Recht auf Teilzeit und Brückenteilzeit: Fristen, Voraussetzungen, Ablehnung

Redaktion
7 Min. Lesezeit
2026-09-24
Recht auf Teilzeit und Brückenteilzeit: Fristen, Voraussetzungen, Ablehnung

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Teilzeit ist ein Recht, kein Gefallen

Viele Beschäftigte glauben, Teilzeit sei eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Das stimmt nicht. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch, und zwar sowohl auf dauerhafte Teilzeit als auch auf eine befristete Brückenteilzeit. Dieser Beitrag erklärt beide Wege, die Fristen und die Gründe, aus denen Ihr Arbeitgeber ablehnen darf.

Dauerhafte Teilzeit nach § 8 TzBfG

Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben Sie, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

1. Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.

2. Ihr Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auszubildende zählen nicht mit.

Den Wunsch müssen Sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform geltend machen. Eine E-Mail reicht also. Sie sollen dabei auch angeben, wie die Stunden verteilt werden sollen, zum Beispiel vier Tage à 7,5 Stunden oder fünf Tage à 6 Stunden.

Ihr Arbeitgeber muss den Wunsch mit Ihnen erörtern und eine Einigung anstreben. Er darf nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Gesetz nennt als Beispiele eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßige Kosten. Pauschale Aussagen wie „Teilzeit passt nicht zu uns“ reichen nicht.

Die Zustimmungsfiktion: Schweigen gilt als Ja

Besonders wichtig ist die Frist für den Arbeitgeber. Er muss Ihnen seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen. Tut er das nicht, verringert sich Ihre Arbeitszeit automatisch in dem gewünschten Umfang. Gleiches gilt für die Verteilung der Stunden. Bewahren Sie deshalb einen Nachweis über den Zugang Ihres Antrags auf.

Wurde Ihr Antrag berechtigt abgelehnt oder hat der Arbeitgeber zugestimmt, können Sie eine erneute Verringerung frühestens nach zwei Jahren verlangen.

Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG

Seit 2019 gibt es zusätzlich die Brückenteilzeit. Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit für einen vorher festgelegten Zeitraum und kehren danach automatisch zu Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Einen besonderen Grund wie Kinderbetreuung oder Pflege brauchen Sie nicht.

Die Voraussetzungen im Überblick:

1. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.

2. Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Personen.

3. Der gewünschte Zeitraum beträgt mindestens ein und höchstens fünf Jahre.

4. Der Antrag erfolgt wie bei § 8 spätestens drei Monate vorher in Textform.

Während der Brückenteilzeit können Sie weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung oder vorzeitige Rückkehr verlangen. Planen Sie den Zeitraum deshalb sorgfältig. Nach der Rückkehr zur alten Arbeitszeit können Sie eine neue Brückenteilzeit frühestens nach einem Jahr beantragen.

Die Quote für mittelgroße Betriebe

Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten dürfen eine Brückenteilzeit zusätzlich ablehnen, wenn bereits genug Kolleginnen und Kollegen in Brückenteilzeit sind. Bei 46 bis 60 Beschäftigten liegt die Grenze bei vier Personen, danach steigt sie je angefangene 15 Beschäftigte um eine Person. Wird Ihr Antrag deswegen abgelehnt, können Sie ihn frühestens nach einem Jahr erneut stellen.

Mehr Stunden später: § 9 TzBfG

Möchten Sie aus einer dauerhaften Teilzeit wieder aufstocken, haben Sie keinen unbedingten Anspruch auf Ihre alte Stundenzahl. Nach § 9 TzBfG muss Ihr Arbeitgeber Sie bei der Besetzung eines passenden freien Arbeitsplatzes aber bevorzugt berücksichtigen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Wünsche anderer Teilzeitkräfte entgegenstehen. Wer sicher zurück will, fährt mit der Brückenteilzeit besser.

Teilzeit in der Elternzeit

Für Eltern gibt es einen eigenen Weg: Während der Elternzeit dürfen Sie nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Für diese Elternteilzeit gelten eigene Fristen und Betriebsgrößen. Nach dem Ende der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.

Vor dem Antrag: rechnen

Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie wissen, was die Teilzeit finanziell bedeutet. Der Teilzeitrechner zeigt Ihnen Brutto, Netto und Urlaub für jede Stundenzahl. Wie sich die Reduzierung auf Ihr Netto auswirkt und warum es weniger stark sinkt als die Stunden, erklärt unser Ratgeber Teilzeit-Gehalt berechnen. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung, bei Streit helfen Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.

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