Die Basis jedes Architektenhonorars
Das Honorar nach HOAI hängt direkt an den anrechenbaren Kosten. Je höher sie sind, desto höher ist der Tafelwert, wenn auch nicht proportional: Die Honorartafel ist degressiv, der prozentuale Anteil des Honorars sinkt mit steigenden Kosten. Umso wichtiger ist es, die anrechenbaren Kosten richtig zu bestimmen. Im HOAI-Rechner sind sie die erste und wichtigste Eingabe.
Was das Gesetz sagt
Nach § 4 Abs. 1 HOAI sind anrechenbare Kosten der Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten, der nach den anerkannten Regeln der Technik auf Grundlage ortsüblicher Preise ermittelt wird. Für die Kostenermittlung verweist die HOAI auf die DIN 276 in der Fassung von Dezember 2008. Die Umsatzsteuer ist ausdrücklich nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
Welche Kostengruppen zählen bei Gebäuden?
§ 33 HOAI regelt die Details für Gebäude und Innenräume:
1. Kostengruppe 300 (Bauwerk, Baukonstruktion): voll anrechenbar.
2. Kostengruppe 400 (Bauwerk, Technische Anlagen): voll anrechenbar bis 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten, darüber hinaus zur Hälfte, sofern der Architekt diese Anlagen nicht selbst fachlich plant oder überwacht.
3. Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für das Herrichten des Grundstücks, die nichtöffentliche Erschließung, Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Architekt sie weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihren Einbau überwacht.
Grundstückskosten, Baunebenkosten wie Notar, Gutachten und das Architektenhonorar selbst sowie Finanzierungskosten gehören ebenfalls nicht dazu.
Beispiel: Die 25-Prozent-Regel für Technik
Ein Einfamilienhaus hat 360.000 € Kosten für die Baukonstruktion und 120.000 € für technische Anlagen (Heizung, Sanitär, Elektro). Die Technik wird von einem Fachplaner geplant. 25 % von 360.000 € sind 90.000 €, diese zählen voll. Die übrigen 30.000 € zählen zur Hälfte, also 15.000 €. Die anrechenbaren Kosten betragen damit 360.000 € + 90.000 € + 15.000 € = 465.000 €, nicht 480.000 €.
Bei Zone III, Basishonorarsatz und allen Leistungsphasen macht der Unterschied rund 1.700 € Honorar netto aus. Wer die Kostengruppen sauber trennt, rechnet also genauer.
Kostenschätzung oder Kostenberechnung?
Nach § 6 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar nach der Kostenberechnung aus der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3). Liegt diese noch nicht vor, wird die Kostenschätzung aus der Vorplanung verwendet. Spätere Kostensteigerungen durch Ausschreibung oder Bauausführung ändern das Honorar grundsätzlich nicht. Ändert der Bauherr allerdings den Leistungsumfang, etwa durch zusätzliche Räume, kann das Honorar angepasst werden (§ 10 HOAI).
Mitzuverarbeitende Bausubstanz
Bei Umbauten stellt sich die Frage, wie vorhandene Bauteile zu bewerten sind, die der Architekt planerisch einbinden muss, etwa tragende Wände oder eine Bestandsfassade. Nach § 4 Abs. 3 HOAI ist diese mitzuverarbeitende Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert müssen zum Zeitpunkt der Kostenberechnung objektbezogen ermittelt und in Textform vereinbart werden. Mehr dazu lesen Sie in Umbauzuschlag nach HOAI.
Eigenleistung und Rabatte
Übernimmt der Bauherr selbst Arbeiten, erhält er unübliche Rabatte oder baut er vorhandene Baustoffe ein, gelten nach § 4 Abs. 2 HOAI trotzdem die ortsüblichen Preise. Eigenleistung senkt die anrechenbaren Kosten also nicht, denn die Planungsleistung des Architekten bleibt gleich.
So kommen Sie zu einer ersten Zahl
Für eine grobe Schätzung vor der eigentlichen Planung hilft ein Blick auf die Baukosten. Bei Bestandsprojekten liefert der Renovierungskosten-Rechner einen ersten Anhaltspunkt, für einzelne Gewerke der Materialbedarf-Rechner. Ziehen Sie davon die nicht anrechenbaren Posten und die Umsatzsteuer ab und tragen Sie das Ergebnis in den HOAI-Rechner ein.
