Eine Sorge, die oft unbegründet ist
„Ich will meinen Kindern nicht auf der Tasche liegen.“ Diesen Satz hören Beraterinnen und Berater in Pflegestützpunkten häufig. Manche ältere Menschen schieben den Umzug ins Heim oder den Antrag auf Hilfe zur Pflege aus genau diesem Grund hinaus. Seit dem 1. Januar 2020 ist diese Sorge für die allermeisten Familien jedoch unbegründet: Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde eine hohe Einkommensgrenze eingeführt.
Die 100.000-Euro-Grenze
Nach § 94 Abs. 1a SGB XII werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bei der Sozialhilfe nicht berücksichtigt, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 €. Das Sozialamt kann sich die Kosten der Hilfe zur Pflege also nur bei Kindern zurückholen, deren Einkommen diese Grenze übersteigt.
Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Hat eine Mutter drei Kinder und verdient nur eines mehr als 100.000 €, kann auch nur dieses Kind herangezogen werden. Die anderen beiden bleiben außen vor.
Was zum Einkommen zählt
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV. Das ist die Summe der Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn — nicht einfach das Bruttogehalt. Bei Angestellten werden vom Bruttolohn zum Beispiel die Werbungskosten abgezogen. Hinzu kommen weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen.
Wichtig: Das Einkommen von Schwiegerkindern zählt nicht. Verdient der Ehepartner eines Kindes sehr gut, das Kind selbst aber nicht mehr als 100.000 €, besteht keine Unterhaltspflicht.
Die gesetzliche Vermutung
Das Gesetz geht zunächst davon aus, dass das Einkommen der Kinder die Grenze nicht überschreitet. Kinder müssen deshalb nicht automatisch ihre Einkommensverhältnisse offenlegen. Das Sozialamt kann lediglich von der pflegebedürftigen Person Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen — etwa zum Beruf. Nur wenn es hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenze gibt, darf das Amt bei den Kindern nachfragen.
Für Ehepartner gilt die Grenze nicht
Die 100.000-€-Grenze betrifft nur Eltern und Kinder. Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind einander weiterhin unterhaltspflichtig, und ihr Einkommen und Vermögen wird bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich berücksichtigt. Dem Partner, der zu Hause lebt, muss dabei ein angemessener Betrag für den eigenen Lebensunterhalt bleiben. Gerade Ehepaare sollten sich deshalb frühzeitig beraten lassen.
Wenn Kinder doch zahlen müssen
Liegt das Einkommen eines Kindes über der Grenze, wird der Unterhalt nach den Regeln des Familienrechts berechnet. Dem Kind steht dann ein großzügiger Selbstbehalt zu, und auch eigene Verpflichtungen, etwa gegenüber eigenen Kindern, werden berücksichtigt. Wie Unterhaltsberechnungen grundsätzlich funktionieren, zeigt unser Unterhaltsrechner. Im Einzelfall ist eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht sinnvoll.
Freiwillige Unterstützung
Unabhängig von einer Pflicht unterstützen viele Kinder ihre Eltern freiwillig, etwa bei Zusatzleistungen oder persönlichen Ausgaben. Wer das tun möchte, sollte zuvor bedenken, dass regelmäßige Zahlungen an die Eltern als deren Einkommen gelten und die Hilfe zur Pflege mindern können. Auch hier hilft eine Beratung.
Fazit
Die meisten Kinder müssen für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern nichts zahlen. Das sollte niemanden davon abhalten, rechtzeitig Hilfe zur Pflege zu beantragen, wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen. Wie groß die Lücke in Ihrem Fall ist, berechnen Sie mit dem Pflegeheimkosten-Rechner.
