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Unterhaltsrechner 2026

Berechnen Sie Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und Ehegattenunterhalt — mit Mangelfall-Prüfung und Selbstbehalt-Check.

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Kindergeld: €250/Kind, davon 50% = €125 auf Barunterhalt angerechnet

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Kindesunterhalt berechnen 2026: Düsseldorfer Tabelle & Rechner
Leitartikel

Kindesunterhalt berechnen 2026: Düsseldorfer Tabelle & Rechner

Alles zur Berechnung des Kindesunterhalts 2026: Düsseldorfer Tabelle, bereinigtes Nettoeinkommen, Kindergeld-Anrechnung und Selbstbehalt erklärt.

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Häufige Fragen zum Unterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle ordnet je nach bereinigtem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und Altersgruppe des Kindes einen Bedarfssatz zu. Vom Bedarfssatz wird die Hälfte des Kindergelds (€125 von €250) abgezogen, um den tatsächlichen Zahlbetrag zu ermitteln. Die Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus — bei mehr oder weniger Berechtigten verschiebt sich die Einkommensgruppe entsprechend nach unten oder oben.

Das bereinigte Nettoeinkommen ist das monatliche Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Berufskleidung), angemessener Schuldenbelastung und weiterer anerkannter Verbindlichkeiten. Es bildet die Grundlage für die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle und damit die Höhe des Unterhaltsanspruchs.

Der Unterhalt hängt von Ihrer Einkommensgruppe und dem Alter des Kindes ab. In der niedrigsten Einkommensgruppe (bis 2.100 €) beträgt der Zahlbetrag nach Kindergeld-Abzug zwischen €355 und €564 monatlich, je nach Altersgruppe. Bei höherem Einkommen steigen die Beträge entsprechend — in der höchsten Gruppe (bis 11.200 €) können es €547 bis €839 sein.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens zum Leben verbleiben muss. Seit 2026 beträgt er für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern €1.450 pro Monat, für nicht erwerbstätige €1.200. Gegenüber Ehegatten liegt der Selbstbehalt bei €1.600. Wird der Selbstbehalt unterschritten, liegt ein Mangelfall vor.

Im Mangelfall reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den vollen Unterhalt für alle Berechtigten zu leisten und gleichzeitig den Selbstbehalt zu wahren. In diesem Fall werden die Zahlbeträge proportional gekürzt. Minderjährige Kinder haben dabei Vorrang vor volljährigen Kindern und Ehegatten (§1609 BGB).

Ja, das Kindergeld wird hälftig auf den Barunterhalt angerechnet. Bei einem Kindergeld von €250 pro Kind werden €125 vom Bedarfssatz des Unterhaltspflichtigen abgezogen. Die andere Hälfte verbleibt beim betreuenden Elternteil, bei dem das Kind lebt. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet.

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt wird nach der 3/7-Differenzmethode berechnet. Zunächst wird der Kindesunterhalt vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen. Dann wird die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt und davon 3/7 als Unterhalt festgesetzt. Der erwerbstätige Pflichtige erhält zusätzlich einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 seines bereinigten Einkommens.

Nach §1609 BGB gilt folgende Rangfolge: 1) Minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte volljährige Kinder. 2) Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei langer Ehedauer oder Kinderbetreuung. 3) Nicht privilegierte volljährige Kinder. 4) Weitere Unterhaltsberechtigte. Bei einem Mangelfall werden Berechtigte niedrigerer Rangfolge erst bedient, wenn die höherrangigen vollständig befriedigt sind.

Ja, eine wesentliche Änderung des Einkommens kann eine Anpassung des Unterhalts rechtfertigen. In der Regel wird bei einer Einkommensänderung von mehr als 10 % eine Neuberechnung vorgenommen. Die Anpassung muss jedoch aktiv geltend gemacht werden — sie erfolgt nicht automatisch. Sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Berechtigte können eine Abänderung verlangen.

Ja, wenn sich das volljährige Kind noch in der Ausbildung oder im Studium befindet, besteht grundsätzlich Unterhaltspflicht. Volljährige Kinder werden in der Altersgruppe 18+ der Düsseldorfer Tabelle eingestuft. Anders als bei Minderjährigen sind beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern ist mit €1.750 deutlich höher als gegenüber Minderjährigen.