Skonto verändert die Bemessungsgrundlage
Zieht ein Kunde Skonto, bekommt der Verkäufer weniger Geld für dieselbe Leistung. Umsatzsteuerlich ist das eine Änderung der Bemessungsgrundlage. Nach § 10 Abs. 1 UStG bemisst sich die Umsatzsteuer nach dem Entgelt, also nach allem, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. Wird weniger bezahlt, sinkt das Entgelt und damit auch die Steuer.
Das bedeutet: Die Umsatzsteuer auf der ursprünglichen Rechnung war zunächst richtig. Sie wird aber nachträglich zu hoch, sobald das Skonto gezogen wird. Deshalb muss sie korrigiert werden.
Was § 17 UStG verlangt
§ 17 Abs. 1 UStG regelt die Änderung der Bemessungsgrundlage. Für das Skonto sind drei Sätze wichtig:
- Satz 1: Der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, muss den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Das ist der Verkäufer.
- Satz 2: Ebenso ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer zu berichtigen, an den der Umsatz ausgeführt wurde. Das ist der Käufer.
- Satz 7: Beide Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
Die Korrektur läuft also auf beiden Seiten und für denselben Zeitraum. Sie erfolgt in der Buchhaltung und fließt in die Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Wirtschaftlich ist sie für beide Seiten neutral: Der Verkäufer führt weniger Umsatzsteuer ab, der Käufer bekommt entsprechend weniger Vorsteuer erstattet.
Wann wird korrigiert?
Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem sich die Bemessungsgrundlage ändert, beim Skonto also der Zeitpunkt der Zahlung. Ein Beispiel: Die Rechnung datiert vom 25. März, gezahlt wird mit Skonto am 3. April. Die volle Umsatzsteuer gehört in die Voranmeldung für März. Die Korrektur um den Steueranteil des Skontos gehört in die Voranmeldung für April. Der Käufer verfährt spiegelbildlich mit seiner Vorsteuer.
So berechnen Sie den Korrekturbetrag
Das Skonto wird in der Regel vom Bruttobetrag berechnet. Der darin enthaltene Steueranteil ergibt sich so:
Korrekturbetrag = Skonto brutto × Steuersatz / (100 + Steuersatz)
| Rechnung brutto | Steuersatz | Skonto 2 % | davon USt | davon netto |
|---|---|---|---|---|
| 1.190,00 € | 19 % | 23,80 € | 3,80 € | 20,00 € |
| 1.070,00 € | 7 % | 21,40 € | 1,40 € | 20,00 € |
| 4.760,00 € | 19 % | 95,20 € | 15,20 € | 80,00 € |
Den Korrekturbetrag zeigt der Skonto-Rechner direkt an. Für die allgemeine Aufteilung von Brutto in Netto und Steuer eignet sich der MwSt-Rechner.
Rechnungen mit mehreren Steuersätzen
Enthält eine Rechnung Positionen mit 19 % und mit 7 %, muss das Skonto auf die Steuersätze aufgeteilt werden. Am einfachsten rechnen Sie das Skonto für jeden Steuersatz getrennt. Beispiel: 1.190 € brutto zu 19 % und 535 € brutto zu 7 %, 2 % Skonto:
- Anteil 19 %: 23,80 € Skonto, davon 3,80 € Umsatzsteuer
- Anteil 7 %: 10,70 € Skonto, davon 0,70 € Umsatzsteuer
Insgesamt werden 34,50 € Skonto gezogen, die Steuer sinkt um 4,50 €. Wer den gesamten Skontobetrag pauschal mit 19 % korrigiert, bucht falsch.
Skonto gehört auf die Rechnung
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG verlangt, dass eine Rechnung neben dem Entgelt auch „jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts“ enthält, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Skonto ist genau so eine im Voraus vereinbarte Minderung. Deshalb sollten die Skontobedingungen auf der Rechnung stehen, etwa „2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum“.
Fehlt die Angabe, ist die Rechnung unvollständig. Ob und welche Folgen das für den Vorsteuerabzug im Einzelfall hat, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung klären. Sauber ist es in jedem Fall, die Bedingungen klar auf die Rechnung zu schreiben.
Sonderfall Kleinunternehmer
Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus. Gewähren sie Skonto, gibt es nichts zu korrigieren. Das Skonto mindert nur den Erlös. Wählen Sie im Rechner dafür 0 % Umsatzsteuer.
Zusammenfassung
- Skonto mindert das Entgelt und damit die Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG).
- Der Verkäufer berichtigt seine Umsatzsteuer, der Käufer seine Vorsteuer (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG).
- Die Korrektur gehört in den Voranmeldungszeitraum der Zahlung (§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG).
- Bei gemischten Steuersätzen wird das Skonto aufgeteilt.
- Die Skontobedingungen gehören auf die Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG).
Die Grundlagen zur Berechnung erklärt der Leitfaden Skonto berechnen, die Buchungssätze zeigt der Beitrag Skonto buchen.
