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Pflegeheimkosten-Rechner 2026

Was kostet ein Pflegeheimplatz wirklich — und wie viel davon müssen Sie selbst tragen? Berechnen Sie den Eigenanteil Monat für Monat, inklusive des mit der Aufenthaltsdauer steigenden Zuschlags der Pflegekasse.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichertRechtsstand September 2026

Eine schwere Entscheidung — und eine klare Rechnung

Der Umzug in ein Pflegeheim ist für Betroffene und Angehörige oft emotional belastend. Die Kosten sollten nicht zusätzlich verunsichern. Die voreingestellten Werte sind Bundesdurchschnitte (vdek, Stand 1. Juli 2026). Die genauen Beträge Ihres Heims finden Sie im Heimvertrag bzw. in der Kostenaufstellung der Einrichtung — tragen Sie diese einfach ein.

Kosten laut Heimvertrag

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Voreinstellung: Bundesdurchschnitt laut vdek zum 1.7.2026. Der EEE-Wert ist aus den dort genannten 1.775 € im ersten Jahr (nach 15 % Zuschlag) zurückgerechnet.

Pflegegrad & Aufenthalt

Mon.
Mon.

Einkommen & Rücklagen

€
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Ihr Eigenanteil im ersten berechneten Monat

3.364 €

pro Monat · Aufenthaltsmonat 1 · Zuschlag der Pflegekasse: 15 % = 313 €

Summe im Zeitraum (48 Monate)

133.901 €

Ø pro Monat

2.790 €

Zuschläge gesamt

42.595 €

Ihr Eigenanteil nach Aufenthaltsdauer

Monat 1–12· aktuell

3.364 €

−15 % = −313 €

EEE nach Zuschlag: 1.775 €

Monat 13–24

3.051 €

−30 % = −626 €

EEE nach Zuschlag: 1.462 €

Monat 25–36

2.633 €

−50 % = −1.044 €

EEE nach Zuschlag: 1.044 €

ab Monat 37

2.111 €

−75 % = −1.566 €

EEE nach Zuschlag: 522 €

Leistungsbetrag der Pflegekasse (§ 43) (PG 3): 1.319 € pro Monat — zahlt die Pflegekasse direkt an das Heim — bereits vor Ihrem Eigenanteil abgezogen

Eigenanteil Monat für Monat

Aufenthaltsmonat 1–48

Reicht das Einkommen?

Monatliche Lücke im ersten Monat

1.864 €

Lücke im Zeitraum (48 Monate)

61.901 €

Rücklagen / Vermögen

Rücklagen reichen etwa 16 Monate (≈ 1,3 Jahre)

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, übernimmt das Sozialamt den Rest als „Hilfe zur Pflege“ (§§ 61 ff. SGB XII). Ein Teil des Vermögens bleibt dabei geschützt, und Ihnen verbleibt ein Barbetrag von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 (2026: 152,01 € im Monat).

Müssen die Kinder zahlen?

Nur in seltenen Fällen: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern werden bei der Hilfe zur Pflege erst berücksichtigt, wenn deren Jahresgesamteinkommen (§ 16 SGB IV) mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner gilt diese Grenze nicht.

Annahmen & Hinweise

  • Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI beträgt 15 % des pflegebedingten Eigenanteils in den ersten 12 Monaten, 30 % ab Monat 13, 50 % ab Monat 25 und 75 % ab Monat 37. Angefangene Monate zählen mit. Er gilt nur für die Pflegegrade 2 bis 5 und nur für den pflegebedingten Anteil — nicht für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
  • Der pflegebedingte Eigenanteil (EEE) ist in einem Heim für alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Ein höherer Pflegegrad erhöht also nicht Ihren Eigenanteil — die Pflegekasse zahlt entsprechend mehr.
  • Die Kosten werden über den Zeitraum konstant fortgeschrieben. In der Praxis steigen Pflegesätze, Unterkunft und Verpflegung meist jährlich nach neuen Vergütungsverhandlungen. Einige Bundesländer zahlen zudem Pflegewohngeld, das die Investitionskosten senkt.
  • Die Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Beratung. Kostenlose Hilfe bieten Pflegestützpunkte, die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI) und das zuständige Sozialamt.

