Verstoß in der Probezeit: Aufbauseminar, Verlängerung und was danach kommt

Redaktion
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2026-09-24
Verstoß in der Probezeit: Aufbauseminar, Verlängerung und was danach kommt

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Zwei Jahre auf Probe

Wer zum ersten Mal einen Führerschein bekommt, erhält ihn auf Probe. Die Probezeit dauert zwei Jahre ab der Erteilung (§ 2a Abs. 1 StVG). In dieser Zeit gelten strengere Regeln: Schon ein einziger Verstoß kann ein Seminar und zwei zusätzliche Probejahre auslösen. Welche Verstöße zählen und was genau passiert, erklärt dieser Beitrag.

A-Verstoß und B-Verstoß

Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung teilt Verstöße in zwei Gruppen ein. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen (A) sind unter anderem Verstöße gegen Vorschriften über Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Rotlicht und die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer, dazu Alkohol- und Drogenverstöße nach § 24a und § 24c StVG sowie Straftaten wie Unfallflucht oder Nötigung. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (B) sind alle übrigen Ordnungswidrigkeiten, die ins Fahreignungsregister eingetragen werden.

Entscheidend ist die Eintragung: Maßnahmen in der Probezeit knüpfen nur an Entscheidungen an, die ins Fahreignungsregister kommen (§ 2a Abs. 2 StVG). Bei Ordnungswidrigkeiten heißt das praktisch: Nur Verstöße, die Punkte bringen, zählen. Ein Verwarnungsgeld bis 55 € hat keine Folgen für die Probezeit. Auch 16 bis 20 km/h zu schnell innerorts (70 €) bringt keine Punkte und damit keine Probezeit-Folge. Ab 21 km/h zu viel gibt es einen Punkt, und das ist ein A-Verstoß.

Stufe 1: Aufbauseminar und vier Jahre Probezeit

Nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt dafür eine Frist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Das gilt auch, wenn die Probezeit bei der Entscheidung schon abgelaufen ist — maßgeblich ist, dass der Verstoß in der Probezeit begangen wurde.

Das Aufbauseminar findet in Gruppen mit sechs bis zwölf Teilnehmenden statt. Es umfasst vier Sitzungen zu je 135 Minuten innerhalb von zwei bis vier Wochen, dazu eine Fahrprobe (§ 35 FeV). Für Alkohol- und Drogenverstöße gibt es ein besonderes Aufbauseminar. Die Kosten tragen Sie selbst. Wer das Seminar nicht fristgerecht besucht, verliert die Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG).

Stufe 2: Verwarnung

Begehen Sie nach dem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit einen weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße, folgt eine schriftliche Verwarnung. Die Behörde legt Ihnen nahe, innerhalb von zwei Monaten eine verkehrspsychologische Beratung zu besuchen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die Beratung ist ein Einzelgespräch und freiwillig. Ihre Erkenntnisse gehen nur an Sie, nicht an die Behörde.

Stufe 3: Entziehung

Kommt nach Ablauf dieser zwei Monate noch ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße dazu, wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Eine neue gibt es frühestens drei Monate nach der Entziehung (§ 2a Abs. 5 StVG).

Was sonst noch gilt

Die Probezeit-Maßnahmen kommen zusätzlich zu Bußgeld, Punkten und einem möglichen Fahrverbot aus dem Bußgeldkatalog. Ein Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde kostet also auch in der Probezeit 200 €, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot — und bringt obendrein Aufbauseminar und Verlängerung. Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit und alle unter 21 Jahren gilt außerdem ein absolutes Alkoholverbot am Steuer (§ 24c StVG). Wie lange Alkohol im Blut nachwirkt, schätzt der Promillerechner.

Fazit

In der Probezeit zählt jeder Verstoß, der Punkte bringt. Tempo, Abstand, Rotlicht und Handy sind immer A-Verstöße. Im Bußgeldrechner können Sie „Probezeit“ anhaken und sehen sofort, ob ein Verstoß ein Aufbauseminar auslöst. Mehr zu Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten finden Sie im Leitfaden zum Bußgeldkatalog 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

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