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Hilfe zur Pflege: Wenn Rente und Ersparnisse für das Pflegeheim nicht reichen

Redaktion
5 Min. Lesezeit
2026-09-24
Hilfe zur Pflege: Wenn Rente und Ersparnisse für das Pflegeheim nicht reichen

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Niemand bleibt ohne Pflege, weil das Geld fehlt

Für viele Familien ist die Sorge groß: Was passiert, wenn die Rente nicht reicht und das Ersparte aufgebraucht ist? Die wichtigste Antwort zuerst: Niemand verliert deshalb seinen Heimplatz. Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Kosten als Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII.

Wer Anspruch hat

Hilfe zur Pflege erhalten pflegebedürftige Menschen, die die notwendigen Pflegekosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen können. Die Leistung ist nachrangig: Zuerst werden die Leistungen der Pflegekasse, das eigene Einkommen und das verwertbare Vermögen eingesetzt. Erst die danach verbleibende Lücke trägt das Sozialamt.

Was angerechnet wird

Zum Einkommen zählen vor allem Renten, Pensionen, Betriebsrenten, Mieteinnahmen und Zinsen. Beim Vermögen werden Ersparnisse, Wertpapiere, Lebensversicherungen und grundsätzlich auch Immobilien berücksichtigt. Ein kleiner Vermögensbetrag bleibt jedoch geschützt, das sogenannte Schonvermögen. Die genaue Höhe und welche weiteren Werte geschützt sind — etwa eine angemessene Bestattungsvorsorge —, klären Sie am besten direkt mit dem Sozialamt.

Bei verheirateten Menschen wird auch das Einkommen und Vermögen des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt. Dem Partner, der weiter zu Hause lebt, muss dabei allerdings genug für den eigenen Lebensunterhalt und die Wohnung bleiben.

Was Ihnen bleibt: der Barbetrag

Auch wer Hilfe zur Pflege erhält, behält Geld für persönliche Ausgaben — etwa für Friseur, Zeitschriften, kleine Geschenke oder Fahrten. Nach § 27b Abs. 3 SGB XII beträgt dieser Barbetrag für Erwachsene mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Da diese 2026 bei 563 € liegt, sind das mindestens 152,01 € im Monat. Hinzu kommt in der Regel eine Pauschale für Bekleidung.

Den Antrag rechtzeitig stellen

Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Für Zeiträume davor gibt es in der Regel nichts. Warten Sie deshalb nicht, bis das Konto leer ist. Sobald absehbar ist, dass die Mittel in den nächsten Monaten aufgebraucht sein werden, sollten Sie Kontakt aufnehmen. Ein formloses Schreiben genügt zunächst, die Unterlagen können nachgereicht werden.

Typischerweise benötigt das Sozialamt:

1. den Bescheid über den Pflegegrad,

2. den Heimvertrag und die aktuelle Kostenaufstellung,

3. Renten- und sonstige Einkommensnachweise,

4. Kontoauszüge und Nachweise über das Vermögen,

5. Angaben zu Ehepartner und Kindern.

Planen mit dem Rechner

Der Pflegeheimkosten-Rechner zeigt, wie groß die monatliche Lücke zwischen Einkommen und Heimkosten ist und wie lange vorhandene Rücklagen voraussichtlich reichen. Dabei berücksichtigt er, dass die Lücke durch den steigenden Leistungszuschlag mit der Zeit kleiner wird. So erkennen Sie frühzeitig, wann ein Antrag sinnvoll sein könnte. Wie hoch die Rente nach Abzügen tatsächlich ausfällt, berechnet der Rente-netto-Rechner.

Und was ist mit den Kindern?

Viele Eltern scheuen den Antrag, weil sie fürchten, dass das Sozialamt sich das Geld bei den Kindern zurückholt. Das ist heute nur noch sehr selten der Fall: Kinder werden erst ab einem Jahresgesamteinkommen von mehr als 100.000 € herangezogen. Mehr dazu im Beitrag zum Elternunterhalt.

Hilfe bei der Antragstellung

Sie müssen den Weg nicht allein gehen. Pflegestützpunkte, die Sozialdienste der Heime, Sozialverbände und die Pflegeberatung der Pflegekasse unterstützen kostenlos beim Antrag. Hilfe zur Pflege ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch — nehmen Sie ihn in Anspruch, wenn Sie ihn brauchen.

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