HOAI-Rechner: Architektenhonorar berechnen

Ermitteln Sie das Honorar für die Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen nach der Honorartafel der HOAI 2021 — mit Honorarzone, Leistungsphasen, Umbauzuschlag, Nebenkosten und Umsatzsteuer.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichertHonorartafel § 35 HOAI 2021

Orientierungswerte — Honorar ist frei vereinbar

Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 (C-377/17) sind die HOAI-Tafelwerte keine verbindlichen Mindest- oder Höchstsätze mehr. Die HOAI 2021 (gültig seit 1. Januar 2021) nennt sie nur noch „Orientierungswerte“. Ohne Vereinbarung in Textform gilt der Basishonorarsatz (§ 7 Abs. 1 HOAI). Eine HOAI-Novelle ist angekündigt, aber Stand 24. September 2026 nicht beschlossen. Dieser Rechner ist keine Rechtsberatung.

Projekt & Honorarzone

€

25.000 € – 25.000.000 € · Die Honorartafel reicht von 25.000 € bis 25 Mio. €. Außerhalb dieser Spanne enthält die HOAI keine Orientierungswerte.

III: durchschnittliche Anforderungen · z. B. Einfamilienhäuser (III–IV), Kindergärten, Grundschulen, Wohnräume mit serieller Einbauküche

%

Beauftragte Leistungsphasen

Prozentsätze nach § 34 Abs. 3 HOAI

Summe beauftragt: 100 %

Umbau, Nebenkosten & Umsatzsteuer

%
%

Die Umsatzsteuer von 19 % wird auf Honorar und Nebenkosten aufgeschlagen (§ 16 HOAI).

Gesamthonorar inkl. 19 % USt

78.593,55 €

66.045,00 € netto · Honorarzone III · Gebäude

Honorar bei 100 % Leistung

62.900 €

Beauftragter Leistungsanteil

100 %

Honorar in % der Baukosten

12,6 %

Ihre Honorarspanne (Orientierungswerte)

So weit reicht die Tafel für die gewählten Leistungsphasen in Honorarzone III, jeweils inkl. Umbauzuschlag, ohne Nebenkosten und USt.

Basishonorarsatz

62.900 €

Ihr Satz (0 %)

62.900 €

Oberer Honorarsatz

78.449 €

Honorar je Leistungsphase (netto)

Honorar-Aufstellung

Grundhonorar (100 % der Leistungsphasen)62.900,00 €
Honorar62.900,00 €
+ Nebenkosten (5,0 %)3.145,00 €
Summe netto66.045,00 €
+ Umsatzsteuer 19 %12.548,55 €
Gesamt brutto78.593,55 €

Honorar je Leistungsphase

LeistungsphaseAnteilHonorar netto
1. Grundlagenermittlung2 %1.258,00 €
2. Vorplanung7 %4.403,00 €
3. Entwurfsplanung15 %9.435,00 €
4. Genehmigungsplanung3 %1.887,00 €
5. Ausführungsplanung25 %15.725,00 €
6. Vorbereitung der Vergabe10 %6.290,00 €
7. Mitwirkung bei der Vergabe4 %2.516,00 €
8. Objektüberwachung32 %20.128,00 €
9. Objektbetreuung2 %1.258,00 €

Honorarspannen aller Zonen bei Ihren Kosten

500.000 € · Honorar bei 100 % Leistung (alle Leistungsphasen), ohne Zuschlag, Nebenkosten und USt.

ZoneBasishonorarsatzOberer Honorarsatz
I45.232 €53.006 €
II53.006 €62.900 €
III62.900 €78.449 €
IV78.449 €88.343 €
V88.343 €96.118 €

Hinweise zur Berechnung

  • Grundlage ist die Honorartafel zu § 35 Abs. 1 HOAI 2021 (Objektplanung Gebäude und Innenräume). Zwischenwerte werden nach § 13 HOAI linear interpoliert. Der Satz innerhalb der Zone wird ebenfalls linear zwischen Basishonorarsatz und oberem Honorarsatz angesetzt.
  • Anrechenbare Kosten sind Nettokosten ohne Umsatzsteuer (§ 4 Abs. 1 HOAI) aus Kostenschätzung oder Kostenberechnung nach DIN 276. Mitzuverarbeitende Bausubstanz (§ 4 Abs. 3) muss gesondert vereinbart und zu den Kosten addiert werden.
  • Nicht berücksichtigt: Besondere Leistungen, Wiederholungsminderung bei gleichen Gebäuden (§ 11 Abs. 3), die Erhöhung der Objektüberwachung bei Instandsetzungen (§ 12 Abs. 2) und Teilbeauftragungen innerhalb einer Leistungsphase (§ 8 Abs. 2).
  • Die Tafelwerte sind Orientierungswerte. Das tatsächliche Honorar ist frei vereinbar und muss in Textform festgehalten werden. Diese Berechnung ist unverbindlich und keine Rechtsberatung.

