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MwSt-Rechner 2026

Mehrwertsteuer in beide Richtungen berechnen: aus dem Netto das Brutto oder aus dem Brutto das Netto — mit 19 %, 7 %, 0 % oder Ihrem eigenen Satz.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichert§ 12 UStG, Stand 2026

Welcher Steuersatz gilt — und warum das wichtig ist

Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), der ermäßigte Satz 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) — etwa für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und den Personennahverkehr. Seit dem 1.1.2026 gelten auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft mit 7 %, Getränke bleiben bei 19 %. Welcher Satz für Ihre konkrete Leistung gilt, entscheidet der Gesetzeskatalog, nicht die Branche. Diese Berechnung ist eine unverbindliche Hilfe und ersetzt keine Steuerberatung.

Betrag und Richtung

Steuersatz

Ihr Ergebnis
19 %Netto → Brutto

Nettobetrag

1.000,00 €

ohne Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

190,00 €

an das Finanzamt

Bruttobetrag

1.190,00 €

Rechnungsbetrag

Angewandter Steuersatz

19 %

Rechenfaktor

1,19

Anteil der Steuer am Brutto

15,97 %

Aufteilung in Netto und Steueranteil

So viel Prozent des Bruttobetrags entfallen auf die Umsatzsteuer — praktisch, wenn Sie aus einem Kassenbon rückwärts rechnen.

Derselbe Betrag bei 19 % und 7 %

SatzNettoSteuerBrutto
19 %aktiv1.000,00 €190,00 €1.190,00 €
7 %1.000,00 €70,00 €1.070,00 €

Die Tabelle zeigt, wie sich derselbe eingegebene Betrag in der gewählten Richtung bei beiden gesetzlichen Steuersätzen aufteilt.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € Gesamtumsatz hatte und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet, ist Kleinunternehmer: Die Umsätze sind steuerfrei, es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug. Beide Grenzen sind seit 2025 Netto-Werte. Wird die Grenze von 100.000 € unterjährig überschritten, endet die Steuerfreiheit sofort mit diesem Umsatz.

Für diesen Fall wählen Sie oben den Satz 0 % — auf der Rechnung gehört dann ein Hinweis auf § 19 UStG.

Reverse-Charge: Steuerschuld beim Leistungsempfänger

Bei bestimmten Leistungen — etwa an Unternehmen im EU-Ausland, bei Bauleistungen oder bei Leistungen ausländischer Unternehmer — geht die Steuerschuld nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger über. Sie stellen dann ohne Umsatzsteuer aus, vermerken „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung und geben beide USt-IdNr. an. Der Empfänger meldet die Steuer selbst an und zieht sie im Regelfall zeitgleich als Vorsteuer wieder ab.

Auch hier rechnen Sie mit 0 % — der Betrag bleibt netto, die Steuer schuldet die andere Seite.

So gehört es auf die Rechnung

Nach § 14 Abs. 4 UStG müssen Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag getrennt ausgewiesen werden. Enthält eine Rechnung Positionen mit unterschiedlichen Sätzen, ist die Summe je Steuersatz einzeln aufzuführen. Rechnungen bis 250 € gelten als Kleinbetragsrechnungen und dürfen den Bruttobetrag mit dem Steuersatz ausweisen, ohne die Steuer zu beziffern.

Welcher Steuersatz gilt — und warum das wichtig ist

Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), der ermäßigte Satz 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) — etwa für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und den Personennahverkehr. Seit dem 1.1.2026 gelten auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft mit 7 %, Getränke bleiben bei 19 %. Welcher Satz für Ihre konkrete Leistung gilt, entscheidet der Gesetzeskatalog, nicht die Branche. Diese Berechnung ist eine unverbindliche Hilfe und ersetzt keine Steuerberatung.

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2026-09-0812 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

Sie multiplizieren den Nettobetrag mit 1,19 beim Regelsteuersatz oder mit 1,07 beim ermäßigten Satz. Aus 1.000 € netto werden so 1.190 € brutto, die enthaltene Umsatzsteuer beträgt 190 €. Beim ermäßigten Satz ergeben dieselben 1.000 € netto einen Bruttobetrag von 1.070 € mit 70 € Steuer. Der Rechner nimmt Ihnen diese Umrechnung ab und zeigt Netto, Steuer und Brutto gleichzeitig an.

Sie teilen den Bruttobetrag durch 1,19 beziehungsweise durch 1,07 und erhalten den Nettobetrag; die Differenz ist die Umsatzsteuer. Aus 119 € brutto werden 100 € netto und 19 € Steuer. Als Faustformel können Sie sich merken: Bei 19 Prozent sind 15,97 Prozent des Bruttobetrags Umsatzsteuer, bei 7 Prozent sind es 6,54 Prozent. Rechnen Sie niemals einfach 19 Prozent vom Bruttobetrag ab — das Ergebnis ist zu hoch.

Der ermäßigte Satz gilt nur für die im Katalog des § 12 Abs. 2 UStG aufgezählten Umsätze. Dazu gehören unter anderem die meisten Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, der Personennahverkehr, die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung sowie Eintrittsgelder für Theater, Konzerte und Museen. Seit dem 1. Januar 2026 fallen zusätzlich Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft unter die 7 Prozent, ausgenommen die Abgabe von Getränken. Alles, was nicht im Katalog steht, wird mit 19 Prozent besteuert.

Zum 1. Januar 2026 wurde mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ein neuer Katalogpunkt eingeführt: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden dauerhaft mit 7 Prozent besteuert. Damit entfällt die frühere Unterscheidung zwischen dem Verzehr vor Ort mit 19 Prozent und dem Außer-Haus-Verkauf mit 7 Prozent. Getränke sind ausdrücklich ausgenommen und bleiben beim Regelsteuersatz. Betroffen sind nicht nur Restaurants und Cafés, sondern auch Caterer und Kantinen.

Seit der Neufassung des § 19 UStG zum 1. Januar 2025 gilt: Kleinunternehmer ist, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von höchstens 25.000 € hatte und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Beide Beträge sind Netto-Grenzen; bis 2024 waren es Brutto-Grenzen von 22.000 € und 50.000 €. Die Umsätze sind seitdem echt steuerfrei. Wird die Grenze von 100.000 € unterjährig gerissen, endet die Steuerfreiheit sofort — der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist bereits steuerpflichtig.

Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Typische Fälle sind Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland, Bauleistungen zwischen Bauunternehmen und Leistungen ausländischer Unternehmer im Inland. Sie stellen die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, weisen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin und nennen beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Im Rechner wählen Sie dafür den Satz 0 Prozent.

Rundungsdifferenzen entstehen, weil Rechnungsprogramme unterschiedlich vorgehen: Manche runden jede einzelne Position auf zwei Nachkommastellen und addieren erst danach, andere addieren zuerst und runden am Ende. Bei vielen Positionen können sich so Abweichungen von wenigen Cent ergeben. Dieser Rechner rundet die Einzelposition und die Gesamtsumme jeweils kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist entscheidend, was tatsächlich auf der Rechnung ausgewiesen ist.

Der Rechner setzt die Steuersätze des § 12 UStG korrekt um und liefert für die reine Umrechnung von Netto, Steuer und Brutto exakte Werte. Er kann Ihnen aber nicht abnehmen zu entscheiden, welcher Steuersatz für Ihre konkrete Leistung gilt, ob ein Umsatz steuerfrei ist oder ob Reverse-Charge greift — das sind rechtliche Einordnungen mit vielen Grenzfällen. Das Ergebnis ist deshalb eine unverbindliche Schätzung und ersetzt weder eine steuerliche noch eine rechtliche Beratung.