R

Minijob 2026: Alles zu Steuer, Grenze & Regeln

Redaktion
6 Min. Lesezeit
2026-01-22
Minijob 2026: Alles zu Steuer, Grenze & Regeln

Direkt ausrechnen mit dem

Nebenjob Steuerrechner

Jetzt berechnen

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung nach Paragraph 8 SGB IV mit einem monatlichen Höchstverdienst von 603 EUR. Diese Verdienstgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Mit rund 7 Millionen Minijobbern ist die geringfügige Beschäftigung die häufigste Nebentätigkeitsform in Deutschland — etwa 4 Millionen davon üben den Minijob als Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung aus.

Die 603-EUR-Grenze im Detail

Die monatliche Verdienstgrenze von 603 EUR ergibt sich aus einer einfachen Formel: gesetzlicher Mindestlohn mal 10 Stunden pro Woche mal 13 Wochen geteilt durch 3 Monate:

Minijob-Grenze=Mindestlohn⋅10 Std.⋅13 Wochen3 Monate\text{Minijob-Grenze} = \frac{\text{Mindestlohn} \cdot 10\ \text{Std.} \cdot 13\ \text{Wochen}}{3\ \text{Monate}}

Bei einem Mindestlohn von 13,90 EUR (Stand 2026) ergibt sich eine Grenze von gerundet 603 EUR. Seit Oktober 2022 steigt sie automatisch mit jeder Mindestlohnerhöhung – 2027 bei 14,60 EUR Mindestlohn auf 633 EUR.

Im Jahresverlauf darf der Verdienst in einzelnen Monaten 603 EUR überschreiten, solange der Durchschnitt stimmt und die Jahresgrenze von 7.236 EUR nicht überschritten wird. Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten — etwa wegen Krankheitsvertretung oder unerwartetem Mehraufwand — ist in maximal 2 Monaten pro Kalenderjahr erlaubt, wobei das Doppelte der monatlichen Grenze (also 1.206 EUR) nicht überschritten werden darf.

Was der Arbeitgeber zahlt

Der Arbeitgeber trägt beim Minijob pauschale Abgaben von insgesamt rund 30 % des Bruttoentgelts. Im Einzelnen sind das: 15 % pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung, 13 % pauschaler Beitrag zur Krankenversicherung (nur wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist), 2 % einheitliche Pauschsteuer (die alternativ auch als individuelle Lohnsteuer nach Steuerklasse VI erhoben werden kann), Umlagen U1 (Krankheit) von 0,8 %, U2 (Schwangerschaft/Mutterschaft) von 0,22 % und die Insolvenzgeldumlage von 0,15 % (Stand 2026).

Für den Minijobber selbst fallen keine Abzüge an — es sei denn, er hat sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Rentenversicherungspflicht: Opt-in oder Opt-out?

Seit 2013 unterliegen Minijobber der Rentenversicherungspflicht. Der Eigenanteil beträgt 3,6 % des Bruttoverdienstes (bei 603 EUR also 21,71 EUR monatlich). Dafür erhält man volle Rentenansprüche, Wartezeitmonate für die Altersrente und Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sowie Zugang zu Riester-Förderung.

Die Befreiung ist jederzeit möglich durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber. Sie gilt dann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und kann nicht widerrufen werden. Für Personen, die ohnehin ausreichende Rentenansprüche durch den Hauptjob erwerben, kann die Befreiung sinnvoll sein. Für Studierende, Hausfrauen/-männer oder geringfügig Beschäftigte ohne Hauptjob lohnt sich die Einzahlung dagegen oft.

Mehrere Minijobs: Die Regeln

Ohne Hauptjob darf man beliebig viele Minijobs ausüben, solange der Gesamtverdienst 603 EUR monatlich nicht übersteigt. Übersteigt der Gesamtverdienst die Grenze, werden alle Minijobs zusammengerechnet und voll sozialversicherungspflichtig.

Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ist genau ein Minijob versicherungsfrei. Ab dem zweiten Minijob wird dieser mit dem Hauptjob zusammengerechnet und unterliegt der vollen Sozialversicherungspflicht und Steuerklasse VI. Die Zuordnung erfolgt in der Regel nach dem zeitlichen Beginn der Beschäftigungsverhältnisse.

Minijob und Steuererklärung

Ein pauschal versteuerter Minijob muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Er erhöht weder das zu versteuernde Einkommen noch beeinflusst er den Steuersatz. Anders bei individueller Besteuerung nach Steuerklasse VI: Hier muss der Verdienst in Anlage N erklärt werden, und es kann zu Steuererstattungen kommen.

Typische Fallstricke

Überschreitung der 603-EUR-Grenze führt rückwirkend zur Sozialversicherungspflicht. Nicht angezeigte zweite Minijobs neben dem Hauptjob können zu Nachforderungen der Sozialversicherungsträger führen. Schwarzarbeit (nicht angemeldete Minijobs) ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 500.000 EUR für den Arbeitgeber. Die Aufzeichnungspflichten des Mindestlohngesetzes (Arbeitszeitdokumentation) gelten auch für Minijobs.

Fazit

Der Minijob bleibt 2026 die attraktivste Form des Nebenverdiensts für Einkünfte bis 603 EUR monatlich. Die Kombination aus Steuer- und Sozialabgabenfreiheit für den Arbeitnehmer macht ihn unschlagbar. Wer mehr verdienen möchte, sollte die Alternativen — insbesondere die freiberufliche Tätigkeit oder den Midijob — sorgfältig prüfen.

Das könnte Sie auch interessieren