Bußgeldrechner

Zu schnell geblitzt, zu dicht aufgefahren, bei Rot über die Ampel oder mit dem Handy erwischt? Hier sehen Sie nach dem amtlichen Bußgeldkatalog, was auf Sie zukommt — inklusive Punkten, Fahrverbot und Gebühren.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichertAmtlicher Bußgeldkatalog, Stand 09/2026

Keine Rechtsberatung

Der Rechner zeigt die Regelsätze des Bußgeldkatalogs für fahrlässige Verstöße mit dem Pkw. Behörden und Gerichte können im Einzelfall abweichen (Vorsatz, Voreintragungen, Härtefall). Die Berechnung ersetzt keine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Art des Verstoßes

Details zum Verstoß

km/h
km/h

Führerschein & Punkte

Das kommt voraussichtlich auf Sie zuLfd. Nr. Bußgeldkatalog 11.3.4

Bußgeld

115 €

Punkte in Flensburg

1

Fahrverbot

keins

Gesamtkosten

143,50 €

inkl. Gebühren und Auslagen

Kostenaufstellung

Regelsatz Bußgeld
115 €
Gebühr (§ 107 Abs. 1 OWiG: 5 %, mind. 25 €)
25 €
Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
3,50 €
Summe
143,50 €

So wurde gerechnet

Gemessen
76 km/h
Toleranzabzug
− 3 km/h
Vorwerfbare Geschwindigkeit
73 km/h
Überschreitung
23 km/h

Ihr Punktestand danach: 1

1 bis 3 Punkte: Vormerkung, noch keine Maßnahme der Behörde.

Tilgung der neuen Eintragung nach 2,5 Jahren (§ 29 StVG).

Verfolgungsverjährung: Seit 1. Juli 2026 beträgt die Frist für Verkehrsordnungswidrigkeiten einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).

Regelsätze im Vergleich

Überschreitung in km/h

Grundlagen & Hinweise

  • Grundlage ist der Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV) mit den Tabellen 1 und 2 in der Fassung vom 24.09.2026. Gerechnet werden Regelsätze für fahrlässige Verstöße mit dem Pkw; bei Vorsatz verdoppelt sich der Regelsatz über 55 € (§ 3 Abs. 4a BKatV).
  • Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen: 3 km/h bis 100 km/h Messwert, darüber 3 % des Messwertes. Das Ergebnis wird zu Ihren Gunsten auf volle km/h abgerundet.
  • Punkte nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Punkte gibt es nur für eingetragene Verstöße, also nicht für Verwarnungsgelder bis 55 €.
  • Gebühren nach § 107 OWiG: 5 % des Bußgeldes, mindestens 25 €, plus 3,50 € Zustellung. Weitere Auslagen (etwa für ein Gutachten) sind nicht enthalten.
  • Gefährdung oder Sachbeschädigung bei Tempo- und Abstandsverstößen über 80 km/h erhöhen den Regelsatz zusätzlich (§ 3 Abs. 3 BKatV, Tabelle 4) — das bildet der Rechner nicht ab.

Ergebnis per E-Mail senden

War der Bußgeldrechner hilfreich?

Kaffee ausgeben ☕

Schätzen Sie Ihren Promillewert, bevor Sie sich ans Steuer setzen

Promillerechner →

Ratgeber: Bußgeld, Punkte & Fahrverbot

Was der Bußgeldkatalog 2026 vorsieht und wie Sie Ihren Bescheid prüfen

Bußgeldkatalog 2026: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot verständlich erklärtLeitartikel

Bußgeldkatalog 2026: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot verständlich erklärt

Wie viel kostet 21 km/h zu schnell, ab wann droht ein Fahrverbot und was bedeutet ein A-Verstoß in der Probezeit? Der Leitfaden zu Tempo, Abstand, Rotlicht und Handy — mit Gebühren, Punkten und Verjährung.

2026-09-2410 Min. Lesezeit

Das könnte Sie auch interessieren

Häufig gestellte Fragen

Der Rechner verwendet die Regelsätze aus dem amtlichen Bußgeldkatalog (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung) in der Fassung vom 24.09.2026, die Punktebewertung aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Gebühren nach § 107 OWiG. Regelsätze gelten für fahrlässige Verstöße ohne Besonderheiten. Bei Vorsatz, Voreintragungen oder besonderen Umständen darf die Behörde abweichen. Der Rechner ist keine Rechtsberatung.

Bis zu einem Messwert von 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 % des Messwertes. Das Ergebnis wird zu Ihren Gunsten auf volle km/h abgerundet. Beispiel: 76 km/h gemessen ergibt 73 km/h vorwerfbar. Bei 153 km/h sind es 3 % = 4,59 km/h Abzug, vorwerfbar bleiben 148 km/h. Einzelne Verfahren wie die Messung durch Nachfahren arbeiten mit höheren Abzügen.

Mit dem Pkw gibt es ab 21 km/h zu schnell einen Punkt. Innerorts bringen 31 km/h zu schnell zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot, außerorts ist das erst ab 41 km/h der Fall. Zusätzlich droht ein Monat Fahrverbot, wenn Sie innerhalb eines Jahres zweimal mindestens 26 km/h zu schnell waren (§ 4 Abs. 2 BKatV). Bis 20 km/h zu schnell gibt es keine Punkte.

War die Ampel weniger als eine Sekunde rot, kostet das 90 € und einen Punkt. Ab einer Rotphase von mehr als einer Sekunde (qualifizierter Rotlichtverstoß) sind es 200 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Mit Gefährdung steigt der Satz auf 320 €, mit Sachbeschädigung auf 360 €. Schon beim einfachen Rotlichtverstoß mit Gefährdung (200 €) oder Sachbeschädigung (240 €) droht ein Monat Fahrverbot.

Wer als Autofahrer ein Handy oder ein anderes elektronisches Gerät verbotswidrig nutzt, zahlt 100 € und bekommt einen Punkt. Mit Gefährdung sind es 150 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot, mit Sachbeschädigung 200 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. In der Probezeit ist der Verstoß ein A-Verstoß und führt zum Aufbauseminar.

Maßstab ist der halbe Tachowert in Metern: Bei 120 km/h sind das 60 m. Der Bußgeldkatalog staffelt Verstöße über 80 km/h danach, welchen Anteil davon Sie eingehalten haben — weniger als 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10. Bei 120 km/h und 15 m Abstand sind das 2,5/10, also die Stufe „weniger als 3/10“: 160 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Fahrverbote gibt es bei Abstandsverstößen erst ab mehr als 100 km/h.

Ab einem Bußgeld von 60 € ergeht ein Bußgeldbescheid. Dafür erhebt die Behörde nach § 107 OWiG eine Gebühr von 5 % des Bußgeldes, mindestens 25 €, plus 3,50 € für die Zustellung. Bei einem Bußgeld von 115 € zahlen Sie also 143,50 €. Verwarnungsgelder bis 55 € sind gebührenfrei.

Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlicht- und Handyverstöße gelten nach Anlage 12 FeV als schwerwiegend (A-Verstoß), sobald sie ins Fahreignungsregister eingetragen werden, also Punkte bringen. Dann ordnet die Behörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Wer nach dem Seminar erneut auffällt, bekommt eine Verwarnung; beim dritten Mal wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG einheitlich sechs Monate. Die frühere Regel mit drei Monaten bis zum Erlass des Bußgeldbescheids gilt nicht mehr. Die Frist kann durch bestimmte Maßnahmen der Behörde, etwa die Anhörung, unterbrochen werden und beginnt dann neu.