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2026-09-247 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen zur HOAI

Nur noch eingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Juli 2019 (C-377/17) die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt. Seit der HOAI 2021 (gültig ab 1. Januar 2021) sind die Honorartafeln nur noch Orientierungswerte (§ 2a HOAI). Das Honorar ist frei vereinbar, muss aber in Textform festgehalten werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart (§ 7 Abs. 1 HOAI). Verbindlich bleiben unter anderem die Leistungsbilder und Begriffe.

In vier Schritten: 1. Anrechenbare Kosten ermitteln (Nettobaukosten aus Kostenberechnung oder -schätzung). 2. Honorarzone I bis V festlegen. 3. Den Tafelwert aus § 35 HOAI ablesen und zwischen den Tafelstufen linear interpolieren (§ 13); innerhalb der Zone liegt das Honorar zwischen Basishonorarsatz und oberem Honorarsatz. 4. Das Ergebnis mit den Prozentsätzen der beauftragten Leistungsphasen (§ 34) multiplizieren. Dazu kommen gegebenenfalls Umbauzuschlag, Nebenkosten und 19 % Umsatzsteuer.

Einfamilienhäuser liegen laut Objektliste (Anlage 10.2 HOAI) in Honorarzone III oder IV. Bei 500.000 € anrechenbaren Kosten und Zone III reicht die Tafel für alle neun Leistungsphasen von 62.900 € (Basishonorarsatz) bis 78.449 € (oberer Satz) netto. Das sind rund 12,6 bis 15,7 % der Baukosten. Mit 5 % Nebenkosten und 19 % Umsatzsteuer ergeben sich beim Basishonorarsatz etwa 78.600 € brutto. Tatsächliche Angebote können davon abweichen.

Anrechenbare Kosten sind der Teil der Baukosten, nach dem sich das Honorar richtet (§ 4 HOAI). Für Gebäude sind das vor allem die Kosten der Baukonstruktion (Kostengruppe 300 nach DIN 276) voll sowie die technischen Anlagen (Kostengruppe 400) anteilig nach § 33 HOAI. Die Umsatzsteuer gehört nicht dazu. Grundstück, Erschließung und Baunebenkosten zählen in der Regel ebenfalls nicht mit. Maßgeblich ist die Kostenberechnung, ersatzweise die Kostenschätzung.

Die Honorarzone richtet sich nach der Planungsschwierigkeit. Bei Gebäuden zählen sechs Merkmale: Einbindung in die Umgebung, Anzahl der Funktionsbereiche, gestalterische und konstruktive Anforderungen, technische Ausrüstung und Ausbau (§ 35 Abs. 2 HOAI). Anlage 10.2 nennt Regelbeispiele: Carports Zone I, einfache Garagen Zone II, Einfamilienhäuser Zone III bis IV, Hochschulen Zone IV, Universitätskliniken Zone V. Bei Zweifeln wird nach Punkten bewertet: bis 10 Punkte Zone I, 11–18 Zone II, 19–26 Zone III, 27–34 Zone IV, 35–42 Zone V.

Bei Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von bis zu 33 % auf das Honorar vereinbart werden, bei Innenräumen bis zu 50 % (§ 36 HOAI). Wird nichts in Textform vereinbart, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 % als vereinbart (§ 6 Abs. 2 HOAI). Unabhängig davon kann die mitzuverarbeitende Bausubstanz die anrechenbaren Kosten erhöhen (§ 4 Abs. 3).

Nach § 14 HOAI zum Beispiel Versand- und Datenübertragungskosten, Vervielfältigungen, ein Baustellenbüro, Fahrtkosten außerhalb von 15 km um den Geschäftssitz und Entgelte für an Dritte vergebene Leistungen. Abgerechnet wird nach Einzelnachweis, es sei denn, eine Pauschale ist in Textform vereinbart. In der Praxis sind Pauschalen von etwa 3 bis 6 % des Honorars verbreitet. Die Erstattung kann vertraglich auch ganz ausgeschlossen werden.

Eine Novelle ist politisch angekündigt. Gutachten im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums empfehlen deutlich höhere Tafelwerte. Stand 24. September 2026 gibt es aber weder einen Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss; die Verordnung braucht zudem die Zustimmung des Bundesrats. Es gilt daher weiter die HOAI 2021, zuletzt geändert am 22. März 2023. Wir aktualisieren den Rechner, sobald eine neue Fassung beschlossen ist.