LeitartikelMehrwertsteuer berechnen 2026: die komplette Anleitung
Netto zu brutto, brutto zu netto, 19 oder 7 Prozent: die vollständige Anleitung zur Mehrwertsteuer mit Formeln, Rechenwegen, typischen Fehlern und Beispielen aus der Praxis.
Mehrwertsteuer in beide Richtungen berechnen: aus dem Netto das Brutto oder aus dem Brutto das Netto — mit 19 %, 7 %, 0 % oder Ihrem eigenen Satz.
Welcher Steuersatz gilt — und warum das wichtig ist
Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), der ermäßigte Satz 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) — etwa für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und den Personennahverkehr. Seit dem 1.1.2026 gelten auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft mit 7 %, Getränke bleiben bei 19 %. Welcher Satz für Ihre konkrete Leistung gilt, entscheidet der Gesetzeskatalog, nicht die Branche. Diese Berechnung ist eine unverbindliche Hilfe und ersetzt keine Steuerberatung.
Nettobetrag
1.000,00 €
ohne Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
190,00 €
an das Finanzamt
Bruttobetrag
1.190,00 €
Rechnungsbetrag
Angewandter Steuersatz
19 %
Rechenfaktor
1,19
Anteil der Steuer am Brutto
15,97 %
So viel Prozent des Bruttobetrags entfallen auf die Umsatzsteuer — praktisch, wenn Sie aus einem Kassenbon rückwärts rechnen.
| Satz | Netto | Steuer | Brutto |
|---|---|---|---|
| 19 %aktiv | 1.000,00 € | 190,00 € | 1.190,00 € |
| 7 % | 1.000,00 € | 70,00 € | 1.070,00 € |
Die Tabelle zeigt, wie sich derselbe eingegebene Betrag in der gewählten Richtung bei beiden gesetzlichen Steuersätzen aufteilt.
Wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € Gesamtumsatz hatte und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet, ist Kleinunternehmer: Die Umsätze sind steuerfrei, es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug. Beide Grenzen sind seit 2025 Netto-Werte. Wird die Grenze von 100.000 € unterjährig überschritten, endet die Steuerfreiheit sofort mit diesem Umsatz.
Für diesen Fall wählen Sie oben den Satz 0 % — auf der Rechnung gehört dann ein Hinweis auf § 19 UStG.
Bei bestimmten Leistungen — etwa an Unternehmen im EU-Ausland, bei Bauleistungen oder bei Leistungen ausländischer Unternehmer — geht die Steuerschuld nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger über. Sie stellen dann ohne Umsatzsteuer aus, vermerken „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung und geben beide USt-IdNr. an. Der Empfänger meldet die Steuer selbst an und zieht sie im Regelfall zeitgleich als Vorsteuer wieder ab.
Auch hier rechnen Sie mit 0 % — der Betrag bleibt netto, die Steuer schuldet die andere Seite.
Nach § 14 Abs. 4 UStG müssen Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag getrennt ausgewiesen werden. Enthält eine Rechnung Positionen mit unterschiedlichen Sätzen, ist die Summe je Steuersatz einzeln aufzuführen. Rechnungen bis 250 € gelten als Kleinbetragsrechnungen und dürfen den Bruttobetrag mit dem Steuersatz ausweisen, ohne die Steuer zu beziffern.
Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), der ermäßigte Satz 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) — etwa für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und den Personennahverkehr. Seit dem 1.1.2026 gelten auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft mit 7 %, Getränke bleiben bei 19 %. Welcher Satz für Ihre konkrete Leistung gilt, entscheidet der Gesetzeskatalog, nicht die Branche. Diese Berechnung ist eine unverbindliche Hilfe und ersetzt keine Steuerberatung.
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Steuersätze, Kleinunternehmerregelung, Vorsteuerabzug und Pflichtangaben auf der Rechnung
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