Post von der Bußgeldstelle — und jetzt?
Ein Anhörungsbogen im Briefkasten, ein Blitzerfoto oder eine Polizeikontrolle nach einem Blick aufs Handy: Fast jede Autofahrerin und jeder Autofahrer bekommt irgendwann Post von der Bußgeldstelle. Die wichtigste Frage ist dann meist nicht nur, wie hoch das Bußgeld ausfällt, sondern ob Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder Folgen in der Probezeit drohen. Die Antwort steht im Bußgeldkatalog — einem Regelwerk, das auf den ersten Blick sperrig wirkt, aber einer klaren Logik folgt. Dieser Leitfaden erklärt sie für die vier häufigsten Verstöße: Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht und Handy am Steuer. Ihren eigenen Fall rechnen Sie direkt mit dem Bußgeldrechner durch.
Woher die Beträge kommen
Rechtsgrundlage für Verkehrsordnungswidrigkeiten ist § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Wie hoch die Geldbuße im Regelfall ausfällt, legt die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) fest. Ihre Anlage ist der eigentliche Bußgeldkatalog mit mehreren hundert laufenden Nummern, ergänzt um Tabellen im Anhang — Tabelle 1 für Geschwindigkeitsverstöße, Tabelle 2 für Abstandsverstöße. Die letzte große Reform trat am 9. November 2021 in Kraft und hat die Sätze für Tempoverstöße ungefähr verdoppelt. Seitdem wurde die Verordnung mehrfach angepasst, zuletzt im August 2026; an den hier beschriebenen Regelsätzen hat sich dadurch nichts geändert.
Wichtig ist das Wort Regelsatz: Die Beträge gelten für fahrlässige Verstöße ohne besondere Umstände. Handeln Sie vorsätzlich, verdoppelt sich jeder Regelsatz über 55 € (§ 3 Abs. 4a BKatV). Behörden und Gerichte dürfen außerdem nach oben oder unten abweichen, wenn der Fall vom Normalfall abweicht.
Verwarnungsgeld oder Bußgeld?
Bis 55 € spricht man von einem Verwarnungsgeld. Es gibt keinen Bußgeldbescheid, keine Gebühren und keine Punkte. Ab 60 € ergeht ein Bußgeldbescheid, und damit kommen Kosten dazu: Nach § 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) berechnet die Behörde eine Gebühr von 5 % der Geldbuße, mindestens aber 25 €. Hinzu kommen Auslagen, bei der Zustellung per Zustellungsurkunde pauschal 3,50 €. Bei Geldbußen bis 500 € beträgt der Aufschlag deshalb praktisch immer 28,50 €. Aus 115 € werden so 143,50 €.
Geschwindigkeit: die Staffel aus Tabelle 1
Für Pkw unterscheidet der Katalog zwischen innerorts und außerorts. Die wichtigsten Stufen:
Innerorts: bis 10 km/h 30 € · 11–15 km/h 50 € · 16–20 km/h 70 € · 21–25 km/h 115 € und 1 Punkt · 26–30 km/h 180 € und 1 Punkt · 31–40 km/h 260 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot · 41–50 km/h 400 €, 2 Punkte, 1 Monat · 51–60 km/h 560 €, 2 Punkte, 2 Monate · 61–70 km/h 700 €, 2 Punkte, 3 Monate · über 70 km/h 800 €, 2 Punkte, 3 Monate.
Außerorts: bis 10 km/h 20 € · 11–15 km/h 40 € · 16–20 km/h 60 € · 21–25 km/h 100 € und 1 Punkt · 26–30 km/h 150 € und 1 Punkt · 31–40 km/h 200 € und 1 Punkt · 41–50 km/h 320 €, 2 Punkte, 1 Monat · 51–60 km/h 480 €, 2 Punkte, 1 Monat · 61–70 km/h 600 €, 2 Punkte, 2 Monate · über 70 km/h 700 €, 2 Punkte, 3 Monate.
Zwei Schwellen sollten Sie kennen: Ab 21 km/h zu schnell gibt es Punkte, und innerorts droht ab 31 km/h ein Fahrverbot, außerorts ab 41 km/h. Dazu kommt eine Regel, die oft übersehen wird. Wer innerhalb eines Jahres zweimal mindestens 26 km/h zu schnell war, bekommt in der Regel einen Monat Fahrverbot — auch wenn der einzelne Verstoß allein keines vorsieht (§ 4 Abs. 2 BKatV). Der Zeitraum rechnet ab der Rechtskraft der ersten Entscheidung.
Maßgeblich ist nicht der Messwert, sondern die Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz: 3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 % des Messwertes. Wie das im Detail funktioniert und an welchen Werten es teuer wird, erklärt unser Beitrag zum Toleranzabzug beim Blitzen.
Zwei Rechenbeispiele
Innerorts, Tempo 50, gemessen 76 km/h: Nach Abzug von 3 km/h bleiben 73 km/h, also 23 km/h zu viel. Das ergibt 115 €, einen Punkt und mit Gebühren 143,50 €.
Außerorts, Tempo 100, gemessen 148 km/h: 3 % Toleranz sind 4,44 km/h, vorwerfbar bleiben 143 km/h. Mit 43 km/h zu viel kostet das 320 €, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Mit Gebühren sind es 348,50 €.
