Wenn ein Partner reduziert, verschieben sich die Einkommen
Geht in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Partner in Teilzeit, ändert sich das Verhältnis der Gehälter oft deutlich. Die Steuerklassen, die vorher gepasst haben, führen dann zu einem unnötig hohen oder zu niedrigen monatlichen Lohnsteuerabzug. Dieser Beitrag erklärt die drei Möglichkeiten und rechnet ein Beispiel durch.
Die drei Kombinationen
IV/IV: Beide werden wie Ledige besteuert. Das passt, wenn beide ungefähr gleich viel verdienen.
III/V: Der Partner in Klasse III bekommt den doppelten Grundfreibetrag und zahlt deutlich weniger Lohnsteuer, der Partner in Klasse V zahlt dafür mehr. Das lohnt sich monatlich, wenn die Gehälter weit auseinanderliegen, als Faustregel etwa im Verhältnis 60 zu 40 oder mehr.
IV/IV mit Faktor: Das Finanzamt berechnet einen Faktor kleiner als 1, der die Lohnsteuer beider Partner so verteilt, dass sie ungefähr der tatsächlichen Jahressteuer entspricht (§ 39f EStG). Das vermeidet hohe Nachzahlungen und verteilt die Last fair nach Einkommen.
Beispiel mit Teilzeit
Partner A verdient 4.500 € brutto, Partner B arbeitet nach dem Wechsel in Teilzeit und verdient 1.800 € (Übergangsbereich). Beide ohne Kinder und ohne Kirchensteuer, Werte nach Tarif 2026 gerundet:
Mit IV/IV bleiben A rund 2.894 € netto und B rund 1.377 €, zusammen etwa 4.271 € im Monat.
Mit III/V bleiben A rund 3.239 € und B rund 1.201 €, zusammen etwa 4.440 € im Monat.
Die Kombination III/V bringt hier monatlich rund 168 € mehr aufs Konto. Wichtig: Das ist kein echter Steuervorteil, sondern nur eine andere Verteilung über das Jahr. Die tatsächliche Einkommensteuer wird mit der Steuererklärung für beide gemeinsam festgesetzt. Je nach Konstellation gibt es dann eine Erstattung oder eine Nachzahlung.
Warum das Faktorverfahren oft die fairere Wahl ist
Bei III/V trägt der Partner in Klasse V rechnerisch einen großen Teil der gemeinsamen Steuerlast. Sein Netto wirkt dadurch kleiner, als es dem tatsächlichen Beitrag zum Haushaltseinkommen entspricht. Das kann bei der Frage, ob sich die Teilzeit „lohnt“, zu einem verzerrten Bild führen. Das Faktorverfahren verteilt die Steuer dagegen im Verhältnis der Einkommen. Beide sehen auf ihrer Gehaltsabrechnung einen realistischen Wert, und die Nachzahlung am Jahresende fällt meist gering aus. Den Faktor tragen Sie im Antrag beim Finanzamt ein, er gilt bis zu zwei Jahre.
Die Pflicht zur Steuererklärung
Wer die Kombination III/V oder das Faktorverfahren wählt, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Planen Sie bei III/V Rücklagen für eine mögliche Nachzahlung ein, vor allem wenn der Partner in Klasse III sehr gut verdient.
Die Falle: Lohnersatzleistungen
Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Kurzarbeitergeld richten sich nach dem Netto. Wer in Klasse V ist, hat ein niedrigeres rechnerisches Netto und bekommt deshalb weniger. Beim Elterngeld zählt die Steuerklasse, die in den Monaten vor der Geburt überwiegend galt. Ein Wechsel sollte deshalb frühzeitig erfolgen, spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Beim Arbeitslosengeld erkennt die Agentur für Arbeit einen Wechsel nur an, wenn er zum Verhältnis der Einkommen passt.
Wechsel beantragen
Die Steuerklasse wechseln Sie mit einem Antrag beim Finanzamt, online über das Steuerportal der Finanzverwaltung oder auf Papier. Ein Wechsel ist mehrmals im Jahr möglich und gilt ab dem Folgemonat.
So gehen Sie vor
1. Berechnen Sie mit dem Teilzeitrechner das neue Brutto und Netto des Partners, der reduziert.
2. Vergleichen Sie die Kombinationen mit dem Steuerklassen-Rechner.
3. Prüfen Sie, ob in den nächsten Monaten Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld anstehen könnte.
4. Wählen Sie bei ungleichen Einkommen und Sicherheitsbedürfnis das Faktorverfahren, bei Fokus auf maximales Monatsnetto III/V.
Diese Übersicht ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.
