Mindestlohn 2026: Höhe, Ausnahmen und Kontrolle
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland bei 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Das ist der bislang größte Sprung in einem einzelnen Schritt: Zuvor waren es 12,82 Euro, die Erhöhung entspricht 8,42 Prozent. Rechtsgrundlage ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025, die einer Empfehlung der Mindestlohnkommission folgt. Nach amtlichen Schätzungen profitieren bis zu 6,6 Millionen Beschäftigte von der Anhebung.
Die Verordnung regelt gleich zwei Anpassungen. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro, ein weiteres Plus von 5,04 Prozent. Über beide Stufen zusammen wächst die Lohnuntergrenze um 13,88 Prozent gegenüber dem Stand von 2025. Diese Zweistufigkeit ist bewusst gewählt: Betriebe erhalten Planungssicherheit, und die Anpassung verteilt sich auf zwei Haushaltsjahre. Wer heute einen Arbeitsvertrag verhandelt, sollte den Wert für 2027 bereits mitdenken — insbesondere bei Stundensätzen knapp oberhalb der aktuellen Grenze.
Was der Mindestlohn im Monat bedeutet
Umgerechnet auf eine Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden entspricht der Mindestlohn 2026 einem Monatsbrutto von rund 2.416 Euro (13,90 × 40 × 4,345). Im Jahr sind das etwa 28.990 Euro brutto. Bei 30 Wochenstunden liegt die Grenze bei etwa 1.812 Euro monatlich, bei 20 Wochenstunden bei rund 1.208 Euro. Ob Ihr eigenes Gehalt darüber oder darunter liegt, rechnet der Stundenlohn-Rechner in einem Schritt aus — inklusive der Angabe, wie viele Cent Sie über oder unter der Grenze liegen.
Die Kopplung an die Minijob-Grenze
Seit 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel lautet: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Mit 13,90 Euro ergibt das für 2026 eine Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Dahinter steht die Idee, dass ein Minijob dauerhaft zehn Wochenstunden zum Mindestlohn ermöglichen soll. Wer regelmäßig darüber verdient, rutscht in den Übergangsbereich — was dort passiert, zeigt der Midijob-Rechner.
Für wen der Mindestlohn nicht gilt
Das Mindestlohngesetz kennt einen abschließenden Katalog von Ausnahmen. Ausgenommen sind Auszubildende in einer anerkannten Berufsausbildung, für die stattdessen die Mindestausbildungsvergütung gilt, sowie Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Nicht erfasst sind außerdem Pflichtpraktika im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulordnung, freiwillige Orientierungs- und Begleitpraktika bis zu einer Dauer von drei Monaten, ehrenamtlich Tätige sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung. Umgekehrt gilt der Mindestlohn ausnahmslos für Minijobber, Teilzeitkräfte, Saisonarbeitskräfte und Werkstudenten. Auch Bereitschaftszeiten sind grundsätzlich mit dem Mindestlohn zu vergüten, sofern der Arbeitnehmer sich am Arbeitsplatz oder an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss. Ein häufiges Missverständnis betrifft Trinkgelder: Sie sind eine freiwillige Leistung Dritter und dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Was auf den Mindestlohn angerechnet werden darf
Angerechnet werden dürfen nur Zahlungen, die das normale Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeit darstellen. Dazu zählen etwa anteilige Sonderzahlungen, wenn sie monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden. Nicht anrechenbar sind dagegen Leistungen, die einen zusätzlichen Zweck verfolgen: Nachtzuschläge, Schmutz- und Gefahrenzulagen, vermögenswirksame Leistungen oder Aufwendungsersatz. Ein Stundenlohn von 13,00 Euro plus einer Nachtzulage von 1,50 Euro erfüllt den Mindestlohn also nicht.
Wie kontrolliert wird
Zuständig für die Einhaltung ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung. Sie prüft Betriebe anlassbezogen und stichprobenartig, wertet Lohnunterlagen aus und befragt Beschäftigte vor Ort. Für Minijobs und für Branchen mit erhöhtem Missbrauchsrisiko — etwa Bau, Gastronomie, Speditionen, Fleischwirtschaft, Gebäudereinigung und Messebau — besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen binnen sieben Tagen dokumentiert und zwei Jahre aufbewahrt werden. Wer den Mindestlohn vorsätzlich unterschreitet, riskiert eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro und den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Was Sie tun können, wenn Sie zu wenig bekommen
Der Anspruch auf den Mindestlohn ist unabdingbar: Er kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Verzicht unterschritten werden, und vertragliche Ausschlussfristen greifen für ihn nicht. Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren zum Jahresende. Der erste Schritt ist immer eine eigene Dokumentation der Arbeitszeiten — handschriftlich, in einer Tabelle oder per App. Danach folgt eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber mit konkreter Bezifferung der Differenz. Führt das nicht weiter, können Sie die Mindestlohn-Hotline des zuständigen Bundesministeriums, eine Beratungsstelle oder direkt das Arbeitsgericht einschalten.
Rechnen Sie zuerst nach
Bevor Sie handeln, sollten Sie Ihre Zahlen sauber aufbereiten. Entscheidend ist nicht das Monatsgehalt, sondern das Verhältnis von Entgelt zu tatsächlich geleisteten Stunden — unbezahlte Mehrarbeit eingeschlossen. Genau dafür ist der Stundenlohn-Rechner gebaut: Er zeigt Ihnen den maßgeblichen Stundensatz, das Monatsbrutto, das bei Ihren Stunden mindestens gezahlt werden müsste, und die Differenz in Euro und Cent. Diese Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung, liefert aber die Grundlage für ein sachliches Gespräch.