Abstand: der halbe Tacho als Maßstab
Als Faustregel gilt: Der Abstand in Metern sollte mindestens dem halben Tachowert entsprechen, bei 120 km/h also 60 m. Bis 80 km/h kennt der Katalog nur einen Pauschalsatz von 25 €, mit Gefährdung 30 €, mit Sachbeschädigung 35 €. Darüber wird gestaffelt, welchen Bruchteil des halben Tachowertes Sie eingehalten haben. Wer mehr als ein Viertel des Tachowertes Abstand hält, zahlt 35 €.
Darunter greift Tabelle 2. Über 80 km/h reicht die Spanne von 75 € (weniger als 5/10) bis 320 € (weniger als 1/10), jeweils mit einem Punkt. Über 100 km/h gelten dieselben Beträge, ab weniger als 3/10 aber mit zwei Punkten und ein bis drei Monaten Fahrverbot. Über 130 km/h beginnt die Staffel bei 100 € und endet bei 400 €. Beispiel: Bei 120 km/h und 15 m Abstand haben Sie 2,5/10 des halben Tachowertes eingehalten. Das kostet 160 €, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.
Rotlicht: die Sekunde entscheidet
Beim Rotlichtverstoß zählt, wie lange die Ampel schon rot war. Unter einer Sekunde kostet der einfache Verstoß 90 € und einen Punkt. Mit Gefährdung sind es 200 €, mit Sachbeschädigung 240 €, jeweils mit zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot. War die Ampel länger als eine Sekunde rot, spricht man vom qualifizierten Rotlichtverstoß: 200 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot, mit Gefährdung 320 €, mit Sachbeschädigung 360 €.
Handy am Steuer
Nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung darf ein elektronisches Gerät während der Fahrt weder aufgenommen noch gehalten werden. Erlaubt sind Sprachsteuerung und ein kurzer Blick auf ein fest angebrachtes Gerät. Der Verstoß kostet 100 € und einen Punkt. Mit Gefährdung sind es 150 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot, mit Sachbeschädigung 200 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Punkte in Flensburg
Welche Verstöße wie viele Punkte bringen, regelt Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Für die vier Verstoßarten gilt grob: ein Punkt für die mittleren, zwei Punkte für die schweren Fälle mit Regelfahrverbot. Die Punkte addieren sich im Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG. Bei 4 oder 5 Punkten folgt eine schriftliche Ermahnung, bei 6 oder 7 Punkten eine Verwarnung, ab 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ein freiwilliges Fahreignungsseminar bringt einen Punkt Abzug, allerdings nur bei einem Stand von höchstens 5 Punkten. Getilgt werden Ein-Punkt-Verstöße nach zweieinhalb Jahren, Zwei-Punkte-Verstöße nach fünf Jahren.
Probezeit: der A-Verstoß
In den ersten zwei Jahren nach dem Ersterwerb des Führerscheins gilt die Probezeit. Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung teilt Verstöße in schwerwiegende (A) und weniger schwerwiegende (B) ein. Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht und Handynutzung gehören alle zur Kategorie A. Eine Folge hat der Verstoß aber nur, wenn er ins Fahreignungsregister eingetragen wird, also Punkte bringt. Dann ordnet die Behörde ein kostenpflichtiges Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a StVG). Beim nächsten A-Verstoß folgt eine Verwarnung mit der Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung, beim dritten die Entziehung. Was ein Neuanfang beim Führerschein kostet, zeigt der Führerschein-Kostenrechner.
Zusätzlich gilt in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Wie lange Alkohol im Blut nachwirkt, schätzt der Promillerechner.
Fahrverbot: wann es beginnt
Ein Fahrverbot dauert ein bis drei Monate. Hatten Sie in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot, dürfen Sie den Beginn in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen (§ 25 Abs. 2a StVG). Der Führerschein wird dann bei der Behörde abgegeben. In Ausnahmefällen, etwa wenn der Job am Führerschein hängt, kann das Gericht gegen ein höheres Bußgeld vom Fahrverbot absehen. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Fristen: Einspruch und Verjährung
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Seit dem 1. Juli 2026 gilt außerdem eine neue Verjährungsregel: Die Frist für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt nach § 26 Abs. 3 StVG einheitlich sechs Monate. Die frühere Drei-Monats-Frist bis zum Erlass des Bescheids gibt es nicht mehr. Maßnahmen wie die Anhörung unterbrechen die Verjährung, danach beginnt die Frist neu.
Fazit
Der Bußgeldkatalog ist streng, aber berechenbar. Wer die Schwellen kennt — 21 km/h für Punkte, 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts für das Fahrverbot, eine Sekunde beim Rotlicht —, kann einen Bescheid schnell einordnen. Prüfen Sie Ihren Fall mit dem Bußgeldrechner. Er zeigt Bußgeld, Punkte, Fahrverbot, Probezeit-Folgen und die Gesamtkosten inklusive Gebühren. Er ersetzt aber keine Rechtsberatung: Wenn es um ein Fahrverbot oder die Probezeit geht, lohnt sich der Blick einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Verkehrsrecht.
