschale abgezogen. Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer beträgt diese Pauschale 22,3 Prozent, höchstens 17.200 Euro im Jahr. Das Ergebnis wird auf den Monat umgerechnet. Für die meisten Angestellten liegt es in der Nähe ihres tatsächlichen Nettolohns.
Ist das aktuelle Einkommen der Eltern deutlich niedriger als im vorletzten Jahr — etwa wegen Arbeitslosigkeit oder Rente —, kann ein Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG sinnvoll sein. Dann wird auf besonderen Antrag das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt. Sprechen Sie dies im Antrag an.
Die Freibeträge im Überblick
Nach § 25 BAföG bleiben monatlich anrechnungsfrei:
1. 2.540 Euro, wenn die Eltern verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauernd getrennt leben,
2. 1.690 Euro für jeden Elternteil in allen anderen Fällen,
3. 770 Euro für jedes weitere Kind der Eltern, das nicht selbst in einer förderungsfähigen Ausbildung steht; eigenes Einkommen dieses Kindes mindert den Betrag.
Hinzu kommt eine Besonderheit der BAB: Nach § 67 Abs. 2 SGB III bleiben zusätzlich 901 Euro frei, wenn der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus aus nicht in angemessener Zeit erreichbar ist. Diesen Freibetrag gibt es beim Studierenden-BAföG nicht.
50 Prozent plus 5 Prozent je Kind
Liegt das Elterneinkommen über den Freibeträgen, wird der übersteigende Betrag nicht vollständig angerechnet. Nach § 25 Abs. 4 BAföG bleiben 50 Prozent davon frei, zuzüglich 5 Prozent für jedes Kind, für das ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Bei einem Geschwisterkind bleiben also 55 Prozent frei, bei zwei Geschwistern 60 Prozent.
Beispiel mit Zahlen
Verheiratete Eltern haben 4.500 Euro Nettoeinkommen und neben dem Azubi eine jüngere Tochter. Der Azubi wohnt so weit entfernt, dass tägliches Pendeln unzumutbar ist. Die Freibeträge betragen 2.540 plus 770 plus 901 Euro, zusammen 4.211 Euro. Übersteigend sind 289 Euro. Davon bleiben 55 Prozent frei, angerechnet werden 45 Prozent, also 130,05 Euro im Monat.
Wäre die Ausbildungsstätte vom Elternhaus gut erreichbar und der Azubi trotzdem mit 19 Jahren ausgezogen, fielen die 901 Euro weg. Dann lägen 1.190 Euro über dem Freibetrag, und angerechnet würden 535,50 Euro. Der Unterschied zeigt, wie stark die Entfernung das Ergebnis beeinflusst.
Geschwister mit BAföG oder BAB
Erhalten mehrere Kinder derselben Eltern Ausbildungsförderung, wird der anrechenbare Elternbeitrag nach § 11 Abs. 4 BAföG zu gleichen Teilen aufgeteilt. Studiert die Schwester mit BAföG, halbiert sich der Betrag, der auf Ihre BAB angerechnet wird. Für geförderte Geschwister gibt es dafür keinen Kinderfreibetrag von 770 Euro.
Was nicht in die Rechnung gehört
Stiefeltern werden nicht als Eltern angerechnet. Kindergeld zählt nicht als Ihr Einkommen. Und Unterhalt, den die Eltern tatsächlich zahlen, wird nicht zusätzlich angerechnet — maßgeblich ist allein das rechnerisch anrechenbare Einkommen. Mit dem BAB-Rechner können Sie verschiedene Einkommen der Eltern ausprobieren. Wie viel ein Kind insgesamt kostet, zeigt der Kinderkosten-Rechner.