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2026-09-249 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

Laut Verband der Ersatzkassen (vdek) zahlten Bewohnerinnen und Bewohner zum 1. Juli 2026 im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 € im Monat aus eigener Tasche. Davon entfallen 1.775 € auf den pflegebedingten Eigenanteil (nach Abzug des 15-%-Zuschlags), 1.068 € auf Unterkunft und Verpflegung und 521 € auf Investitionskosten. Je nach Bundesland liegt der Durchschnitt zwischen 2.891 € und 3.761 €. Ihr individueller Betrag hängt vom jeweiligen Heim ab.

Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad einen festen Betrag an das Heim (2026: 805 € bei Pflegegrad 2, 1.319 € bei Pflegegrad 3, 1.855 € bei Pflegegrad 4, 2.096 € bei Pflegegrad 5). Den Rest der pflegebedingten Kosten tragen die Bewohner — und zwar in einem Heim alle Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 gleich viel. Dieser Betrag heißt einrichtungseinheitlicher Eigenanteil. Er enthält auch die Umlage für die Pflegeausbildung. Steigt der Pflegegrad, steigt der Eigenanteil deshalb nicht.

Die Pflegekasse übernimmt zusätzlich einen Teil des pflegebedingten Eigenanteils: 15 % in den ersten zwölf Monaten, 30 % ab dem 13. Monat, 50 % ab dem 25. Monat und 75 % ab dem 37. Monat im Heim. Angefangene Monate zählen dabei mit. Der Zuschlag gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 und wird direkt mit dem Heim abgerechnet. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind nicht bezuschusst.

Maßgeblich ist, wie viele Monate Sie bereits Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI bezogen haben. Auch Monate, in denen nur für einen Teil des Monats Leistungen flossen, werden berücksichtigt. Ein Heimwechsel setzt die Zählung daher nicht zurück. Tragen Sie im Rechner unter „Bereits im Heim“ die bisherigen Monate ein, dann beginnt die Berechnung mit dem passenden Zuschlagssatz.

Dann kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt werden. Das Sozialamt übernimmt die ungedeckten Heimkosten, nachdem Einkommen und verwertbares Vermögen eingesetzt wurden. Ein kleiner Vermögensbetrag bleibt geschützt, und Ihnen verbleibt ein monatlicher Barbetrag von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 — 2026 also mindestens 152,01 €. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, denn Leistungen gibt es erst ab Bekanntwerden beim Amt.

In den allermeisten Fällen nicht. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bei der Sozialhilfe nur berücksichtigt, wenn das Jahresgesamteinkommen des jeweiligen Kindes mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV, also die Summe der Einkünfte — nicht einfach das Bruttogehalt. Das Einkommen von Schwiegerkindern zählt nicht. Das Amt vermutet zunächst, dass die Grenze nicht überschritten wird.

Ja, hier gilt die 100.000-€-Grenze nicht. Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind einander zum Unterhalt verpflichtet, und ihr Einkommen und Vermögen wird bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich mit berücksichtigt. Dem zu Hause lebenden Partner muss jedoch ein angemessener Betrag für den eigenen Lebensunterhalt und die Wohnung verbleiben. Lassen Sie sich hierzu frühzeitig beraten, etwa beim Pflegestützpunkt oder Sozialamt.

Pflegebedingte Heimkosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen; Leistungen der Pflegekasse und ersparte Haushaltskosten werden dabei abgezogen. Zahlen Kinder freiwillig oder aufgrund einer Unterhaltspflicht für ihre Eltern, kommen ebenfalls steuerliche Entlastungen in Betracht. Die Einzelheiten sind komplex — eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein kann Ihren Fall prüfen.