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Überstunden in Teilzeit: Warum die geplante Steuerfreiheit hier oft nicht greift

Redaktion
6 Min. Lesezeit
2026-07-02
Überstunden in Teilzeit: Warum die geplante Steuerfreiheit hier oft nicht greift

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Überstunden in Teilzeit: besondere Regeln, besondere Fallstricke

Teilzeitbeschäftigte leisten häufig Mehrarbeit — und stoßen dabei auf Regeln, die sich von denen der Vollzeitkräfte unterscheiden. Gerade im Zusammenhang mit der geplanten Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge ist die Teilzeit ein Sonderfall, der oft missverstanden wird.

Wie viel Ihre zusätzlichen Stunden aktuell netto einbringen, können Sie jederzeit im <a href="/ueberstunden-rechner">Überstunden-Rechner</a> nachrechnen — dort ist die Teilzeit-Situation ausdrücklich berücksichtigt.

Mehrarbeit ist nicht gleich Überstunde

Im Teilzeitkontext wird zwischen Mehrarbeit und Überstunden unterschieden. Als Mehrarbeit gelten die Stunden, die eine Teilzeitkraft über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus leistet, solange sie unterhalb der regulären Vollzeit bleibt. Erst wenn die Vollzeitgrenze überschritten wird, spricht man von echten Überstunden im engeren Sinn.

Diese Unterscheidung ist für den Zuschlag relevant. Ob eine Teilzeitkraft für Mehrarbeit denselben Zuschlag erhält wie eine Vollzeitkraft für Überstunden, hängt vom Tarif- oder Arbeitsvertrag ab. Wichtig ist der Gleichbehandlungsgrundsatz: Teilzeitkräfte dürfen nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte.

Warum die geplante Steuerfreiheit oft nicht greift

Der Referentenentwurf zur Steuerfreiheit der Zuschläge enthält eine entscheidende Einschränkung: Begünstigt sind nur Zuschläge für Stunden oberhalb einer tariflichen oder vertraglichen Vollzeitwoche von mindestens 34 Stunden. Damit soll verhindert werden, dass die Förderung bereits bei geringer Mehrarbeit greift.

Für Teilzeitkräfte bedeutet das: Wer 30 Stunden pro Woche arbeitet und fünf Stunden mehr leistet, bewegt sich mit diesen Stunden noch unterhalb der 34-Stunden-Referenz. Für diese Mehrarbeit gäbe es nach dem Entwurf keine Steuerfreiheit. Erst Stunden jenseits der Vollzeitgrenze wären begünstigt — ein Punkt, den viele Teilzeitbeschäftigte übersehen.

Wichtig: Das Gesetz ist bislang nur ein Entwurf und war Stand Juli 2026 nicht beschlossen. Die genaue Ausgestaltung der Vollzeit-Referenz kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, Sie arbeiten in Teilzeit 30 Stunden pro Woche und leisten fünf Stunden Mehrarbeit mit 25 Prozent Zuschlag. Nach aktuellem Recht werden Grundvergütung und Zuschlag normal versteuert. Da Ihre Wochenstunden unter 34 liegen, brächte auch die geplante Reform in diesem Fall keinen Steuervorteil — Ihre Mehrarbeit würde in beiden Szenarien gleich besteuert. Der <a href="/ueberstunden-rechner">Überstunden-Rechner</a> weist genau dies aus und blendet bei einer Wochenarbeitszeit unter 34 Stunden einen entsprechenden Hinweis ein.

Was Teilzeitkräfte tun können

Prüfen Sie zunächst Ihren Vertrag: Ab welcher Stundenzahl gilt bei Ihnen Mehrarbeit, und wird ein Zuschlag gezahlt? Dokumentieren Sie Ihre Stunden sorgfältig. Und behalten Sie das Gesetzgebungsverfahren im Blick — sollte die 34-Stunden-Referenz angepasst werden, könnten künftig auch mehr Teilzeitkräfte profitieren.

Fazit

In Teilzeit ist Mehrarbeit steuerlich meist wie regulärer Lohn zu behandeln, und die geplante Steuerfreiheit der Zuschläge greift wegen der 34-Stunden-Grenze häufig nicht. Wer seine Situation kennt und die Stunden dokumentiert, vermeidet falsche Erwartungen. Rechnen Sie Ihren Fall konkret durch, bevor Sie mit steuerlichen Vorteilen planen.

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